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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Entschädigung für ehemalige Heimkinder

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 22.08.15, 10:58  Betreff:  KINOFILM ausschließlich über ev. Erziehungsanstalt FREISTATT  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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KINOFILM "FREISTATT" von Filmregisseur Marc Brummund.
CINEMA-FILM "SANCTUARY" by film director Marc Brummund.
Distribution Network GmbH @
www.plutofilm.de/films/sanctuary/0009


    Zitat:
    .
    A movie based on true stories, about the merciless fight of a boy to save the last bit of humanity and dignity in an oppressive system of society.

    Synopsis

    May 1968: Rolling Stones, bell-bottoms, mini-skirts, sexual revolution, protests against the Vietnam War… While Germany sets off for a new era of freedom, rebellious fourteen-year-old Wolfgang gets sent to Freistatt, a foster home for difficult children [ i.e., a supposed child welfare institution run like a slave labour camp by an arm of the fundamentalist Evangelical-Lutheran Church:Bethel”/“House of Godsituated in a peat bog in the County of Diepholz in Lower Saxony. – added by MM ]. There he shall be “educated” to become a decent boy. Wolfgang puts up a determined resistance against the brutal working conditions and the perfidious education methods of the wardens; he doesn’t allow them to get him down. But for how long can he manage to resist the system of violence and oppression without brutalising himself?

    Credits

    Director: Marc Brummund
    Genre: Drama, Historical, Coming of Age, First Feature
    Original Title: Freistatt
    English Title: Sanctuary
    Country of Production: Germany
    Year of Production: 2015
    Length: 104 min
    Colour: colour
    Shooting Format: HD
    Screening Format: DCP (1:2.35, Dolby 5.1, 24fps, encrypted)
    Original Language: German
    Subtitles: English, French
    Cast: Alexander Held, Stefan Grossmann, Max Riemelt, Louis Hofmann
    Directed by: Marc Brummund
    Written by: Marc Brummund, Nicole Armbruster
    Director of Photography: Judith Kaufmann
    Edited by: Hans Funck
    Sound: Matthias Haeb
    Music: Anne Nikitin
    Produced by: Stefan Sporbert & Rüdiger Heinze
    Co-Produced by: Stefanie Groß, Barbara Häbe, DR. Götz Schmedes, Christian Bauer
    Production Company: Zum Goldenen Lamm Filmproduktion
    Co-production Company: SWR, ARTE, WDR, SR
    Supported by: the MFG Film Funding, FFA, Nordmedia, Film Fund Schleswig-Holstein, DFFF

    Poster

    [ along the same lines as the German film-poster "
    FREISTATT" but with the English film-title "SANCTUARY" emblossomed across it ]

    More information online:
    www.plutofilm.de/films/sanctuary/0009

    Contact

    PLUTO FILM
    Distribution Network GmbH
    Bayreuther Str. 9a
    D-10789 Berlin
    phone: +49 30 8430 6166
    mobile: +49 157 8227 4916
    e-mail:

    .

This GERMAN CINEMA-FILM "FREISTATT" / "SANCTUARY", has now also been nominated – as one of eight foreign language Cinema-Films – as the "German entry for the 88th Oscar® competition in the category for Best Foreign Language Film".
For this and other aspects about the
FILM simply GOOGLE with www.google.co.uk, whereupon you will also find this information and other additional information on the FILM not only in English, but also in French, Belgium, Dutch, Armenian, Italian, Spanish, Swedish, Norwegian, Danish, Russian and Chinese.

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 28.08.15, 15:22  Betreff:  KINOFILM ausschließlich über ev. Erziehungsanstalt FREISTATT  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Bericht aus Freistatt, Landkreis Diepholz, Niedersachsen.
( Siehe IMPRESSUM @
www.kreiszeitung.de/ueber-uns/impressum/ )
MKkreiszeitung.de ( 27.08.2015 ) @
www.kreiszeitung.de/lokales/diepholz/kirchdorf-ort120456/film-freistatt-vorauswahl-5405947.html


    Zitat:
    .
    FILM "FREISTATT" in Vorauswahl

    Erfolgreich, aber nicht bei den „Oscars“

    [ Donnerstag ] 27.08.2015

    Freistatt - Fast. Nur fast hätten die weltweit Milliarden TV-Gucker in der Oscar-Nacht Ende Februar 2016 den Ort Freistatt in Niedersachsen, Germany, kennen gelernt. Der gleichnamige Film von Marc Brummund, der im internationalen Markt "
    SANCTUARY" heißt, über die Zeit der Fürsorgezöglinge in der Diakonie, hatte es auf die Liste der Filme geschafft, aus denen eine Jury den deutschen Vorschlag auswählt, der dann für die Oscar-Kategorie „Bester ausländischer Film“ vorgeschlagen wird.

    Ins Rennen geschickt hat die deutsche Jury allerdings am Donnerstag den Film „Labyrinth der Lügen“ von Giulio Ricciarelli.

    Außerdem nominiert waren „Elser - Er hätte die Welt verändert“ von Oliver Hirschbiegel, „Jack“ von Edward Berger, „Schmidts Katze“ von Marc Schlegel, „Honig im Kopf“ („Head full of Honey“) von Til Schweiger, „Victoria“ von Sebastian Schipper sowie „Wir sind jung. Wir sind stark.“ („We are young. We are strong.“) von Burhan Qurbani.

    Weiterhin läuft "
    FREISTATT" im Sulinger „Film-Palast“, heute [ Donnerstag ] und morgen [ Freitag ] um 19 Uhr sowie Sonntag bis Mittwoch um 20.15 Uhr.

