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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 29.07.17, 07:56     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

tiptoi® Wieso? Weshalb? Warum? 13: t...
.
Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“

Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht.

QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.)

    Zitat:
    .
    So liebe Leute, ich habe anfang des Monats von der Staaatsanwaltschaft Post bekommen - nach sehr speziellen Vorfällen.

    Und SCHOCK, die StA will nicht so, wie das Gesetz wohl will.
    Nachdem ich mich wiedereinmal hochgerappelt habe, ging ich erstmal auf Anwaltssuche.
    Da aber offenbar bundesweit kein Anwalt für ehemalige Menschenrechtsverbrechen existiert, war ich dann doch gezwungen die Beschwerde gegen die Einstellung zu schreiben.

    [ In der Erstveröffentlichung dieses Beitrags, im
    HEIMKINDER-FORUM.DE, wird auch der Briefumschlag (mit dem Poststempel ! ), in dem der „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, abgebildet. ]

    [ Für eine gut sichtbare Wiedergabe des „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft siehe den betreffenden vorhergehenden Beitrag hier in diesem Thread, vom Sonntag, 23. Juli 2017, um 03:18 Uhr (MESZ) @
    www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=1445#p1445 ]

    Und nun meine fristgemäße Beschwerde - wobei ich nicht gedacht hätte, dass ich dazu gezwungen bin, dass so sehr ausformuliert darlegen muss, da die Staatsänwälte den ganzen Salat in ihrem Studium hätten haben müssen.):
    Hab das Schreiben am 18.07.2017 direkt beim Pförtner abgegeben und mir nen Eingangsstempel geben lassen.


      Zitat:
      .
      ************************************************************************************************

      [ Details des Anzeigeerstatters ]
      _____ _____
      ____________ __
      ______ _______


      Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
      Postfach 30 52 61
      20316 Hamburg
      Fax: 42843-1863

      Hamburg, 18.07.2017
      Betreff: Beschwerde gegen Ermittlungseinstellung
      Bezug: Akz.: 82 UJs ----;
      StA-Bescheid vom 30.06.2017 (Poststempel vom 05.07.2017)

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich lege hiermit sofort und vollumfänglich Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts _______ in der Strafsache 82 UJs ---- ein.

      Fristwahrung:

      Die Beschwerde erhalten Sie von mir rechtzeitig, da die unten aufgeführten gravierende Hindernisse (1.-5.), die ich nicht zu verantworten habe, ein früheres Einlegen der Beschwerde nicht ermöglichten. Dem entsprechend stelle ich hiermit gleichzeitig Antrag zur „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bzw. dem was äquivalent der Wiedereinsetzung in der STPO entspricht.
      Als Laie gehe ich davon aus, dass die entschuldbaren Gründe für z.B. Beschwerde-Verzögerungen denen im Rahmen der Finanzgerichtsordnung entsprechen.

      1.) unzulässige Fristverkürzung:

      Aus dem Ausgangs-Poststempel auf dem Briefumschlag des Einstellungsbescheids geht hervor,
      dass das Schreiben die Staatsanwaltschaft frühestens am 05.07.2017 verlassen hat. Eingegangen ist demzufolge das Schreiben erst am Freitag den 07.07.2017 etwa 10:00 Uhr (ungefähre tägliche Zustellzeit).
      Diese Verkürzung meiner Reaktionszeit de facto um die Hälfte kann ich nicht als rechtens ansehen und widerspreche damit der Gültigkeit der Beschwerdefrist mit Ende zum 14.07.2017. Bedingt durch mutmaßlich nicht korrekte Postwege in der Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sehe ich u.a. mein „Recht auf wirksame Beschwerde“ gem. Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgehebelt.

      2.) unverschuldeter Irrtum bzgl. Fristende:

      Ich holte den Staatsanwaltschaftsbescheid zusammen mit einem anderen genauso wichtigen gerichtlichen Entscheid am späten Nachmittag des 07.07.2017 aus dem Briefkasten und las ihn etwa eine Stunde später. Nachdem ich mit dem Durchlesen des Bescheids fertig war, war ich über die Verkennung der Sach- und Rechtslage dermaßen körperlich geschockt, dass ich partout nicht das Bekanntmachungsdatum finden konnte. Der gut sichtbare und leicht zu findende Poststempel zeigte mir dagegen an, dass das erwähnte Fristende auf den 19.07.2017 (oder gegebenenfalls den 21.07.2017 ) fallen musste. Selbst am 15.07.2017 ohne vorheriges belastendes Durchlesen des StA-Schreibens, brauchte ich einige Zeit um das Datum „30.06.2017“ in der mutmaßlichen 8-Punkt-Schrift zu entdecken. Die Schriftgröße des Haupttextes ist dagegen scheinbar in 12-Punkt-Schrift geschrieben. Ich mutmaße, dass dies nicht ein plumper zu akzeptierender Fehler in einem Standartbriefkopf ist, sondern diese Form eher wiederum ein wirksamer Eingriff in mein „Recht auf wirksame Beschwerde“ gem. Artikel 13 EMRK ist.
      Der Irrtum meinerseits, dass das Bekanntmachungsdatum weit vor dem 05.07.2017 lag kann mir nicht angelastet werden und zu Nachteilen führen.

      3.) erfolglose Anwaltssuche:

      Nach Erhalt des StA-Schreibens habe ich mich sofort mit den notwendigen Maßnahmen beschäftigt, um der Einstellung entgegenzutreten. Da ich in der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erkennen meinte, dass die Anzeige nun erst recht und ab sofort mit harten juristische Bandagen unter m.M.n. Fehldeutung der schriftlich niedergelegten Rechtslage bekämpft wird, habe ich mich unverzüglich auf Anwaltssuche begeben. Dazu wurden von mir bundesweit zahlreiche potentiell geeignete Strafrechts-Anwälte angeschrieben und angesprochen, sowie bei allen Rechtsanwaltskammern und einem Anwaltsverein gezielt nach bestimmten Anwälten mit der notwendigen Qualifikation im Bereich Menschenrechte+Ostrecht+Strafrecht gesucht. Ganz abgesehen davon, dass der faktische nutzbare Zeitraum von FÜNF TAGEN (Mo.-Fr. 10.-14.07.2017) absolut unzureichend für diese umfangreiche Rechtslage ist, macht es mich fassungslos, dass ich partout nicht einmal ansatzweise Anwälte finden konnte, die diesen Fall übernehmen wollen.
      Konkret halte ich für die Anwaltssuche den einfachgesetzlich vorgegebenen Zeitraum von zwei Wochen in solch komplexen Rechtslagen für nicht ausreichend und beantrage hiermit jede mögliche Ausdehnung der Beschwerdefrist, die nach Rechtslage gewährt werden kann – ohne mich jetzt speziell auf einen bestimmten Paragraphen zu berufen.
      Falls Sie auf die ÖRA verweisen wollen, bitte ich Sie von vornherein davon Abstand zu nehmen. U.a. die ÖRA hat mir gegenüber in einem Fall von ___________ _____ _____ _______ ___ ___________ ______ nachweislich und beweisbar gravierende Falschaussagen gemacht, die dazu führten, dass ich Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig einlegen konnte. Dass ein Mitarbeiter der ÖRA, der aufgrund seines früheren Dienstpostens eigentlich ohne Nachzudenken die damalige banale Rechtslage hätte richtig darstellen müssen aber das genaue Gegenteil tat, macht die ÖRA zu einem wenig bis nicht vertrauenswürdigen Berater.

