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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 13.12.16, 13:20     Betreff:  Zwangsarbeit im Kinderheim in der DDR (1949-1990) Antwort mit Zitat  

Eve und der letzte Engländer
.
Im Original umfasst diese hier wiedergegebene Zusammenfassung einer von Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie insgesamt 8 digitale Seiten.

QUELLE: www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/zwangsarbeit-erzwungene-arbeit-in-den-einrichtungen-der-ddr-jugendhilfe,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf


    Zitat:
    .
    Zwangsarbeit / erzwungene Arbeit in den Einrichtungen der DDR Jugendhilfe.

    Auszüge und Zusammenfassungen aus dem Abschlussbericht des DIH- Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung GmbH

    - eingereicht von Anke Dreier-Horning und Karsten Laudien –

    Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
    der Beauftragten für die Neuen Bundesländer Iris Gleicke

    Projektnummer 30-15

    Berlin, September 2016


    [DIH -] DEUTSCHES INSTITUT
    FÜR HEIMERZIEHUNGSFORSCHUNG

    gGmbH



    Zum Forschungsauftrag

    Titel des Forschungsauftrages: „Zwangsarbeit / erzwungene Arbeit in den Einrichtungen der DDR Jugendhilfe.“

    Projektzeitraum: Juli 2015 - Sptember 2016

    Ziel des Forschungsauftrages:

    Mit dem o.a. Auftrag sollen im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchungen die Hintergründe, die Praxis und die Folgen der Zwangsarbeit / erzwungenen Arbeit
    für die Betroffenen geklärt und eine gesellschaftliche Diskussion über diese besondere Form des Unrechts [in der DDR!] ermöglicht werden. Dabei soll eine umfassende Recherche auf der Grundlage vorhandener Akten, eine Auswertung von Berichten der Betroffenen sowie eine ergänzende Befragung der Betroffenen durchgeführt werden. Die Ergebnisse sollen so aufbereitet werden, dass sie einer gesellschaftlichen Debatte zugänglich sind.

    Veröffentlichung:
    Prof. Dr. Karsten Laudien ist Inhaber des Ethiklehrstuhls an der Evangelischen Hochschule Berlin. Er war/ist 2010 und 2017 Gastprofessor an der Toulouser Universität Jaen Jaurѐs und Erasme, ist Leiter des DIH, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes Vormundschaftstag e.V. und Mitglied im Bundesforum Vormundschaft. Er arbeitet als Mitglied im Fachbeirat der Berliner Anlauf- und Beratungsstelle [der Hilfsfonds Heimerziehung] und ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Beiträge zur Ethik und Jugendhilfe.

    Anke Dreier-Horning ist Leiterin des DIH, promoviert an der Universität Rostock im Bereich der Erziehungswissenschaft über die Arbeitserziehung Makarenkos, veröffentlichte in den letzten Jahren Publikationen zur Sozialpädagogik der DDR und arbeitet alsLehrbeauftragte u.a. für Ethik an der Evangelischen Hochschule Berlin.


    Der Untersuchungsgegenstand "Zwangsarbeit im Kontext der DDR-Heimerziehung"
    (Auszug aus dem Forschungsbericht ohne Quellenangaben, S. 17 - 23)


    Die Diskussion, ob der Terminus "Zwangsarbeit" auch auf Bereiche außerhalb der NS-Zeit angewendet werden kann, bildet in gewisser Weise den „Historikerstreit“ von 1986/87 ab. Ohne diesen hier interpretieren zu wollen oder eine Stellungnahme dazu abzugeben, ging es damals darum, ob die Naziverbrechen als in ihrer Grausamkeit so einmalig aufgefasst werden sollten, das jeder Vergleich, jede Relativierung, und jede Analogisierung abgelehnt werden muss. Jürgen Habermass verurteilte damals den Versuch Ernst Noltes, die sowjetischen Gulags mit den Konzentrationslagern des Dritten Reiches zu vergleichen mit dem 68er Terminus „revisionistisch“.