    .

QUELLE: MKkreiszeitung.de ( 07.08.2015 ) @ www.kreiszeitung.de/lokales/diepholz/kirchdorf-ort120456/film-freistatt-vorauswahl-5405947.html
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 28.08.15, 15:28  Betreff:  Polizei schießt auf unbewaffnete flüchtende Heimkinder  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Polizei schießt auf unbewaffnete flüchtende Heimkinder. - Wer kann dies aus eigener Erfahrung bestätigen? - Wer weiß von solchen Vorfällen?

Dies bezieht sich einzig und allein auf die Bundesrepublik Deutschland in den späten 1940er Jahren, den 1950er Jahren, den 1960er Jahren, den 1970er Jahren und den 1980er Jahren; aber vielleicht auch noch auf die 1990er Jahre. Jeder die / der HIER etwas DAZU schreibt wird gebeten sich HIER auf DIESES THEMA zu beschränken, denn HIERAUS soll eine diesbezügliche detaillierte DOKUMENTATION zu DIESEM THEMA werden.

1952 - Polizei schießt auf unbewaffnetes flüchtendes Heimkind

    Zitat:
    .
    1952 in Niedersachsen. - Kreis Diepholz. Polizei schießt auf unbewaffnetes flüchtendes 14jähriges Heimkind, dass sie auf freiem Feld jagen, dass seinen Betreuern direkt bei der Einlieferung in FREISTATT weggelaufen ist. Das Heimkind ergibt sich daraufhin und bleibt stehen und ist wieder eingefangen. – Dieser Vorfall ist damals sogar offiziell in einer heute noch existierenden Freistatt-Akte festgehalten worden.
    .

QUELLE: Der damalige „Heimzögling“, der mich erstmalig am 12.07.2015 diesbezüglich in Australien angeschrieben hat.

1963 - Polizei schießt auf unbewaffnetes flüchtendes Heimkind

    Zitat:
    .
    1963 in Rheinland-Pfalz. - Auf einem Dorf just ausserhalb Pirmasens (in Sicht von Pirmasens in naher Entfernung). Polizist schießt auf unbewaffnetes 16jähriges flüchtendes Heimkind, dass er bei hohem Schnee auf freiem Feld jagt, dass ihm kurz vor einer in den nächsten Tagen geplanten Einlieferung in FREISTATT von seinem ländlichen Polizeiposten (bei der Einkerkerung in einer Zelle in seinem Keller) entflohen ist. Das Heimkind trotz der Schüsse rennt aber weiter davon, aber aufgrund der Schüsse jetzt wie ein Hase im Zickzack, und entkommt dem Polizisten. Das war ich, Martin MITCHELL, im Januar 1963.
    .

QUELLE: Aus eigener Erfahrung.

Wer sonst noch hat damals selbst solche Dinge im WESTEN (d.h. in Berlin-West und in Westdeutschland!) erlebt / überlebt oder weiß von solchen Vorgängen, die anderen flüchtenden Heimkindern („Fürsorgezöglingen“ / „Freiwillige Erziehungshilfe Kandidaten“) in Zusammenhang mit ihrer „Heimeinweisung“ / „Heimerziehung“ in staatlichen oder kirchlichen „Erziehungsanstalten“ / „Arbeitserziehungsanstalten“ / „Heimen“ / passiert sind?


Beschlagwortet mit LABELS/TAGS: Polizei schießt auf unbewaffnete flüchtende Heimkinder, Bundesrepublik Deutschland, Dokumentation, späten 1940er Jahren, 1950er Jahren, 1960er Jahren, 1970er Jahren , 1980er Jahren, 1990er, Niedersachsen, 1952, Polizei, Polizei schießt, Polizei schießt auf Heimkind, Polizei schießt auf unbewaffnetes flüchtendes Heimkind, flüchtendes Heimkind, unbewaffnetes flüchtendes Heimkind, fliehendes Heimkind, Heimkind, 14jähriges Heimkind, FREISTATT, Kreis Diepholz, Einlieferung in FREISTATT, Heim, Betreuern, Bewachern, weggelaufen, auf Heimkind geschossen, das Heimkind ergibt sich, Vorfall, Freistatt-Akte festgehalten, Heimzögling, Fürsorgezögling, Rheinland-Pfalz, 1963, Pirmasens, Dorf just ausserhalb Pirmasens, ländlichen Polizeiposten, entflohen, Einkerkerung in einer Zelle in seinem Keller, bei hohem Schnee auf freiem Feld jagt, 16jähriges flüchtendes Heimkind, 16jähriges Heimkind, Heimkind trotz der Schüsse rennt aber weiter davon, Martin MITCHELL im Januar 1963, Polizist schießt auf unbewaffnetes Heimkind, Polizist schießt auf unbewaffnetes flüchtendes Heimkind, um Heimkind einzufangen, einfangen, flüchtenden Heimkindern, Fürsorgezöglingen, Polizeiposten Zelle im Keller, einsperren, Freiwilligen Erziehungshilfe Kandidaten, Freiwilligen Erziehungshilfe, Erziehungshilfe, in Zusammenhang mit ihrer Heimeinweisung, Heimerziehung, Erziehungsheim, Erziehungsanstalt, Erziehungsanstalten, Arbeitserziehungsanstalt, Arbeitserziehungsanstalten, Heimen, Polizei schießt auf und tötet unbewaffnetes flüchtendes Heimkind, 17jähriges flüchtendes Heimkind, Zwangsanwendung, gezielten Schuß, ohne daß eine Notwehrsituation vorliegt, abgehauen, ausgerissen, geflüchtet, entflohen, auf Trebe gegangen, flüchtendes Heimkind von Polizei erschossen, Fürsorgezögling von Polizei erschossen, Zögling von Polizei erschossen
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 02.09.15, 13:14  Betreff:  Polizei schießt auf unbewaffnete flüchtende Heimkinder.  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Bielefelder-„Bethel-Diakone“ und „Diakon-Schüler“ – die Bewacher und Einschließer und Sklaventreiber der jugendlichen Moor-Sklaven in FREISTATT – mußten damals von den dort internierten schwererziebaren Fürsorgezöglingen / von den dort internierten jugendlichen Zwangsarbeitern in diesem Bethel-eigenen Torfgewinnungsunternehmen FREISTATT "Bruder" genannt und mit "Bruder" angeredet werden.