      4.) behindernde Erkrankungen:

      __________ ___ ____ ______ ________ ___________ ______________ ___ _____ ______________ ________________________ ______________________ ___ ______ ________ ___ __________ ____ ________ ____ ______ ______ _________________________ ____ ____ _________ _____ _________ ___ ___________ __________________ ___ ____ ___ ___ ___________ ___ ___ ____ __ ______ _____ _______________ ______ __________ ____ _____ ___ ___ _________________ ___________ ______ ___ ___ ___ ______ ____ _________ ________ ________ ____ ___ ____ _____ __ ___ _________________ ________ _______
      _____ ______ __ ____ __________ _____ ____ _____ ___ ________ _____ ___ _____ ______ ___ ___ ____________ ____________ __ ______ ________ _____ ___________ ___ _____________ __________ ___ ____ ____ __ ______ __________ __ _____ ___ _________ _____ __ ___ __________ ______________ _______ Meines Wissen nach bin ich z.Z. bundesweit der Einzige der 135000 Spezialheim-Insassen, der den begangenen Verbrechen auf dem gesetzlichen Wege versucht zu begegnen. Darin erkennt man, als wie quälend und hoffnungslos alle anderen diesen Weg einschätzen müssen.
      ___ _______ _____________ __________ ________ ___ ____ ______ ______ ___ ___ ___ ____ ___ ________________ _________________ ________ ___ __________ ___________ _____ ___ _____ _____ ___ _________ ________

      5.) aufwendiges Parallelverfahren:

      Der ______________ __ ___ Staatsanwaltschaft ist mit Sicherheit bekannt, dass mir ein weiteres z.Z. laufendes Verfahren auferlegt wurde. Mittels dieses Verfahrens versuchen mehrere Personen meinen Ruf soweit zu sabotieren, dass jederzeit weitere Schädigungen von mir oder meiner Familie möglich sind. Das Verfahren basiert auf unfassbaren Lügen und einigen beweisbaren versuchten Täuschungen. Obwohl ich darin anwaltlich vertreten bin, greift das Verfahren in mein tägliches Familienleben so tief ein, dass täglich einige Zeit für die ständige Bearbeitung erforderlich ist, die für die Bearbeitung der Beschwerde fehlt.

      Beschwerdebegründung:


      A) Zuständigkeit

      Ich bezweifle, dass der Oberstaatsanwalt _______ entsprechend der Organisation der Staatsanwaltschaft für die Ablehnung des Ermittlungsverfahrens zuständig war.

      B) Nichtbearbeitung

      Die Strafanzeige wurde meiner Meinung nach keineswegs bzgl. der Sach- und Rechtslage bearbeitet. Die falsch ausgelegte Rechtslage des OStA _______ kann ich leider nicht als Bearbeitung ansehen.

      Die 21 Seiten der Anzeige wurden am 12.02.2017 im PK __ __ ________ der Polizei übergeben.

      Obwohl ich in der Strafanzeige auf meine Auskunftsrechte hinwies, bekam ich 3 Monate lang keinen Hinweis auf irgendeine Bearbeitung. Auch ein explizites Schreiben an das LKA mit Hinweis auf § 406d STPO änderte nichts an dem scheinbaren Unwillen meine Rechte auf Auskunft zu achten. Verschiedene Auskünfte anschließend bei der Polizei ergaben, dass die Ermittlungsakte herumgereicht wurde, da sie niemand bearbeiten wollte. Die Anzeige entstand erst dann aus recherchierten Materialien und eigenen Erinnerungen, als ich die Rechtslage – z.B. bzgl. der Nicht-Verjährung – soweit verstand, dass ich sie plausibel schreiben konnte. Recherchiert habe ich seit 2014 nicht wegen der Aussicht auf eine Strafanzeige, sondern weil immer wieder Fragestellungen zur Entführung entstanden, die sich mit den zeitweise widersprüchlichen Informationen aus Dokumenten, Erinnerungen und Gesetzen erst klären ließen, als weitere Informationen zur Verfügung standen. Die Recherche muss de facto noch in weiteren Bereichen fortgesetzt werden.

      Die Anzeige enthielt alle mir damals bekannten Fakten zur Sachlage. Sie enthielt zahllose Namen von beteiligten Zeugen und Einrichtungen, die Auskunft über die einzelnen Schritte/Phasen der Entführung geben können.

      Die völlige Nichtbearbeitung der Sachlage schließe ich daraus, dass:

      1.) ich nicht zu weiteren Angaben befragt wurde,

      ● a) Es hätte Sinn ergeben mich noch nach den Kontaktdaten meiner Eltern und Brüder zu fragen. Meine Eltern hätten als Erziehungsberechtigte wichtige Angaben über Drohungen ihnen gegenüber und den sonstigen Verlauf der Behördengespräche machen können, an denen ich nicht teilgenommen hatte. Meine Brüder hätten Angaben machen können über die Veränderungen in der Familie in Bezug auf die Entführung. Ohne strafrechtliche Anfangsverdacht hätte m.W.n. weder Polizei noch Staatsanwaltschaft die Adressdaten z.B. aus den Melderegistern erhalten können.

      ● b) Es hätte Sinn ergeben mich nach den Kontaktdaten aktueller Ärzte oder der wichtigen begutachtenden Ärzte der _________ _______ von 1987 zu fragen. Diese könnten – meine Zustimmung vorausgesetzt – ihr Wissen über die damalige Diagnostik, Weisungsbefugnisse zwischen _________ und Ministerium für Volksbildung, meine Krankenakte, mein medizinisches Gutachten und meinen aktuellen Gesundheitszustand mit der Staatsanwaltschaft teilen.

      ● c) Es hätte Sinn ergeben mich zu befragen, ob sich weitere bedeutsame Details aus den Erinnerungen oder recherchierten Dokumenten ergeben haben.

      2. meine damals erziehungsberechtigten Eltern zur Bestätigung oder Korrektur des von mir aufgezeichneten Ablaufs der Entführung nicht von der Staatsanwaltschaft/Polizei kontaktiert wurden.

      ● a) Sie sind teilweise die einzigen, die Angaben zu bestimmten Behördengesprächen machen können. Des Weiteren sind sie nicht so alt, dass sie gar keine brauchbaren Angaben machen können.

      ● b) Es hätte Sinn ergeben meine Eltern zu fragen, ob sie sich der Strafanzeige anschließen. Sie hatten zur DDR-Zeit vehement gegen die Entführung protestiert, selber gesundheitliche, finanzielle und berufliche Schäden durch die Entführung erlitten und haben nach unangefochtener Rechtsmeinung auch das Recht auf Klage in der Sache.

      3. ich wurde niemals gebeten meine recherchierten Dokumente zu übergeben, die den Ablauf der Entführung nachweisen.

      ● a) Der Anhang enthielt neben der Zeugenliste ebenfalls eine „Liste erhältlicher Dokumenten (nicht abschließend)“. Die wichtigsten Dokumente (med. Akte, Gutachten, vollständige DDR-Beschlüsse und dazugehörige Beschwerden, … ) sind nur in meinen Besitz. Ein Erhalt aller notwendigen Dokumente aus Archiven ist für die Staatsanwaltschaft unmöglich. Es hätte Sinn ergeben, mich zu fragen, ob ich die Staatsanwaltschaft Einblick nehmen lasse oder sie ihr in Kopie zur Verfügung stelle. Eine Anfrage an mich hat nie stattgefunden.

      Eine Überprüfung der Sachlage als ersten Bearbeitungsschritt hätte die Erkenntnisse ergeben, um im zweiten Bearbeitungsschritt festzustellen, dass tatsächlich die von mir angegebene Rechtslage betroffen ist und definitiv ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Form einer international geächteten Kindesentführung vorlag – nebst anderer nicht verjährter Straftaten.