    Ähnliches kann am Gebrauch des Terminus „Zwangsarbeit“ für die Heimeinrichtungen beobachtet werden. Während vor allem die Betroffenen den Terminus wegen seiner unzweideutigen Wertung verwenden, gibt es z.B. unter Historikern starke Einwände gegen die Wortverwendung. Der Begriff "Zwangsarbeit" ist auf Grund der Gräultaten der Nationalsozialisten ein vorbelasteter Begriff. Innerhalb der Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung im Besonderen und der Bundesrepublik insgesamt ist die Verwendung daher äußerst umstritten.

    "Zwangsarbeit" ist nach der heutigen Definition des DUDENs im deutschen Sprachgebrauch eine "mit schwerer körperlicher Arbeit verbundene Freiheitsstrafe" oder "Arbeit, zu der jemand (widerrechtlich) zwangsverpflichtet, gezwungen wird". Eine ausschließliche Verwendung für die nationalsozialistische Zeit ist nicht im Begriff angelegt. Das liegt daran, dass das Wort "Zwangsarbeit" nicht aus dieser Zeit stammt, sondern eine nachträgliche Begriffszuweisung erfahren hat.

    Im Jahre 2000 began eine Bemühung einer in den USA lebenden Opfergruppe, für ihre erzungene Tätigkeit unter dem NS-Regime, entschädigt zu werden. Als Gruppen, die Zwangsarbeit leisten mussten, werden fortan Häftlingsarbeiter, Kriegsgefangene und Fremdarbeiter aufgezählt. So wurde der Begriff immer ausdrücklicher mit NS-Zeit verbunden und seine heutige Verwendung verdankt sich dem Resultat der poltischen Aktivität einer Opfergruppe.

    Dieser Befund bedeutet für die Aufarbeitung der Heimerziehung der DDR, dass die Verwendung des Begriffs "Zwangsarbeit" aus historischer Perspektive nicht Gefahr läuft, NS-Unrecht zu relativieren. Der Begriff hat vor der NS-Zeit und auch nach ihr eine Vielzahl von weiteren unrechtmäßigen Arbeitsphänomenen bezeichnet. Unbeschadet der Tasachen, dass die NS-Zwangsarbeiter im gesellschaftlichen Gedächnis einen herausragenden Platz genießen, ist der Terminus Zwangsarbeit nicht exklusiv zu verstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass automatisch der Umkehrschluss gilt, dass Arbeitsphänomene in DDR-Kinderheimen, die erzwungen waren, als „Zwangsarbeit“ bezeichnet werden sollten.


    Zusammenfassung einiger Ergebnisse

    Arbeit war in DDR-Kinderheimen üblich. Sie reichte von einfachen Tätigkeiten zur Bewältigung des Heimaltages bis hin zu tatsächlich unter Strafandrohung und unter Arbeitsausbeutungsaspekten erzwungener Arbeit. Wir haben diese Tätigkeiten einerseits aus der Sicht der ehemaligen Heimkinder und heutigen Zeitzeugen dargestellt. Andererseits haben wir diese Phänomene in den zeitlichen und „pädagogischen“ Kontext eingebettet.

    Nicht alle Arbeitsformen waren problematisch. Im folgenden Fall soll nur ein Bruchteil der in den Kinderheimen erzwungenen Arbeitsleistungen vorgestellt werden. Es ist auffallend, dass der Übergang von an sich unproblematischen Arbeiten („Tisch abräumen“) zu prekären Arbeiten sich fließend gestaltete.