Der ex-Freistätter Werner-Felix Winning, der in den späten 1960er Jahren gezwungen wurde fast 2 Jahre in FREISTATT zu verbringen, unterrichtete mich diesbezüglich – bezüglich dem Gebrauch einer „Schußwaffe“ um auf „Heimzöglinge“ zu „schießen“ – am 31. August 2015, um 13:48 Uhr (MEZ/CET) wie folgt:

    Zitat:
    .
    ......... in einer Situation der Verzweifelung hatte ich BRUDER BRANDT (genannt "Bello") angeschrien:

    " ... dann erschießt mich doch, -

    Übung darin habt ihr doch ... "

    Dafür, dass ich das Thema überhaupt angesprochen hatte, wurde ich von "Bello" auf übelste Weise verprügelt.

    Felix Winnig, August 2015

    .

Ich bringe dies jetzt mal hier unter, weil ich nicht weiß wo ich es sonst unterbringen könnte, damit es auch jeder sehen kann und lesen kann (vorausgesetzt natürlich, dass es andere Ehemalige Heimkinder oder auch die deutsche Gesellschaft generell überhaupt interessiert. – Mögen all diejenigen, die es nicht interessiert es doch bitte einfach ignorieren und kommentarlos wegklicken.).
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 03.09.15, 01:15  Betreff:  Heimkinder-Demo in Hannover, Di. 8. Sep. 2015, 10-14 Uhr  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Heimkinder-Demo in Hannover, Dienstag, 8. September 2015

    Zitat:
    .
    Veröffentlicht am 25. August. 2015

    08.09.2015: Demo in Hannover

    Wir wollen, was uns zusteht: Eine angemessene Entschädigung!
    [ Das Original wurde nachträglich um diese Zeile erweitert am 01.09.2015 ]

    Friedliche Demo ehemaliger Heimkinder vor dem evangelischen Landeskirchenamt in Hannover, Rote Reihe 6, 10:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr.

    Wir hoffen auf rege Beteiligung und schön große, ausdrucksstarke mitgebrachte Transparente!

    [ Google Map @
    www.google.de/maps/place/Rote+Reihe+6,+30169+Hannover/@52.37191,9.72789,17z/data=!3m1!4b1!4m2!3m1!1s0x47b074bc0297cf0f:0x2f9a5a55e264627a ]


    Noch Fragen? Bitte melden bei
    Walter Hans, Tel.: 04102-31547
    [ Es handelt sich um einen Festnetz-Anschluss. Die Vorwahl 04102 gehört zum Ortsnetz von Ahrensburg, Schleswig-Holstein ]
    .

QUELLE / ORIGINAL @ www.veh-ev.eu/home/vehevinf/public_html/uncategorized/08-09-2015-demo-in-hannover/ ( Erstveröffentlichung am 25.08.2015 )
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 03.09.15, 09:55  Betreff:  Heimkinder-Demo in Hannover, Di. 8. Sep. 2015, 10-14 Uhr  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Aus gegebenem Anlass war ich – der Australier Martin MITCHELL, der in Australien ansässig ist – am Mittwoch, 2. September 2015, um 06:09 Uhr (MEZ/CET) gezwungen folgende Stellungnahme in einem gleichlautenden Diskussionsfaden / Thread, der sich mit dieser geplanten Heimkinder-Demo in Hannover befasst, im HEIMKINDER-FORUM.DE @ heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18103-Heimkinder-Demo-in-Hannover-Dienstag-8-September-2015-10-Uhr-bis-14-Uhr/ abzugeben:

    Zitat:
    .
    Walter Hans, der ja der eigentliche Organisator dieser jetzigen hannoverschen Heimkinder-Demo ist und diese polizeilich angemeldet hat, ist genauso wie Du und ich ein Ehemaliges Heimkind im Alter von über 65 Jahren. Er selbst, und auch niemand in seiner Familie besitzt einen Komputer und er weiß daher auch nicht damit umzugehen. Er kennt die Vorteile des Internets nicht. Von den Vorwürfen, die Ihr ihm und mir hier macht weiß er nichts. Zur Kommunikation nutzt er, das was er kennt, das Telefon. Wollt Ihr ihn daher ausgrenzen und ihm „Dummheit“ und „Blödheit“ vorwerfen?

    Individuelle Telefonanrufe sind billig in Deutschland, währendessen Anrufe aus Australien nach Deutschland ziemlich teuer sind; und noch viel teurer sind wenn sie sich ausdehnen. Es ist also viel einfacher für Ehemalige Heimkinder in Deutschland einander anzurufen, mit einander zu reden und Dinge zu besprechen und zu organisieren.