      Die Anzeige enthielt weiterhin eine gut verständliche Aufschlüsselung der betroffenen DDR-Strafgesetze und der gültigen betroffenen Rechtslage bzgl. der Nichtverjährung der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, als auch der Nichtverjährung bei der Behinderung der Strafverfolgung.
      Des Weiteren waren die einzelnen Verbrechen im „Tatgeschehen“-Abschnitt gut erkennbar durch geklammerte Verweise auf die verletzten Gesetze markiert. Dies hätte ein leichtes Überprüfen ermöglicht, ob die angegebenen Taten im Normalfall tatsächlich von Gerichten mit Verweis auf die angegebenen Gesetze geahndet worden wären.

      Die völlige Nichtberücksichtigung der geschilderten Rechtslage schließe ich daraus, dass:

      1. bei mir nicht angefragt wurde, meine Quellen für die von mir aufgeführte Rechtslage zu benennen.

      ● a) Es hätte Sinn ergeben mich zu fragen, aufgrund welcher Dokumente (u.a.) ich meine, dass Verjährung nicht gegeben ist. Bedingt durch die bereits 21 Seiten lange Anzeige, hatte ich es unterlassen, noch weitere Details – wie Auszüge aus Rechtsaufsätzen, international anerkannten Definitionen, Uno-Dokumenten und internationalen Urteils-Texten bzgl. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ aufzuführen. Ich ging mit m.M.n. sehr berechtigten Vertrauen davon aus, dass alle einschlägigen Quellen zu diesem Thema der Staatsanwaltschaft in deren eigener Bibliothek zur Verfügung stehen und mindestens eine Staatsanwaltschaftsabteilung detailliert die Rechtslage kennt. Dennoch schließe ich nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft einzelne Quellen diesbezüglich noch nie in der Hand hatte, obwohl sie z.B. für das DDR-Recht einschlägig sind (z.B. NJ '47-'90).


      C) Falschauslegung

      Die Staatsanwaltschaft legt die anerkannte Rechtslage in Bezug auf die von mir geschilderte bzw. die inzwischen allgemein historisch aufgearbeitet DDR-Heimkinder-Sachlage sehr verknappt und völlig falsch aus.

      1. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“:

      a) wichtige Rechtsquellen:

      ● Es mag sein, dass die Staatsanwaltschaft die Römischen Verträge als wichtigste Rechtsquelle ansieht – auch wenn sie mit Inkrafttreten 2002 nicht die grundsteinlegende Bedeutung haben kann. Allerdings sind mir viele weitere nicht zu ignorierende Rechtsquellen bekannt, die den Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ auflösen, definieren oder über ihn verhandeln.

      ● - Zuallererst verweise ich ebenfalls auf das Londoner Statut (Statut für den Internationalen Militärgerichtshof), das als erste ausführliche Zusammenfassung die ideelle Rechtsgrundlage für eine Aburteilung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch durch ordentliche Gerichte gelegt hat. Zusammengefasst wurden darin nicht nur die bereits existierenden Ansätze der Militärstrafgerichtsbarkeit (Haager Landkriegsordnung), sondern auch die völkergewohnheitsrechtlichen Normen (Folterächtung, Mordächtung, Menschenraubächtung, ...), die im Normalfall nie angezweifelt wurden. Diese „zivilen“ Aspekte des IMT-Statuts unter Artikel 6 c waren im jeweils nationalen Rahmen bereits vorher definiert worden aber erst durch das IMT-Statut bekamen sie die notwendige internationale Aufmerksamkeit, was das IMT-Statut und die verhandelten Fälle des IMT zur wichtigsten Rechtsquelle machen. Darin ist besonders der Fall Greifelt bzw. die Strafverfolgung der Verantwortlichen des Rasse-und-Siedlungs-HA (RuSHA) als wegweisende Rechtsquelle zu nennen, die diese Strafanzeige in mehreren Punkten essentiell betreffen.

      ● - Als nächstwichtige Rechtsquelle gilt auch in der Literatur die Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Artikel 3 bestimmt für jeden Menschen „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“. Der Begriff „Freiheit“ wird unter normalen schuldlosen Umständen mit Nicht-Gefangennahme, Nicht-Verschleppung und unmittelbarer Bewegungs- und Handlungsfreiheit übersetzt. Der Artikel betrifft unmittelbar meine Entführung. Artikel 16 (3) schützt die Familie und bestimmt unausgesprochen die Eltern als die vorrangigsten Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsberechtigten.

      ● - Das Völkergewohnheitsrecht ächtet neben anderen oben genannten Aspekten seit sehr langer Zeit die Entführung bzw. unfreiwillige Herausnahme von Kindern aus der elterlichen Obhut. Auch wenn es geschichtlich immer wieder Phasen gab, in denen Kinder vermehrt von den Eltern selbst im Stich gelassen oder weggegeben wurden, blieb stets die uralte und über alle Kontinente (und Säugetierarten) verbreitete Art der Aufzucht dominant, bei der die Kinder mindestens von der Mutter und/oder dem Vater aufgezogen wurden. Bezeichnend im Völkergewohnheitsrecht für diese primäre Zugehörigkeit von Kindern zu ihrer Ursprungsfamilie steht der Begriff Adel(edel), der sich vom indogermanischen *atalıós 'zum Vater gehörig' ableitet, was über Jahrtausende hinweg bedeutet, dass sich ein Kind bei der Ursprungsfamilie befand und von ihr großgezogen wurde, anstatt z.B. in Schuldknechtschaft außerhalb zu leben und zu arbeiten.

      ● - Die internationalen Konventionen ICCPR und ICESCR schließen sich in vielen Artikeln der Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen in den o.g. Punkten an und verdeutlichen die Pflichten des Staates zum Schutz Familie und der oben übersetzten „Freiheit“.

      ● - Die EMRK schließt sich in vielen Artikeln der Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen in den o.g. Punkten an und erweitert die Auslegung der Menschenrechte zum Schutz Familie und der oben übersetzten „Freiheit“. Ebenfalls bedeutend ist sie im Bereich der Schutzes der Würde (Art. 1 GG; Art. 19 Verf-DDR; Art. 4 STGB-DDR) und des „guten Rufs“ (Art. 6 EMRK).

      ● - Die internationale KSZE-Schlussakte von 1975, die sich zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekennt, welche wie o.g. mind. Jahrzehnte vorher international bekannt oder sogar kodifiziert waren.

      ● - Neben den Ihnen mit Sicherheit bekannten Rechtszeitschriften (z.B. NJW) lege ich Ihnen sehr die juristische DDR-Zeitschrift „Neue Justiz“ von '47 bis '90 als Quelle ans Herz. Besonders in den Anfangsjahren der Zeitschrift dominierte bei der Deutung des Begriffs „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ ein eher klassenkampffreier Blick auf die Urteile des IMT. Explizite Artikel beschäftigen sich z.B. mit dem IMT-Fall Greifelt und bestätigen die Entführung von Kindern als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (siehe z.B. NJ '47 S. 094).

      ● - Die bekannte Anzahl von Urteilen vor ordentlichen Gerichten zu dem Komplex hält sich bekanntermaßen in Grenzen. Das gilt sowohl für die §§ 234, 234a und 235 des RSTGB und des STGB, als auch für die §§ 132 und 144 des STGB-DDR, was u.a. daran liegt, dass die Veröffentlichung dieser Fälle nicht konsequent betrieben wird. Weiterhin basierten einige der Strafrechtsreformen auf der Vorstellung, dass die Paragraphen keine Anwendung im Rahmen groß angelegter systematischer Verschleppung finden werden, da die abgeurteilten wenigen Dutzend Fälle nur Einzelfälle betrafen, sodass die ursprünglichen Paragraphen stückweise „entschärft“ und damit von den IMT-Urteilen abgerückt wurden. Ausdrücklich verweise ich aber auf die Urteile zum 18. Abschnitt des RStGB wie sie in der Sammlung „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt)“ zu finden sind. Auf diese Entscheidungen bezogen sich teilweise die Entscheidungen des BGH und die DDR-Gerichte.