    Erstens. „Gesellschaftlich nützliche Arbeit“. Die unter „gesellschaftlich nützliche Arbeit“ aufgezählten Aktivitäten sind von den Zeitzeugen als unbezahlte Arbeitseinsätze aufgefasst worden. Diese Arbeitseinsätze sind zeitlich (sowohl was die Dauer als auch den Zeitpunkt betrifft) unregelmäßig erfolgt. Die Jugendlichen mussten sie zusätzlich zu ihrer „Selbstbedienung“ also über ihre „Ämterdienste“ hinaus in ihrer Freizeit leisten. Dabei kam es in den 1950er und 1960er Jahren vorrangig zu Arbeiten in der Region, z.B. der Mithilfe bei dem Bau von Spielplätzen, Straßen etc. In den 1970er und 1980er Jahren lassen sich vermehrt Einsätze in der Industrie nachweisen. Sie dienen dort als Hilfe zur Erfüllung der staatlichen Planvorgaben. Die Jugendlichen leisteten Sonderschichten in den Betrieben und wurden zu Feuerwehreinsätzen herangezogen.

    Zweitens. Arbeit als Strafe. Die Formen der Strafarbeiten unterschieden sich in den verschiedenen Heimeinrichtungen kaum. Die Arbeiten sollten unangenehm (Toiletten putzen), zeitaufwändig (Aufräumarbeiten), körperlich schwer sein (Flure reinigen und bohnern mit schweren Geräten) und enthielten nicht selten repressive Elemente, die dazu dienten, das Machtverhältnis zu demonstrieren (Auto waschen vom Erzieher, Böden säubern mit der Zahnbürste). Sie wurden von den Betroffenen oftmals als Schikane erlebt, da sie in einem Missverhältnis zu der [zu] bestrafenden Handlung
    en standen.
    Dabei ist davon auszugehen, dass sich diese Strafarbeiten chronologisch nicht spezifizieren lassen, sondern sich über den gesamten Zeitraum der DDR spannen und dass dies auch unabhängig von den Heimarten gilt.

    Drittens. Berufliche Qualifizierung. Die berufliche Qualifizierung gehörte – dem Anspruch nach – zum Konzept der DDR-Heimeinrichtungen. Trotz anfänglicher Bemühnungen ist es jedoch nicht gelungen in allen Jugendwerkhöfen den Jugendlichen eine Ausbildung zukommen zu lassen. Bei der Bewertung der Arbeit ist es nicht unerheblich, ob die abverlangte Arbeit Teil einer Ausbildung war, oder ob sie ohne jeden Vorteil für das Kind/den Jugendlichen ausgeführt werden musste. Man muss feststellen, dass die Ausbildung der Jugendlichen häufig nur ein Alibi darstellte.
    Insbesondere in den Durchgangseinrichtungen mussten nicht nur Jugendliche, sondern auch Kinder ohne jeden Ausbildungsaspekt zum Teil stumpfsinnige und schwere Arbeiten durchführen. Diese Kinder sind ohne jeden pädagogischen, schulischen oder Ausbildungsgesichtspunkt zu Tätigkeiten gezwungen worden.

    Viertens. Arbeiten in der sozialistischen Produktion. Insbesondere die Jugendwerkhöfe wurden ab 1956 den Anforderungen der DDR-Planwirtschaft angepasst. D.h. man baute Werkhöfe in der Nähe von Industrieanlagen und ließ die Jugendlichen dort arbeiten. Aus ehemaligen „Lehrwerkstätten“ wurden allmählig „Produktionswerkstätten“. Es gab Jugenwerkhöfe, deren Standortwahl vom Votum des betreffenden Betriebes abhängig gemacht wurde.

    Fünftens. Entlohnung. Zumeist sind die Arbeiten entlohnt worden. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder und Jugendlichen ihren Lohn auch erhielten. Einerseits wurde dieser Lohn mit den Aufenthaltskosten der Einrichtung verrechnet. Andererseits erhielten die Werkhöfe den vom Betrieb gezahlten Lohn, den Kindern und Jugendlichen aber wurde nicht dieser Lohn ausgezahlt oder angerechnet, sondern sie erhielten nur einen Teil davon in Form eines Werkhoftarifes, der bei Disziplinverstößen auch gemindert werden konnte. Der einbehaltene Verdienst kam indirekt dem Staatshaushalt zugute. Bei diesem System kam es zu Veruntreuungen.