    All diejenigen, die mich schon seit Jahren kennen, wissen genau, dass ich immer und so detailliert wie möglich genaue Information zur Verfügung stelle, vorausgesetzt, dass ich sie habe. Wenn ich hier also nicht mehr Information zur Verfügung gestellt habe, bedeutet das, dass auch ich nicht mehr weiß, als das was ich dazu im Internet finden konnte und Euch berichtet habe.

    Die Heimkinder-Demo am Di. 09.8.2015 in Hannover wurde erstmalig am 25.08.2015, auf Bitte des Organisators
    Walter Hans ( the non computer user ) auf der VEH e.V. Facebook-Seite erwähnt. Als ich das kürzlich sah, habe ich versucht diesbezüglich zu recherchieren, worauf ich dann diese von mir gepostete limitierte Information @ www.veh-ev.eu/home/vehevinf/public_html/uncategorized/08-09-2015-demo-in-hannover/ gefunden habe --- und diese Information sofort mit Euch geteilt habe.

    Walter Hans – den ich persönlich nicht näher kenne – ist u.a. ein ex-Freistätter und ex-Stephanstiftler der 1960er Jahre und hat so wie manch einer von Euch auch viele leidvolle Jahre hinter sich. Es wäre schön wenn Ihr ihm Eure Solidarität zeigen würdet.

    Wenn es im Internet seitens des VEH e.V. bisher keine weitere Information zu dieser Demo gibt, könnte dies vielleicht daran liegen, dass Vorstandsmitglieder zur Zeit krank sind und das Bett hüten (ich kann sie aus Australien nämlich momentan auch nicht erreichen).


    Aber man kann jederzeit den Organisator Walter Hans unter der Festnetz-Rufnummer 04102-31547 erreichen, insbesondere wenn man in Deutschland lebt.
    .


PS. Vielleicht interessiert die jetzige Heimkinder-Demo vor dem ev. Landeskirchenamt in Hannover ja auch den einen oder anderen hier, besonders unter denjenigen die in Hannover und Umgebung wohnen.
Ideale Chance ein paar Ehemalige Heimkinder im fortgeschrittenen Alter auch mal persönlich kennen zu lernen und diese zu unterstützen.

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 05.09.15, 11:49  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

ILC - International Law Commission of the United Nations
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen
(eingerichtet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21.11.1947)

Responsibility of States for internationally wrongful acts

QUELLE:
www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf ( insbesondere Seite 2, Seite 5, Seite 6 ) :

QUELLE:
www.jura.uni-muenchen.de/studium/studiengaenge/recht-nebenfach/ma-dipl-nebenfach/ilc_rules_de.pdf ( Umfasst insgesamt 7 Seiten. Meines Erachtens, alles hoch-relevant auch zum Opferstatus der Ehemaligen Heimkinder. )


    Zitat:
    .
    RESOLUTION 56/83

    [ relevante Teztauszüge aus diesem wichtigen Völkerrecht-Dokument ]

    Verabschiedet auf der 85. Plenarsitzung am 12. Dezember 2001, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/56/589 und Corr.1, Ziffer 10) [Siehe Fußnote]
    33.

    56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

    Resolution 56/83.

    Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

    Anlage
    Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

    ERSTER TEIL
    DIE VÖLKERRECHTSWIDRIGE HANDLUNG EINES STAATES

    Kapitel I
    Allgemeine Grundsätze


    Artikel 1
    Verantwortlichkeit eines Staates für seine völkerrechtswidrigen Handlungen


    Jede völkerrechtswidrige Handlung eines Staates hat die völkerrechtliche Verantwortlichkeit dieses Staates zur Folge.

    Artikel 2
    Elemente der völkerrechtswidrigen Handlung eines Staates


    Eine völkerrechtswidrige Handlung eines Staates liegt vor, wenn ein Verhalten in Form eines Tuns oder eines Unterlassens
    a) dem Staat nach dem Völkerrecht zurechenbar ist und
    b) eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates darstellt.

    Artikel 3
    Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig


    Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird.

    Kapitel II
    Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat


    [ ……… ]

    ZWEITER TEIL
    INHALT DER VÖLKERRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT EINES STAATES

    Kapitel I
    Allgemeine Grundsätze


    [ ……… ]

    Kapitel II
    Wiedergutmachung des Schadens


    Artikel 34
    Formen der Wiedergutmachung


    Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.

    Artikel 35
    Restitution


    Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
    a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
    b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.

    Artikel 36
    Schadenersatz


    1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, den durch die Handlung verursachten Schaden zu ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch Restitution wiedergutgemacht wird.
    2. Der Schadenersatz umfasst jeden finanziell messbaren Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, soweit ein solcher ermittelt wird.

    Artikel 37
    Genugtuung


    1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, für den durch die Handlung verursachten Schaden Genugtuung zu leisten, soweit er nicht durch Restitution oder Schadenersatz wiedergutzumachen ist.
    2. Die Genugtuung kann in Form des Geständnisses der Verletzung, eines Ausdrucks des Bedauerns, einer förmlichen Entschuldigung oder auf andere geeignete Weise geleistet werden.
    3. Die Genugtuung darf nicht außer Verhältnis zu dem Schaden stehen und darf keine für den verantwortlichen Staat erniedrigende Form annehmen.

    Artikel 38
    Zinsen


    1. Zinsen auf jede nach diesem Kapitel geschuldete Hauptforderung sind zahlbar, soweit dies notwendig ist, um eine vollständige Wiedergutmachung zu gewährleisten. Der Zinssatz und die Berechnungsmethode sind so festzusetzen, dass dieses Ergebnis erreicht wird.
    2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem der Kapitalbetrag hätte gezahlt werden sollen, bis zu dem Tag, an dem die Zahlungsverpflichtung erfüllt wird.