      ● - Da besonders die westlichen Demokratien eine größtenteils gemeinsame Rechtskultur teilen, verweise ich hier auf verschiedene Urteile weltweit, die ebenfalls nicht-verjährte Fälle von Kindesentführung/Kindesentziehung betreffen. Aufgrund der gemeinsamen Rechtskultur insb. bzgl. der Menschenrechte seit 1945 ist eine Übertragung auf meine Strafanzeige problemlos möglich.

      ● * LG Mainz, 30.06.2015 - 2 O 223/14: Schmerzensgeld wegen Kindesentzug [implizit § 235 StGB Entziehung Minderjähriger],

      ● * schweizerisches Bundesgericht, 26. April 2017 - 2C_1052/2016, 2C_1053/2016: Verstoß gegen EMRK wegen unverhältnismäßiger Heimunterbringung

      ● * Supreme Court of South Australia, 01.08.2007 - [2007] SASC 285: „ … Held, that the plaintiff was wrongly imprisoned: 15. The tort of wrongful imprisonment occurs when an individual is subject to total deprivation of freedom of movement without lawful justification; it is a tort of strict liability. If the imprisonment is proven as a question of fact it is for the defendant to prove that there was a lawful justification for it: [983]. 16. By placing the plaintiff with his foster family and refusing to return him to his parents for 10 years, the will of the plaintiff and his parents was overborne. Neither the plaintiff nor his parents consented to his removal. The plaintiff was imprisoned and the State and its emanations caused that imprisonment: [991]. 17. The removal of the plaintiff that led to his imprisonment was unlawful. Therefore, the imprisonment itself was also unlawful: [992]. … “

      ● * EGMR, 22.03.2001 - 34044/96, 35532/97, 44801/98: „ … 62. Moreover, the first chapter of the Special Part of the GDR’s Criminal Code provided: “The merciless punishment of crimes against ... peace, humanity and human rights ... is an indispensable prerequisite for stable peace in the world, for the restoration of faith in fundamental human rights [Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrecht] and the dignity and worth of human beings, and for the preservation of the rights of all” (see paragraph 29 above). 63. In the present case the German courts convicted the applicants on account of their responsibility for the deaths of a number of persons who had attempted to cross the border between the two German States, often with very rudimentary equipment such as ladders. They were mostly very young (the youngest was 18 and four of the others were only 20), they were unarmed, they did not represent a threat to anyone and their one aim was to leave the GDR, as it was almost impossible at that time for ordinary citizens, apart from pensioners and a few privileged persons, to leave the GDR legally (see the provisions on the issue of passports and visas in the GDR – paragraph 39 above). Their attempts to cross the border, although prohibited by GDR law, could not therefore be classified as serious crimes since none of the cases fell into the category of serious offences as defined in Article 213 § 3 of the GDR’s Criminal Code. 64. In the light of the above-mentioned principles, enshrined in the Constitution and the other legal provisions of the GDR, the Court therefore considers that the applicants’ conviction by the German courts, which had interpreted the above provisions and applied them to the cases in issue, does not appear at first sight to have been either arbitrary or contrary to Article 7 § 1 of the Convention. … “

      ● * UNITED NATIONS CCPR, 19.09.2003 – CCPR/C/78/D/960/2000: Fall Baumgarten wegen „rückwirkender“ Bestrafung bzgl. Todesschüssen an der Mauer

      ● - Letztlich aber nicht abschließend verweise ich eindringlich auf die StGB-Kommentierungen z.B. in den Lehrkommentaren. Sinnvoll ist die Bände I+II von „Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik – Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch“ von 1969, „Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik – Kommentar zum Strafgesetzbuch“ von 1987 (ISBN 3-329-00157-7) und „Strafrecht – Besonderer Teil – Lehrbuch“ von 1981. Alle Werke stammen vom Staatsverlag der DDR und erkennen die Gültigkeit der o.g. Menschenrechte an und führen dies unzweideutig aus – auch wenn die Rechtspraxis systembedingt anders aussah.

      ● - Auch auf die Expertisen und Fachbücher zur Aufarbeitung des DDR-Heimsystems möchte ich hinweisen. Explizit fallen mir die Autoren Sachse, Wasmuth, Hottenrott, Laudien, Mützel etc. als anerkannte Experten ein.

      b) Zielsetzung des Begriffs:

      ● Der Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ mag direkt nach seiner internationalen Einführung durch das IMT-Statut zwar hauptsächlich die NS-Kriegsverbrecher getroffen haben, die sich auch bzgl. „Kriegsverbrechen“ schuldig gemacht haben. Gedacht war er aber dazu, für alle Zeiten die positiv-gesetzliche Lücke zu überspannen, die ein „juristischen Vakuum“ bzw. ein „gesetzgeberisches Vakuum“ wie im NS-Staat hinterlässt. Insbesondere wurde in der Rechtsliteratur mehrfach erklärt, dass dies geschah, um bei zukünftigen Entwicklungen ein Entstellen des Rechtsstaats wie im Nationalsozialismus zu verhindern und für die Zeit der NS-Herrschaft „rückwirkend“ eine gesetzliche Basis für die Bestrafung schwerster organisierter Verbrechen zu bieten. Damit sollte der unbelastete Wiederaufbau eines deutschen Rechtsstaats ermöglicht werden. Der Begriff wurde daher auf einige Definitionen begründet, die namhafte Juristen bereits vor 1945 als Gefährdung des allen Menschen bewussten Völkergewohnheitsrecht (s.o.) definiert hatten. Diese Definitionen konnte ich in den Gerichtsakten des IMT – insb. im RuSHA-Fall – nachlesen. Ich möchte Sie bitten die einzelnen Definitionen in dem umgebenen Kontext selbst zu lesen, da ich befürchte, als Laie wichtige Aspekte der Definitionen falsch zu übertragen. Mindestens in einem IMT-Fall fand außerdem lediglich eine Verurteilung wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ statt, sodass die Trennung zwischen diesen „zivilen“ Verbrechen und den „militärischen“ Verbrechen sichtbar ist.

      c) Begriff „Angriff“:

      ● Der Oberstaatsanwalt betont deutlich , dass er die Ermittlung nicht fortführen bzw. einleiten will, da er die angezeigten Verbrechen nicht im Rahmen eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs“ sieht. Der Oberstaatsanwalt erkennt aber an, dass die Handlungen, die unter „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ fallen, nicht zwingend im Rahmen bewaffneter Konflikte auftreten – wie unter b dargelegt. Daher bedeutet der Begriff „Angriff“ offenbar für den Oberstaatsanwalt ebenfalls etwas anderes als bloße Waffengewalt. Allerdings ist für mich unverständlich, warum nicht erkannt wird, dass sich der „ausgedehnte oder systematische Angriff“ in Form eines juristischen, gesetzgeberischen und sozialen Angriffs auf die Menschenrechte der Spezialheim-Insassen und ihrer erziehungswilligen Eltern allgemein und meiner konkret verletzten Menschenrechte im speziellen darstellt.