    Sechstens. Leiharbeit. Jugendliche sind an Betriebe, die die Leistungen des Fünfjahresplanes nicht erfüllen konnten oder für den West-Export produzierten von ihrer Heimeinrichtung regelrecht „verliehen“ worden. Jugendliche wurden für Kommunen, Kreise und Betriebe als Arbeitsreserve angesehen und verwendet. Es gab Betriebe, die aus ökonomischen Gründen in Heimeinrichtungen investierten. In einem Fall sind Mädchen als Tanzpartnerinnen an NVA-Kasernen ausgeliehen worden. Kinder mussten für Privatpersonen arbeiten.

    Siebtens. Arbeitsbedingungen. Jugendliche sind zu Arbeitsleistungen gezwungen worden, die keine genügenden Rücksichten auf Alter und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen kannten. Kinder und Jugendliche mussten bei Produktionsengpässen unvorhergesehen Sonderschichten durchführen. Sie mussten im Dreischichtsystem arbeiten. Sie waren im Jugendwerkhof Freital der Gefahr ausgesetzt mit radioaktiven Material in Berührung zu kommen.

    Achtens. Die rechtliche Stellung der Kinder und Jugendlichen. Es bestanden für die Insassen keine realen Möglichkeiten, dem Zwang zur Arbeit rechtlich entgegenzuwirken. Arbeitsverweigerung war derart stark sanktioniert, dass sie keine Option für die Kinder und Jugendlichen darstellte.

    Neuntens. Zwangsbiografien. Die Arbeit war für die Betroffenen häufig in ein allgemeines Zwangssystem eingebunden und hat bei ihnen Schaden hinterlassen, unter denen sie noch heute leiden. Sie hat dazu geführt, dass die Schulbildung abgebrochen werden musste, dass berufsausbildungen nicht stattfanden, dass keine Wahl zu bestimmten Berufen möglich war und dass die zwangsweise erlernten Berufe (zumeist „Teilfacharbeiter“ oder „Anlernberufe“) ungeeignet waren die spätere ökonomische Selbständigkeit zu fördern.

    Zehntens. Zwangsarbeit. Es gibt Fälle bei denen von "Zwangsarbeit" gesprochen werden kann. D.h. es lässt sich hier keinerlei Bezug zu irgendeinem sinnvollen oder reflektierten pädagogischen System erkennen. Dazu zählen viele Durchgangseinrichtungen. Dazu zählte das Arbeitslager Rüdersdorf und der Geschlossene
    n Jugendwerkhof Torgau. Diese Einrichtungen dienten der Disziplinierung und das Hauptmittel dazu war Strafe und Arbeit.

    Fazit
    (Auszug aus dem Forschungsbericht ohne Quellenangaben, S. 199 - 201)


    Wir haben versucht den Kontext zu entwerfen der den Charakter der Arbeit in den Jugendhilfeeinrichtungen [der DDR!] bestimmt hat und der zugleich auch den Bewertungen der Zeitzeugen gerecht wird.

    Das Phänomen der "Arbeit" in den Jugendhilfeeinrichtungen der DDR ist immense vielfältig da es unterschiedliche Dimensionen (von Arbeitserziehung bis zur wirtschaftlichen Ausbeutung) und unterschiedliche Formen (Selbstbedienung, Strafarbeit, Berufsausbildung, Leiharbeit, gesellschaftlich nützliche Arbeit etc.) in unterschiedlichen Zeitperioden (als Kontrast die idealistischen frühen 1950er und die wirtschaftsorientierten 1960er Jahre) in unterschiedlichen Heimarten (Normalkinderheime bis zum Jugendwerkhof Torgau) betrifft. Die isolierte Betrachtung des Phänomens „Arbeit“ ohne Berücksichtigung dessen vereinseitigt das Problem.