    Artikel 39
    Mitverschulden am Schaden


    Bei der Festsetzung der Wiedergutmachung ist zu berücksichtigen, inwieweit der verletzte Staat oder eine Person oder Stelle, bezüglich deren Wiedergutmachung verlangt wird, den Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen mitverschuldet hat.

    [Siehe Fußnote]
    33 Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde von dem Vertreter Ecuadors vorgelegt.

    .

EINE WEITERE QUELLE – WIE AUS EINEM AKTUELLEN FALL VON VÖLKERRECHTWIDRIGEN HANDLUNGEN EINES STAATES / STAATSOBERHAUPTES HERVORGEHT: www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/voelkerrecht/_zum-Schutz-des-Vaterlandes_/index.html

Siehe diesbezüglich auch unbedingt die detaillierten Auslegungen in »JURA, Juristische Ausbildung«, Philip Kunig u. Robert Uerkmann-Wittzack »Übungen im Völkerecht« ("Exercises in the Law of Nations"), 2. Auflage; vertrieben als "Übungen im Völkerrecht (Jura Übungen) (German Edition) Feb 1, 2006" @ books.google.de/books?id=hVtK4edWesYC&pg=PA4&lpg=PA4&dq=%22DIE+V%C3%96LKERRECHTSWIDRIGE+HANDLUNG+EINES+STAATES%22&source=bl&ots=sJ_CwIcsyq&sig=rFdCSCmsz1MUoi4szlux0Jte_iw&hl=en&sa=X&ved=0CFkQ6AEwCWoVChMIs-ahtr7exwIVBZWUCh2CqQE5#v=onepage&q=%22DIE%20V%C3%96LKERRECHTSWIDRIGE%20HANDLUNG%20EINES%20STAATES%22&f=false ( Seite 4, Seite 5, Seite 6, Seite 7, Seite 8 und Seite 9 )

HINWEIS: Ich, der Australier Martin MITCHELL (Ehemaliges Heimkind in Westdeutschland in den 1960er Jahren), selbst bin wie folgt auf all dies aufmerksam geworden, was mich dann zum weiteren Recherchieren veranlasste: Der deutsche Staatsbürger und political activist Robby Basler in Frankfurt am Main, hat dies erst kürzlich im Internet entdeckt und daraufhin auf der FACEBOOK-Seite des VEH e.V. erwähnt, aber leider dort keine Quelle(n) für seine Entdeckung angegeben. Ich hoffe dies hiermit ausreichend nachgeholt zu haben. Nicht dass man mir jetzt, diesbezüglich, nachsagt ich würde mich mit fremden Federn schmücken wollen.

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Beschlagwortet mit TAGS/LABELS:
Ehemaliges Heimkind, Ehemalige Heimkinder, Westdeutschland, Staat, Staaten, states, Responsibilität, Verantwortlichkeit, völkerrechtswidrige Handlungen, ILC, International Law Commission, United Nations, Völkerrechtskommission, Vereinten Nationen, Generalversammlung, 21.11.1947, Responsibility of States, internationally wrongful acts, RESOLUTION 56/83, Völkerrecht, Völkerrecht-Dokument, völkerrechtswidrige Handlungen eines Staates, Verantwortlichkeit der Staaten, völkerrechtswidrige Handlung, völkerrechtswidrige Handlungen, Verhalten in Form eines Tuns oder eines Unterlassens, dem Staat nach dem Völkerrecht zurechenbar ist, eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates darstellt, Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig, bestimmt sich nach dem Völkerrecht, Beurteilung, innerstaatlichem Recht, rechtmäßig, beurteilt, Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat, völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates, Wiedergutmachung, Wiedergutmachung des Schadens, Formen der Wiedergutmachung, verursachten Schadens, Restitution, Schadenersatz, Genugtuung, verpflichtet, Staat ist verpflichtet, verantwortlicher Staat ist verpflichtet Restitution zu leisten, den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, den durch die Handlung verursachten Schaden zu ersetzen, Schadenersatz umfasst jeden finanziell messbaren Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, Form des Geständnisses der Verletzung, Ausdrucks des Bedauerns, förmlichen Entschuldigung, andere geeignete Weise, geleistet werden, Zinsen, zahlbar, geschuldete Hauptforderung, vollständige Wiedergutmachung, gewährleisten, Zinssatz, Berechnungsmethode, Zinsen laufen von dem Tag, Kapitalbetrag, Zahlungsverpflichtung, Mitverschulden am Schaden, Festsetzung der Wiedergutmachung, berücksichtigen, verletzte Person, vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen, mitverschuldet, Philip Kunig, Robert Uerkmann-Wittzack, Übungen im Völkerecht, Exercises in the Law of Nations, Martin MITCHELL, in den 1960er Jahren, Robby Basler,

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 07.09.15, 14:02  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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    Zitat:
    .
    Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts - 2001

    [ ILC - International Law Commission of the United Nations
    (established by the General Assembly of the United Nationen on 21.11.1947) ]

    Text adopted by the Commission at its fifty-third session, in 2001, and submitted to the General Assembly as a part of the Commission’s report covering the work of that session. The report, which also contains commentaries on the draft articles, appears in Yearbook of the International Law Commission, 2001, vol. II (Part Two). Text reproduced as it appears in the annex to General Assembly resolution 56/83 of 12 December 2001, and corrected by document A/56/49(Vol. I)/Corr.4. [Footnote
    33]