      ● Es ist nicht abwegig zu behaupten, dass weltweit bis in die Gegenwart nachweislich juristische, gesetzgeberische, berufliche, soziale etc. Mittel eingesetzt werden, um illegitimen Druck auf einzelne Bevölkerungsgruppen anzuwenden, der z.B. gewünschtes Wahlverhalten, Assimilation, Flucht oder Stagnation/Rückgang der Mitgliederanzahl der Bevölkerungsgruppe erzwingen soll. Da dieser illegitime Druck einzelnen anerkannten Menschenrechten entgegenwirkt, ist etwas Entsprechendes definitiv als Angriff zu sehen. Entsprechend urteilte das Asylrecht in zahllosen Fällen, in denen nur z.B. Tamilen , Aleviten etc. durch die faktisch rechtlosen Lebensumstände zur Flucht gezwungen waren.

      ● In vielen dieser Fälle fand der Angriff nicht in weitläufigen kontinentalen Bereichen oder in generalstabsmäßig durchtrainierter Form statt. Eher fanden regionale systematische Verfolgungen, Exzesse oder Pogrome statt, die aber vor Ort nicht oder mangelhaft juristisch geahndet werden. Es war und ist daher folgerichtig diesen Geflüchteten mit Verweis auf den Angriff auf ihre Menschenrechte Asyl zu gewähren. In der Rechtsliteratur wird in dem Zusammenhang bei illegitimen Druck und Beschneidung der Menschenrechte in der extremen Form auch vom „sozialen Genozid“ gesprochen, was bewusst auf den ernsten Charakter solcher Menschenrechtsverbrechen hinweisen soll. Diese Definition findet sich ebenfalls in den Dokumenten des IMT.

      ● Dass der Angriff der DDR auf die Menschenrechte von Spezialheim-Insassen und ihren erziehungswilligen Eltern – wie in meinem Fall – „ausgedehnt“ und “systematisch“ war, sieht man an:

      ● * der faktisch ersatzlosen Abschaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. Heimeinweisungen,
      ● * der DDR-weiten Verteilung der Spezialheime,
      ● * dem DDR-weiten Einzug der Spezialheim-Insassen,
      ● * der systematischen Vertuschung der Zustände in den Spezialheimen gegenüber der Bevölkerung, dem Ausland und der UN-Gremien CCPR und CESCR,
      ● * der Einbindung des Nachrichtendienstes in Entscheidungen zur Heimeinweisungen,
      ● * die systematische Schlechterstellung von Heiminsassen bzgl. schulischer und beruflicher Entwicklung mit generellen Einsatzziel als Hilfsarbeiter,
      ● * die ununterbrochene gezielte jahrzehntelange Einsatz der „schwarzen Pädagogik“ nach A.S.Makarenko, Mannschatz etc.

      ● (siehe u.a. Aufsatz "Ursachenforschung auf dem Gebiete der Jugendkriminalität und Pädagogik" von Mannschatz in „Neue Justiz“ 1964 S. 232"... Unter Explosion versteht Makarenko eine „plötzliche Einwirkung, die alle Wünsche des Menschen, alle seine Bestrebungen von unterst zu oberst kehrt"9, eine „frontale Attacke", eine „ununterbrochene Folge entschiedener und kategorischer Forderungen"10. Dieser Phase der „Explosion" schließt sich selbstverständlich die Eingliederung des Jugendlichen in eine vernünftige Erziehungsumgebung und seine Verwurzelung in einer positiven sozialen Gemeinschaft an. Unter dem Aspekt dieser Theorie der Umerziehung wird gegenwärtig die gesamte Jugendwerkhofproblematik durchdacht. Wir gelangen zu grundlegend neuen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Systems der Jugendwerkhoferziehung. Wir könnten uns vorstellen, daß sich aus dieser pädagogischen Fragestellung auch Konsequenzen für das Strafverfahren und die Urteilsfindung sowie für den Strafvollzug ergeben. Vielleicht würde z. B. die notwendige, aber doch einseitige Orientierung auf die Wiedereingliederung und die offenbare Unterschätzung vor allem des Strafvollzugs11 anders beurteilt werden. Umerziehung heißt eben nicht nur Versetzung in eine vernünftige Erziehungsumgebung, sondern auch Motivationsveränderung durch „Explosion". Die Methode dieser „Explosion" im Strafverfahren und im Strafvollzug müßte ausgearbeitet werden. …"; 9 Makarenko. Werke. Band V. S. 262. 10 Makarenko, Werke, Band IV, Berlin 1957. S. 466.),

      ● * die Verweigerung des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung für bedürftige Heimkinder, sichtbar durch die unerträglichen Missstände im „Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie“ und den ideologischen Kampf des MfV gegen die sogenannte „bürgerliche Medizin/Diagnostik“ (s. Bundesarchiv),

      ● * viele weitere dokumentierte Verbrechen, die mich persönlich nicht betreffen (Mord-Begünstigung, Zwangsabtreibung, Sterilisation, …),

      ● * die zeitliche Ausdehnung dieser Zustände über mehrere Jahrzehnte und

      ● * die weitgehend unmögliche rechtzeitige Strafverfolgung von Verbrechen in Spezialheimen zur DDR-Zeit.

      ● Für alle diese konkreten Ausprägungen gibt es in den Dokumenten des BSTU, des Bundesarchivs, des CCPR, des CESCR und in den aktuellen historische Spezialheim-Expertisen Beweise. Die Definition aus Art. 7 Röm. Statut Abs.2 (a) steht der Anerkennung der genannten konkreten Ausprägungen insgesamt als „Angriff“ nicht entgegen.

      d) Begriff Zivilbevölkerung - angegriffene „Gruppe“

      ● Ich bin mir nicht ganz sicher, ob OStA _______ mir und anderen Heimkindern abspricht, Teil einer expliziten Gruppe der Zivilbevölkerung zu sein, die durch das System der Spezialheime im allgemeinen und speziell durch die Entführung in das Spezialkinderheim Blücherhof angegriffen wurde. Daher werde ich dazu ebenfalls meine Kenntnisse darstellen.

      ● Dass ich zu DDR-Zeiten der Zivilbevölkerung angehörte versteht sich zweifellos.

      ● Des weiteren bin ich informelles Mitglied dreier spezieller Bevölkerungsgruppen.

      ● * Meine bereits zu DDR-Zeiten diagnostizierte ___________ rechnet mich zur Gruppe der ________________________ Kinder, die lt. „Neue Justiz“ unter allen Kindern mit ~ 10 % vertreten sein soll. Inzwischen geht man _____ ___ _____ _____ ___ _ _ _ aus.

      ● * Der ausdauernde Protest meiner Eltern gegen Missstände der Schulverwaltung und der Jugendhilfe und auf der Arbeit machte sie und unmittelbar mich zum informellen Mitglied in der Gruppe der Querulanten.

      ● * Spätestens seit der Androhung meiner Mutter bzgl. der Stellung eines Ausreiseantrags mit den beschriebenen Nebenwirkungen gehöre ich in die Gruppe der potentiellen republikflüchtigen Kinder.

      ● Dass Mitglieder dieser drei Gruppen verstärkt mit politisch-ideologisch bedingter Verfolgung des MfV zu rechnen hatten, ist gut in den Expertisen und Fachbüchern dokumentiert. Es ist nicht so, dass das MfV nur maximal auffällige Gruppen a la Punks für die „Umerziehung“ im Visier hatte. Speziell die DDR-Rechtsliteratur beruft sich in Klassenkampfmanier sehr häufig auf die „Auswirkungen imperialistischer/bürgerlicher Dekadenz“ bei unangepassten Kindern, um die Abschaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Heimeinweisungen 1966 und die gewaltsame „Umerziehung“ zu rechtfertigen – augenscheinlich recht ähnlich zu Begründungen der Nationalsozialisten für politische Umerziehung.