    Die Voraussetzungen zur Verwendung des Terminus "Zwangsarbeit" der ausführlich dargestellten Begriffshistorie und der erläuterten ethischen Maßstäbe, die an das Phänomen angelehnt werden, erscheinen im Hinblick auf folgende Formen von Arbeitsverpflichtungen in den Jugenhilfeeinrichtungen von 1949 bis 1989 erfüllt:

    ● die Insassen der Jugendwerkhöfe des Typs I,
    ● die Gruppen von Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr [ * ],
    ● die lediglich für die Erfüllung von Wirtschaft- und Exportplänen gegründeten Gruppen innerhalb von Jugenhilfeeinrichtungen wie z.B. die Mädchengruppe des Knäckewerkes im Jugenwerkhof Burg (siehe Kapitel 6.8 ),
    ● die Verpflichtung der Jugendlichen zu Sonderschichten innerhalb der Produktion neben der regulären beruflichen Qualifizierung z.B. in den Volltuchwerken Crimmitschau (siehe Kapitel 6.11.6 ).

    Diese hier genannten Formen von Arbeitsverpflichtungen erfüllten keine pädagogische Absicht, sondern ziehlten auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Arbeitskraft der Kinder und Jugendlichen [ab]. Sie verstießen damit gegen das Verbot der Instrumentalisierung und gingen auch in Hinblick auf die dadurch entstandenen sozialen und psychischen Folgen mit einer Demütigung der Personen einher. Die Betroffenen sahen keine Widerstandsmöglichkeiten und haben sich in diesem Abhängigkeitsverhältnis nicht mehr als Subjekt, sondern als Mittel für fremde Zwecke instrumentalisiert gefühlt. Die geringe Subjektstellung innerhalb der DDR-Pädagogik war – wenn auch nicht die Ursache – so doch zumindest der Närboden für die Entwicklung von Formen wirtschaftlichen Missbrauchs.

    Diese Formen können daher auch als "Zwangsarbeit" bezeichnet werden. Die Auflistung beansprucht keine Vollständigkeit. Weitere Formen von Arbeitsverpflichtungen, die die genannten Kriterien erfüllen, sind nicht auszuschließen und sollten einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

    Eine Reduzierung des gesamten Phänomens der Arbeit in den Jugendhilfeeinrichtungen [
    in der DDR!] auf den Begriff der "Zwangsarbeit" wäre jedoch unzureichend. Die Strukturen der DDR-Jugendhilfe waren mit einem politischen System verschränkt, in dem so wohl dem Erziehungsgedanken wie auch der dazugehörigen Arbeit eine menschheits-konstituierende Funktion zukam. Die komplexe Realität der Gestaltung dieser Idee in den Erziehungseinrichtungen der DDR hatte mit weniger abstrakten Problemen zu tun. Hier gerieten die auch von der Verfassung der DDR formulierten Ansprüche in dem Moment ins Hintertreffen, als die Jugendlichen zum Teil einer nach planwirtschaftlichen Gesichspunkten organisierten Wirtschaft wurden, deren Zugriff sie sich aufgrund der Rechtsunsicherheit ihrer Situation nicht entziehen konnten. Die psychische Wirkung dieser Vereinnahmung auf die Entwicklung der Persönlichkeit der Heranwachsenden ist im Begriff der "Zwangsarbeit" nicht enthalten. Er erscheint daher zwar für die Charakterisierung bestimmter Formen der Arbeitsverpflichtungen anwendbar, kann jedoch dem Erleben, mit seinen bis heute andauernden Folgen, nicht genügend Rechnung tragen. Der Terminus "Missbrauch", für dessen Verwendung in den hier geschilderten Zusammenhängen plädiert wird, umfasst nicht nur den Zwangscharakter der Arbeit, sondern inkludiert die psychischen und sozialen Folgeerscheinungen, die im Leben der Betroffenen bis heute sichtbar sind.

    .

* Volljährigkeit in der DDR lag damals, ab dem 17.05.1950, bei Vollendung des 17. Lebensjahrs.
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