    [ SOURCE:
    legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_6_2001.pdf This Resolution - Resolution 56/83 - comprises a total of 15 pages. The entire contents of this UN-document is, in my respectful submission, equally relevant to infants, children and youth who were systematically abused and forced into servtitude (slave labour/forced labour) whilst in "institutional care"/"state care", in the main outsourced by the state (i.e., by agreement of the Federal Government of Germany: outsourced by the individual German states of the West German Federation (GFR) (1949-1992) to the charity and missionary arm of the Evangelical-Lutheran Church of Germany (DIAKONIE) and to the charity and missionary arm of the Chatholic Church of Germany (CARITAS) as well as outsourced to various individual evangelical religious orders and various catholic religious orders and to private organisations, farmers and other business enterprises. ]

    Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts

    PART ONE
    THE INTERNATIONALLY WRONGFUL ACT OF A STATE

    CHAPTER I
    GENERAL PRINCIPLES


    Article l
    Responsibility of a State for its internationally wrongful acts


    Every internationally wrongful act of a State entails the international responsibility of that State.

    Article 2
    Elements of an internationally wrongful act of a State


    There is an internationally wrongful act of a State when conduct consisting of an action or omission:
    (a) is attributable to the State under international law; and
    (b) constitutes a breach of an international obligation of the State.

    Article 3
    Characterization of an act of a State as internationally wrongful


    The characterization of an act of a State as internationally wrongful is governed by international law. Such characterization is not affected by the characterization of the same act as lawful by internal law.

    CHAPTER II
    ATTRIBUTION OF CONDUCT TO A STATE


    [ ……… ]

    PART TWO

    CONTENT OF THE INTERNATIONAL RESPONSIBILITY OF A STATE

    CHAPTER I
    GENERAL PRINCIPLES


    [ ……… ]

    CHAPTER II
    REPARATION FOR INJURY


    Article 34
    Forms of reparation


    Full reparation for the injury caused by the internationally wrongful act shall take the form of restitution, compensation and satisfaction, either singly or in combination, in accordance with the provisions of this chapter.

    Article 35
    Restitution


    A State responsible for an internationally wrongful act is under an obligation to make restitution, that is, to re-establish the situation which existed before the wrongful act was committed, provided and to the extent that restitution:
    (a) is not materially impossible;
    (b) does not involve a burden out of all proportion to the benefit deriving from restitution instead of compensation.

    Article 36
    Compensation


    1. The State responsible for an internationally wrongful act is under an obligation to compensate for the damage caused thereby, insofar as such damage is not made good by restitution.
    2. The compensation shall cover any financially assessable damage including loss of profits insofar as it is established.

    Article 37
    Satisfaction


    1. The State responsible for an internationally wrongful act is under an obligation to give satisfaction for the injury caused by that act insofar as it cannot be made good by restitution or compensation.
    2. Satisfaction may consist in an acknowledgement of the breach, an expression of regret, a formal apology or another appropriate modality.
    3. Satisfaction shall not be out of proportion to the injury and may not take a form humiliating to the responsible State.

    Article 38
    Interest


    1. Interest on any principal sum due under this chapter shall be payable when necessary in order to ensure full reparation. The interest rate and mode of calculation shall be set so as to achieve that result.
    2. Interest runs from the date when the principal sum should have been paid until the date the obligation to pay is fulfilled.

    Article 39
    Contribution to the injury


    In the determination of reparation, account shall be taken of the contribution to the injury by wilful or negligent action or omission of the injured State or any person or entity in relation to whom reparation is sought.

    [Footnote
    33: This Draft Resolution was presented by the delegate of Ecuador.]

    .

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 08.09.15, 03:51  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Falls einige es noch nicht mitgekriegt haben.

Es geht hier in diesem von mir auch hier im
CAROOKEE.DE-FORUM ganz speziell eröffneten Thread, um in Heimen eingesperrte KINDERHEIMKINDER – , die vielfach auch noch schulpflichtig waren.
Es geht hier in diesem Thread um „Kleinkinder“, „Schulkinder“, „Jugendliche“, „Heranwachsende“ und „junge Erwachsene“, „Schutzbefohlene“, „Minderjährige“, die man in 'Heime', 'Anstalten', 'Behindertenheime' und 'Psychiatrien' sperrte, um sie dort ungehindert und auf illegitime und völkerrechtswidrige Weise für ihre Arbeitskraft ausbeuten zu können. Man machteZwangsarbeiterinnenundZwangsarbeiteraus ihnen und systematisch misshandelte sie auf jede erdenkliche Weise, was vielfach auch der Folter gleich kam.
Und, aufgrund all dessen haben sie gemäß VÖLKERRECHT – auf das ich hier in Deutsch und in Englisch verwiesen habe (und, teilweise, auch wortwörtlich aufgeführt habe) – ein absolutes Recht aufENTSCHÄDIGUNG“.

Und das fordern Ehemalige Heimkinder denen all das widerfahren ist, jetzt hiermit ein !!

Wer etwas dagegen hat sollte sich in Grund und Boden schämen.

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 09.09.15, 00:46  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Ich hatte auch gerade eine E-mail von offizieller Stelle – von Günter Saathoff aus Berlin (den einige von Euch bestimmt kennen / von dem einige von Euch bestimmt schon gehört haben) – worin er mir die Angelegenheit mit dem »Völkerrecht« und was es mit dem »Völkerrecht« auf sich hat, versucht kurz zu erklären.