      ● Auch vor dem IMT wurde in den RuSHA-Fällen eine bestimmte Gruppe aus der Zivilbevölkerung als spezielle Opfergruppe herausgelöst. Diese Opfergruppe bestand aus den Kindern mit körperlichen Attributen, die sie für die Nazis für die „Germanisierung“ geeignet machten. Sie wurden nicht einfach zu den Millionen an verschleppten Zivilisten gezählt. Das IMT erkannte die Besonderheit dieser entführten Kinder an und verurteilte explizit Greifelt wegen der Entführung von Mitgliedern dieser Opfergruppe. Da die Verurteilung der Entführung als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ neben den rassischen auch auf klar politisch-ideologisch Motiven (SS-Rekrutierung für Eroberungsfeldzüge bis weit nach Asien hinein, politische Machtausdehnung des Dt. Reichs) von Greifelt und Himmler lag, kann eine separate Opfergruppenbildung auch bei den ungerechtfertigt entführten Heimkindern der DDR begründet werden. Die DDR hatte ebenfalls politisch-ideologisch Motive für die vielfältigen Entführungen.

      e) „vorsätzlich sowie in Kenntnis“

      ● Ob die Voraussetzungen „vorsätzlich sowie in Kenntnis des systematischen Angriffs“ auf alle an meiner Entführung im speziellen und allgemein am Gesamtunrechtssystem der DDR-Spezialheime in leitender Funktion Beteiligten so weit ausgelegt werden darf, dass bei dem arbeitsteiligen Aufbau faktisch niemand belangt werden kann, da jeder behaupten kann, dass er weite Teile des Unrechtssystem nicht kannte, bezweifle ich ganz stark. Die DDR war nicht geprägt von einer filigranen Klagekultur, was heißt, dass das vorgetäuschte Rechtssystem mit Rechten und Pflichten sehr platt kodifiziert und genauso platt in der Rechtspraxis angewendet wurde. Daher konnten sich DDR-Bürger in der (falschen) Sicherheit wiegen, alle Strafgesetze und ihre praktische Auslegung zu kennen, wenn sie sich das Strafgesetzbuch angesehen haben. Weil sie offiziell nicht mit filigranen Spezialrechtsprechungen rechnen mussten, konnte jeder erwachsene DDR-Bürger die Sanktionen kennen für seine Taten und die anderer erwachsener Bürger.

      ● Insbesondere in den Jugendhilfeausschüssen wurde sich – wie bei mir – auf die Gesetzeslage berufen, was im Wesentlichen das FamGB und die JHVO betraf. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der JHVO vom 03.03.1966 faktisch abgeschafft war, oblag es mindestens den hauptamtlichen Leitern der Jugendhilfekommissionen, der JH-Einrichtungen und der zuständigen ABI-Abteilungen, die Einhaltung von Gesetzen zu überwachen. ABI-Berichte über untragbare Zustände in Kinderheimen sind mir bekannt und wurden mehr oder weniger gefiltert an die Bezirkstage (ca. Landesparlament) und über die zentrale ABI an das ZK der SED geliefert. Nachweisen lassen sich auch Belehrungsveranstaltungen über strafbares Verhalten bei der Arbeit mit Heimkindern. Letztlich belegen meine Dokumente zu den CCPR- und CESCR-Report-Sitzungen, dass die DDR – in Kenntnis der Vertragslage und der Menschenrechtslage – stumpf die CCPR und CESCR zu Menschenrechtsverstößen belog und sich geschickterweise auf das alleinige Berichts-Monopol zurückzog.

      ● Zusammenfassend kann man sagen, dass die verantwortlichen Personen in simpler Kenntnis der für ihr Verhalten angedrohten Strafen dennoch ein Spezialheim-Unrechtssystem aufgebaut und betrieben haben, zu dem auch Blücherhof gehörte. Im Fall des für mich zuständigen Jugendhilfeausschusses des Rat des Bezirks erklärte dieser selbst seine Zustimmung zum Rechtsbruch bei der Nichteinhaltung der Verfahrensschritte zur Heimeinweisung.

      f) „Tatmehrheitlich“ („der einzelnen Tathandlung“)

      ● Ob die Verbrechen in Tateinheit oder in Tatmehrheit zu verurteilen sind, kann man sich streiten. Ich mutmaße, das leitende oder dienstältere Personen mit einem weiteren Einblick in das Spezialheim-Unrechtssystem tateinheitlich belangt werden können, da sie die Historie und den Umfang des Spezialheim-Unrechtssystem kennen und wissen, dass es zu weiteren Menschenrechtsverstößen durch sie und andere kommen wird.

      ● Alle übrigen straffällig gewordenen Personen müssen wahrscheinlich tatmehrheitlich belangt werden, da sie zwar die eigenen Taten als Menschenrechtsverstoß erkennen konnten, aber nicht, dass sie die gleichen strafbaren Handlungen erneut machen werden.

      ● Für einen großen Teil der an der Entführung beteiligten kommt daher nur die „Tateinheit“ in Frage.

      2. „sonst. Verbrechen verjährt“

      Es ist eine Fehlauslegung, dass die übrigen angegebenen Verbrechen verjährt sind. Neben der mustergültigen Verurteilung im Dopingfall „5 StR 451/99“ gibt es weitere Quellen, die eine Nicht-Verjährung begründen. Dass sich die DDR (oder irgendein anderer Staat) der Verantwortung für die Rechtsweggarantien bei der Strafanzeige oder Anklage entziehen kann, ist weder völkergewohnheitsrechtlich noch von den ratifizierten Verträgen anerkannt. In beiden Herleitungen kann man als Geschädigter erwarten, dass man sich an irgendeiner Stelle über das Unrecht „beschweren“ kann, man angehört wird und ggf. Strafen und Entschädigungen festgelegt werden. Dass dies für Straftaten mit Bezug zum Spezialheim-Unrechtssystem nicht gelten soll, an deren bisherige Nicht-Verfolgung ich nicht ursächlich schuld bin, ist nicht einzusehen. Ich verstehe, dass der Gedanke des irgendwann einsetzenden Rechtsfriedens wertvoll ist, wobei dieser aber nicht derart ausgenutzt werden darf, dass mit Absicht ein System errichtet und gestützt wird, das ein Opfer innerhalb der angemessenen Anzeigefrist daran hindert sich zu wehren, um danach als Täter auf Verjährung zu pochen.

      In meinem Fall stellen sich die von mir nicht verschuldeten gezielten systematischen Behinderungen einer Strafverfolgung folgendermaßen dar.

      Mindestens bis 1990 fand meinen Erinnerungen nach keinerlei Aufklärung über die eigenen Rechte gem. STGB-DDR und anderer Gesetze statt. Da ich durch die Entführung nach Blücherhof nachweislich einem gezielt errichteten Willkürsystem mit Schikanen, Körperverletzungen, potentiell drohendem Missbrauch etc. unterworfen wurde, hätte eine wohlmeinende Jugendhilfe mich mindestens über meine Melderechte und Meldepflichten gegenüber der Polizei bei Übergriffen informieren müssen. Allein die gewollte Abgeschiedenheit der „totalen Einrichtung“ Blücherhof verhinderte den einfachen Zugang zu einem vertrauenswürdigen Polizisten unmittelbar oder mittelbar nachdem Straftaten verübt worden. Personal des Spezialheimes stellen sich natürlich nicht per Se als Vertrauenenspersonen dar, was bis zum Schluss blieb.

      Von den Eltern weg als eigentliche Vertrauenspersonen wurde speziell die Abtrennung betrieben, indem solange Lügen eingesetzt wurden, bis sich die Familie scheinbar von mir abgewendet hat. Somit konnte ich mich auch nicht mehr vertrauensvoll an sie wenden. Dabei wäre sie die einzige vernünftige Rechtsquelle und Unterstützung bei einer zeitnahen Strafanzeige gewesen.

      Das Trauma der anhaltenden Entfremdung zu meiner Stammfamilie und der noch immer nicht adäquat aufgearbeiteten Entführung sorgte bis vor kurzem dafür, dass ich krampfhaft versuchte Bewusstes zu unterdrücken und Unbewusstes nicht hochkommen zu lassen. Erst seit einigen Monaten sind bei mir soweit die Kenntnisse über die rechtlichen Aspekte vorhanden, dass ich mir selber helfen kann.

      Dass der Schwebezustand der Hilflosigkeit bis zur Verjährung weiterhin gezielt massiv gefördert wurde, zeigt der enorme Widerstand, mit dem das Schularchiv _____ versuchte mich von aussagekräftigen Akten fernzuhalten. Erst Ende 2016 erhielt ich Einblick, nachdem ich dem Archiv bewies, dass es die fast 200 Ordner doch in seinem Besitz hat. Ähnlich verhält es sich bei anderen Archiven.

      a) Dopingfall 5 StR 451/99:

      ● Der Leitsatz des BGH lautet „In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).“. Die Betonung liegt dabei auf dem Wort „quasigesetzlich“. Das Urteil verweist in Abschnitt II an vielen Stellen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH.

      ● „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Staatspraxis der DDR, Straftaten aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen generell nicht zu verfolgen, grundsätzlich die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-DDR (vgl. - deklaratorisch - Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993, BGBl 1392).“

      ● Der BGH stellt eine Gemeinsamkeit für alle Straftaten heraus, für die seitens der DDR kein Interesse an der Strafverfolgung bestand. Dies ist die Billigung bzw. Veranlassung der Straftaten durch den Staat selbst. Die gut dokumentierte Einführung der „schwarzen Pädagogik“ gem. Makarenko mit allen damit verbundenen Straftaten (Schläge, Einzelhaft, ...) u.a. durch hohe Vertreter des MfV, entspricht diesem Kriterium.

      ● „Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erfordernis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nichtverfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß diese Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zum [1.] Verjährungsgesetz, BTDrs. 12/3080, S. 8). Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 2 und 6).“

      ● Mit dem Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit „im Interesse des staatlichen Ansehens“ zielt der BGH auf das Motiv der DDR an der Nichtverfolgung. Der „Prestigeverlust“ für die angeblich zwangsläufig beste Staatsform (Sozialismus/Kommunismus) im Fall der Aufdeckung der „international … geächteten Praxis“ war so gravierend, dass die Enttarnung durch Strafprozesse verhindert werden musste. Auch dies entspricht dem Umgang der DDR mit dem Spezialheim-Unrechtssystem, dass ersichtlich anhand der abzuliefernden UN-Reports verleugnet und stark beschönigt dargestellt wurde. Das auch in den westlichen Demokratien lange und flächendeckend die „schwarze Pädagogik“ eingesetzt wurde, kann per Se nicht das Interesse an der Geheimhaltung verneinen, da auch in diesen Fällen seitens der Träger der in die Öffentlichkeit geratenen Einrichtungen überwiegend eine Politik der Abwiegelung und Verdunklung betrieben wird (z.B. zu sehen in den aktuellen Fällen „Korntal“ und „Magdalenen-Heim Tuam/Irland“). Zudem propagierte die DDR stets den Nimbus des „besseren Staats“ und Paradieses für Familien und Kinder.

      ● „Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei, Straftaten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen - wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze -, bei denen eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl. BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven prinzipiell nicht verfolgt wurden.“

      ● öffnet der BGH bewusst und folgerichtig den gerichtlichen Zugang auch für alle Straftaten, die ich in meiner Strafanzeige aufgeführt habe.

      ● Dass sich aus der historischen Forschung (s.o. Experten) ergibt, dass die DDR „aus politischen Gründen“ das Spezialheim-Unrechtssystem stützte, dass das Spezialheim-Unrechtssystem „zentral und straff organisiert“ war und die „gesundheitlichen Belange der betroffenen … untergeordnet“ waren, bedarf keiner Diskussion.

      b) politischer Wille zur Nichtverjährung

      ● Ich verweise ausdrücklich auf das „Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG)“ vom 26.03.1993 hin – nachzulesen in der Drucksache 12/3080 des Bundestags. Im politischen Willensbildungsprozess wurde vom Bundestag beschlossen, dass Straftaten, die von der „politisch motivierten Nichtverfolgung“ betroffen sind, nicht verjähren. Der Bundesrat als Initiator und der Bundestag machen ihre Motive zu dem Gesetz ganz klar.

      ● „III. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs

      ● Der Entwurf zielt darauf ab, das Ruhen der Verjährung für Unrechtstaten, die in der ehemaligen DDR systemimmanent nicht verfolgt wurden, klarzustellen.“

      ● Der Gesetzgeber stellt sich ganz klar vor die Nicht-Verjährung bei „Nichtverfolgung aus politischen Gründen“ und „verdeutlicht, daß nicht dem Beweggrund des Täters, sondern dem mangelnden Willen des Staates, Unrecht zu ahnden, entscheidendes Gewicht zukommt.“.

      ● Zu § 2 erklärt der Gesetzgeber

      ● „§ 2 führt wesentliche Elemente auf, die das Systemunrecht im SED-Staat kennzeichnen. Bei Straftaten, die damit in Zusammenhang stehen, erscheint generell die Annahme gerechtfertigt, daß eine Strafverfolgung aus gesetzesgleichen Gründen ausgeschlossen war. Die Aufführung der genannten Komplexe ist beispielhaft.“.

      ● Besonders wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass noch weitere Unrechtskomplexe aus der DDR-Zeit diesem Gesetz unterliegen können. Da die Kriterien „politisch gewollt/geduldet“, „normalerweise positiv-gesetzlich sanktioniert“ und „Enttarnung durch Strafverfahren ungewollt“ auf das Spezialheim-Unrechtssystem zutreffen, fällt die Nicht-Verjährung der damit verbundenen Straftaten unter den Schirm dieses Gesetzes.

      ● Berücksichtigend dass die Aufgaben und der Grundgedanke einer abgetrennten Verwaltungsgerichtsbarkeit bzgl. Heimeinweisung bei den Gesetzesreformen in den 60er Jahren auf die Behörden Jugendhilfe und MfV übergegangen ist, ist es nachvollziehbar, dass man von „Justizunrecht“ sprechen kann. Dazu wird in der Drucksache folgendes ausgeführt.

      ● „Materiell wird sich Justizunrecht, das mit der Anwendung rechtsstaatswidriger Vorschriften verbunden ist, jedenfalls dann erfassen lassen, wenn positives Recht der DDR verletzt worden ist. Nach den Erfahrungen wurde gerade beim Vorgehen gegen politisch Andersdenkende geschriebenes Recht massiv verletzt, etwa bei Verhängung maßloser Strafen oder Manipulationen im Rahmen der Tatsachenfeststellung.“

      ● Dass zahlreiche Manipulationen bei der Tatsachenfeststellung im Rahmen meiner Einweisungsbeschlüsse stattgefunden hatten, habe ich in meiner Strafanzeige deutlich gemacht.

      ● Letztlich verweise ich noch auf ein kleines, immens wichtiges Detail hin.