    Zitat:
    .
    Sehr geehrter Herr Mitchell,

    da Sie mich persönlich angeschrieben haben, möchte ich Ihnen eine kleine Rückmeldung zu Ihrer Email geben. Zunächst: man kann gar nicht oft genug auf die Geltung des Völkerrechts hinweisen, einerseits, um Staaten davon abzuhalten, Völkerrechtsverbrechen zu begehen, andererseits, um die Opfer solchen Unrechts zu ermutigen, über „ihren Staat“ oder gegenüber den überstaatlichen Institutionen eine Bestrafung von Tätern (Völkerstrafrecht) oder einen Schadensausgleich zu erwirken. Ich weiß nicht, ob Sie diese Email auch in der Hoffnung verschickt haben, um darüber ggf. einen Anspruch ehemaliger Heimkinder in Deutschland zu begründen. Falls ja, muss ich Ihnen diese Hoffnung nehmen. Das Völkerrecht gilt zwischen Staaten, wenn also Bürger eines anderen Staates betroffen sind oder als Anspruch zwischen zwei oder mehr Staaten. Es gilt nicht für den Fall, dass ein Staat seinen eigenen Bürgern gegenüber Unrecht begeht. Aber auch dafür haben wir ja innerstaatlich in Deutschland und sogar EU-weit rechtliche Möglichkeiten, sogar zum Schadensausgleich. Eines der Probleme bei den von den Heimkindern als Unrecht gebranntmarkten Handlungen war aber (leider), dass die Ansprüche nach diesen rechtlichen Grundlagen verjährt waren. Somit musste es eine eigenständige Regelung des Deutschen Bundestages bzw. der damaligen Heimträger zugunsten der Betroffenen geben [ den »Hilfsfonds Heimerziehung« - MM ].

    Soviel in Kürze.

    Mit besten Grüßen

    Günter Saathoff

    .

    Zitat:
    .
    MM SELBSTREDEND: Das macht es ja so verdammt schwer überhaupt etwas zu tun oder tun zu können, weil Staat und Kirche – all diejenigen die diese Verbrechen gegen uns begangen haben – sich immer wieder vollumfänglich auf „die Einrede der Verjährung“ berufen und stützen.
    .

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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 10.09.15, 01:52  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Ich zitiere aus dem FORDERUNGSKATALOG (festgehalten in einem schon seit Mitte 2012 existierenden Faltblatt des Vereins ehemaliger Heimkinder e.V. (VEH e.V.)) ( @ www.veh-ev.eu/Der_Verein/Presseanfragen/Faltblatt_29072012.pdf ), worin die relevanten diesbezüglichen Textpassagen wie folgt festgehalten sind:

    Zitat:
    .
    6. Einrede der Verjährung
    Kirchen beider Konfessionen, Staat und Kommunen machen vor Gericht die Verjährung der Schandtaten geltend.

    Der VEH e.V. fordert von katholischer und evangelischer Kirche, von Staat und Kommunen
    ● auf die „Einrede der Verjährung“ zu verzichten und so die gerichtliche Auseinandersetzung um ihre Vergehen zu erleichtern;

    7. Menschenrechtsverletzungen
    Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:
    „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

    Der VEH e.V. fordert endlich und uneingeschränkt:
    ● Anerkennung der physischen und psychischen Verletzungen Schutzbefohlener in den Heimen der Kirchen beider Konfessionen, des Staates und der Kommunen sowie privater Träger als Menschenrechtsverletzungen;
    ● Aufhebung der Verjährungsfristen für die begangenen Menschenrechtsverletzungen

    8. Zwangsarbeit
    Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit definiert, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gezwungen wird.
    Im Artikel 14 des 1956 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten internationalen Abkommens über „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ von 1930 heißt es: „Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen (sind) in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung, noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.“

    .

Dieses Faltblattt selbst wurde zwar erst Mitte 2012 gedruckt, der FORDERUNGSKATALOG insgesamt besteht und bestand jedoch schon seit einigen Jahren zuvor und ist und war den Kirchen beider Konfessionen, dem Staat und den Kommunen durchaus bekannt.
Alle darin enthaltenen Forderungen bleiben auch weiterhin bestehen, bis die Schuld [ , wie vom Gesetz und Völkerrecht vorgeschrieben ist ], von den von uns genannten Schuldigern vollumfänglich beglichen ist.

.
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 10.09.15, 16:29  Betreff:  Responsibilität der Staaten für völkerrechtswidrige Handlung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Weiterführend zu meinem vorletzten Beitrag hier in diesem Thread.

Ich wiederhole die folgenden hochinteressanten Fragen – die ich schon einmal zuvor, im Februar 2011 angesprochen und gestellt hatte (die aber leider bisher von niemandem beantwortet wurden) – jetzt hier noch einmal, öffentlich --- überall öffentlich.


    Zitat:
    .
    An:
    Univ. Prof. Dr. Annette Guckelberger
    Universität Saarland
    "Prof. Dr. Annette Guckelberger"


    LIABILITÄTVerjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?


    KIRCHEN:

    DEK = Deutsche Evangelische Kirche / Innere Mission / Diakonie
    EKD = Evangelische Kirche in Deutschland / Diakonie
    Relevant zu dieser Frage – was die ev. Kirche betrifft – sind wohl auch der Außerordentliche Brüdertag, der am 15. Juni 1933 in Treysa stattfand und aus dem das „Treysa Bekenntnis“ / „Treysa Abkommen“ / „Treysa Übereinkommen“ hervorging und was aus ALLE DEM und anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Kirche und Staat hervorgeht.

    RKK = Römisch Katholische Kirche / Caritas / katholische Orden
    Relevant zu dieser Frage – was die kath. Kirche betrifft – sind wohl auch das am 20 Juli 1933 in Rome unterzeichnete Reichskonkordat und das Konkordat-Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats vom 12. September 1933 und das was daraus hervorging und was aus anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Kirche und Staat hervorgeht.


    LIABILITÄT - Verpflichtung / Haftung / Haftpflicht / Schuld
    ( d.h. das was geschuldet ist ! )


    Heimkinder, die damals zwischen 1945 und1949 in den westlichen Besatzungzonen Deutschlands und später, zwischen 1949-1992 in der Bundesrepublik Deutschland, haben Zwangsarbeit leisten müssen, ohne dafür entlohnt zu werden, fragen


    LIABILITÄTVerjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?


    Der verwendete Suchstrang um die Antwort zu dieser Frage im Internet zu finden, war
    »»» "Verjährung"+"Zwangsarbeit" «««.


    Das von dem Australier Martin Mitchell angesprochene Thema ist: Die Verjährung im Öffentlichen Recht--- Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit.


    Eine Frage der LIABILTÄT:
    Übernimmt der Staat in Deutschland in einem gewissen Sinne nicht auch immer die volle Verantwortung für das Tun und Unterlassen seiner Kirchen, wenn diese in seinem Auftrag handeln und sie autorisiert sind in seinem Auftrag zu handeln ?


    Die Verjährung im Öffentlichen Recht

    Aus dem Internet entnommen @
    http://books.google.de/books?id=wSwwbHCKY3EC&pg=PA146&lpg=PA146&dq=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&source=bl&ots=-P7m-9prwO&sig=3iB0ycG6by8mwlXt41u-KQEMOso&hl=en&ei=BixNTZ_TO5G3cfySqfsF&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&f=false

    Auszug aus

    »»» Die Verjährung im Öffentlichen Recht
    By Annette Guckelberger

    2. Teil: Die Verjährung vor dem 1. Januar 2002

    [ Seite 146 ]

    differenzierende Behandlung dieser Ansprüche.
    91 Ganz allgemein dürfte heute die Ansicht vorherrschen, das Privligierungen des Staates und seiner Organe im Hinblick auf Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht zu rechtfertigen sind.92

    Unterschiede bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährung der vermögensrechtlichen Ansprüche können sich aber sehr wohl daraus ergeben, dass sie auf verschiedene Entstehungmotive zurückzuführen sind. Am besten zeigt sich dies anhand eines Beispiels, das bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Entwurfs einer Verjährungsregelung für eine Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg diskutiert wurde. Geldstrafen und sonstige strafrechtliche Vermögensfolgen, wie zum Beispiel die Einziehung, sollten trotz ihres vermögensrechtlichen Charkters nicht wie die gewöhnlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verwaltungsrecht, sondern wegen des mit ihnen verfolgten Strafzwecks nach strafrechtlichen Grundsätzen verjähren.93 Nach Meinung des Großen Senats des Bundessozialgerichts ist es der Entschließung des Gesetzgebers überlassen, ob er gewisse Ansprüche aus sozialen Gründen oder deswegen, weil sich einzelne Personen vor ihrer Inanspruchnahme scheuen, schlechthin von der Verjährung ausnehmen will.94 Denkbar wäre es beispielsweise, aus moralischen Erwägungen von einer Verjährung der Entschädigungsansprüche für die Zwangsarbeit von Kriegsgefangenen abzusehen.95 Demzufolge kann sich aus den mit der Einräumung eines vermögensrechtlichen Anspruchs verfolgten diversen gesetzgeberischen Zwecken durchaus eine Unverjährbarkeit oder zumindest eine andere rechtliche Bewertung eines im Öffentlichen Recht wurzelnden vermögensrechtlichen Anspruchs ergeben. Deshalb sind die ganz überwiegend anzutreffenden Äußerungen zur generellen Verjährbarkeit vermögensrechtlicher Ansprüche im Öffentlichen Recht zu allgemein. Heute ist man sich oft nicht mehr bewusst, dass insbesondere die vormoderne Gesellschaft, der Idee einer Verjährung skeptisch gegenüber stand96 und die Einführung und Ausgestaltung der Verjährung letztendlich auf einer Entscheidung der

    [ Seite 147 ]

    zuständigen Staatsorgane beruht. Wenn auch bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Öffentlichen Rechts der Trend seit langem in Richtung Verjährbarkeit weist, bedeutet dies nicht, dass nicht einzelne Ansprüche von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden können.
    _____________________________________


    95 Siehe zur Verjährung dieser Ansprüche Külpmann DÖV 2001, 417, 422; für die Möglichkeit einer Unverjährbarkeit der Zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche der Zwangsarbeiter Safferling / Zumbansen JR 2002 6, 9. Nach Kadelbach, Staatsverantwortlichkeit, S. 90 kann man angesichts der Genugtuungsfunktion von Entschädigungsansprüchen in Erwägung ziehen, völkerechtliche Ansprüche, die durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit entstanden sind, jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten nicht für verjährt anzusehen. «««
    .
Online sind insgesamt die relevanten Seiten 143, 144, 145, 146 und 147 und die Seiten 150, 152, 153 und 145 dieses Werks »Die Verjährung im Öffentlichen Recht« mit allen dazugehörigen Fußnoten / Quellenangaben wiedergegeben und einsichtbar. Was die Fußnoten betrifft, wird von dem Australier Martin Mitchell hier jetzt aber nur die seiner Meinung nach hoch-relevante Fußnote 95, aufgeführt.

Und dort, in diesem Werk »Die Verjährung im Öffentlichen Recht«, geht es weiter und weiter ( Relevanz auch auf den Seiten 733 ff und 773 ff ) ... alles sehr kompliziert für einen Laien, der einfach nicht weiß und ausarbeiten kann was nun zutrifft, und unter welchen Umständen, und was nicht.

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