      ● „Zugleich wird hierdurch klargestellt, daß die Straftat durch die zuständigen Stellen der ehemaligen DDR verfolgbar gewesen sein muß und eine Ahndung gerade an dem mangelnden staatlichen Willen zur Verfolgung gescheitert ist bzw. wäre“

      ● Bei „bzw. wäre“ handelt es sich nicht um einen textlichen Fehler. Der Gesetzgeber hat damit ganz klar festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass ich als Kind oder meine Erziehungsberechtigten bereits in der DDR versuchen mussten, die von mir angezeigten Straftaten juristisch zu verfolgen. Lediglich das heutige Wissen über die DDR-Rechtslage, die internationale Rechtslage und Aufbau und politische Motive für das Spezialheim-Unrechtssystem und dessen Verheimlichung sind Kriterien für eine Nicht-Verjährung.

      c) „Vakuum legis/Vakuum juris“

      •Die DDR kannte beide Begriffe und nutzte sie in der Rechtsliteratur (NJ). Auch die dahinter stehenden Gedanken wurden in entsprechenden Rechtsaufsätzen und den o.g. STGB-Kommentaren dargelegt. Somit kann man von Vorsatz ausgehen, wenn willentlich Gesetzeslücken bei der Prävention von Straftaten an Heimkindern gelassen werden, die die DDR aufgrund der vielen o.g. internationalen Verträge und des Völkergewohnheitsrecht hätte schließen müssen. Beispielhaft dafür war das Fehlen geeigneter Rechtsmittel um gegen die fehlende medizinische Behandlung und die vom JHA des „Rat des Bezirkes“ gestandene und gutgeheißene Rechtsbeugung vorzugehen. Dass das Schließen der rechtlichen Lücken bei dieser und anderen Missbrauchsmöglichkeiten jahrzehntelang nicht geschehen ist, bekräftigt die Vorstellung politisch gewollter Untätigkeit am internationalen Recht vorbei.

      ● Dazu hat die gefestigte Rechtsprechung anerkannt, dass das Belassen von Gesetzeslücken ein rechtlich unhaltbarer Zustand ist. Dazu verweise ich beispielhaft auf das EGMR-Urteil CASE OF R & L, S.R.O. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC.

      „Attention should be also paid to the second level of the claimant’s objections, which is based on the assertion that there is an unconstitutional vacuum legis consisting in that so far the envisaged regulation has not been adopted. In consequence of the legislator’s failure to act it can cause an unconstitutional situation if the legislator is obligated to adopt certain statutory regulations and does not do so, and thus interferes with an interest protected by law – the Constitution. The legislator’s obligation may follow directly from the constitutional level (e.g. in securing the realisation of the fundamental rights and freedoms or their protection), and also from the level of ‘ordinary’ acts, where it imposed this obligation upon itself expressis verbis. It is a well-known fact that in the activities of the constitutional courts the protection against failure to act was developed especially in the case of the German Federal Constitutional Court. Also the Czech Republic’s constitutional judiciary dealt with the issue of vacuum legis (...). Therefore it can be concluded that under certain conditions the consequences of vacuum legis (legislative vacuum) are unconstitutional, especially in a case when the legislator has decided that it would regulate in a certain field, and expresses this intention in an act, but does not adopt the envisaged regulation.“

      ● Dabei steht der letzte Satz äquivalent für den Umgang der gesetzgebenden DDR bzgl. des Spezialheim-Unrechtssystem, die die oben genannten Verträge ratifizierte, sie formal in positives Recht umsetzte aber das konsequente Einfließen in die Spezialheim-Gesetze zum Schutz der Rechte der Insassen und der Familien unterließ.

      ● Zur Bewertung der Bindung von Juristen an NS-Recht wiederum erklärt die DDR, dass eine solche bewusste Rechtslücke nicht bindendes Unrecht ist (s. NJ '66 S.612; s. o.g. Lehrkommentare). Dazu:

      ● „Was geschieht, wenn eine Verbrechergruppe sich des Staates mit seinem gesetzgebenden Apparat bemächtigt und neue Gesetze veröffentlicht, die ihren eigenen Moralbegriffen und den ethischen Anschauungen ihrer Mitglieder entsprechen, die aber … Menschen berauben und sie entehren?“

      ● „diese Gesetze … verurteilen … , die von der zivilisierten Menschheit allgemein als Verbrechen angesehen werden“

      ● „Ein solches Gesetz ist nicht bindend; es ist kein Recht!“

      ● „Normen solchen Inhalts, erlassen von solch einer Verbrechergruppe, … werden von der Völkergemeinschaft und im Völkerrecht als nichtig und nicht bindend, als ein vacuum iuris angesehen.“

      d) Honecker-Zitat zur Vertragstreue

      ● bschließend verweise ich hiermit auf ein überliefertes Honecker-Zitat, das die Vertragstreue der DDR bzgl. der Garantie von Menschenrechten verdeutlicht. Die DDR unterzeichnete 1975 die o.g. KSZE-Schlussakte und 1989 ebenfalls das abschließende Dokument des Wiener Folgetreffens. Obwohl die DDR damit offiziell in einem weiteren Vertrag die Menschenrechte anerkannte, hat der „Staatsratsvorsitzende und Vorsitzende des ZK der SED“ Erich Honecker klargemacht, dass die Umsetzung nicht stattfinden wird. Auf der Seite der Bundesregierung findet sich zu dem Kontext folgendes:

      ● „Die DDR will Rechte nicht akzeptieren

      ● DDR-Staatschef Erich Honecker erklärt dem sowjetische Botschafter in der DDR, Wjatscheslaw Kotschemassow, jedoch: "Wir geben Weisung, dieses Dokument zu unterzeichnen, werden es aber nicht erfüllen." “

      ● Im Bundesarchiv befindet sich dazu ein Schreiben des ostdeutschen KSZE-Delegationsleiters an Erich Honecker, auf dem er mit Bezug auf offiziell zugestandene Rechte handschriftlich vermerkt „Bei uns gelten nur unsere Rechte. E H“ (Barch DO1/8.0/54467 ).

      ● Dass diese Aussagen vom mächtigsten Mann der DDR bzgl. der Vertragstreue zu internationalen Verträgen über die Anerkennung von Menschenrechten gemacht werden, deutet ganz klar darauf hin, dass der politische Wille zur Nichtverfolgung von Menschenrechtsverstößen existierte, der erst recht das geheime Spezialheim-Unrechtssystem betraf.

      STPO, ZPO oder EMRK
      Mir ist nicht klar, was die Polizei/Staatsanwalt dazu brachte, mich innerhalb von drei Monaten weder zu den o.g. offenen Fragen noch zum allgemeinen Verfahrensstand zu kontaktieren.
      Ich bitte hiermit um Aufklärung über die Gründe des fehlenden Kontakts.

      Es belastet mich zeitlich, familiär und indirekt finanziell sehr, dass ich persönlich weiter und weiter die für eine gerechtfertigte Strafverfolgung sprechende juristische Lage darlegen muss, während sich die Staatsanwaltschaft – abgesehen von den Definitionen – auf zwei Sätze beschränkt.

      Mit freundlichen Grüßen

      _____ _____

      ************************************************************************************************

      .


    Das alles ist ein kleiner Teil der Rechtsquellen zu diesem vermaledeiten Thema, die ich in letzter Zeit gefunden hatte. Und das ganze zeigt, dass die ganze Soße ein elendes Verbrechen ist. Bin wirklich tierisch gespannt, was sich die Staatsanwaltschaft HH als Nächstes einfallen lassen wird.

    Die, die immer nur vorgeschwallert bekommen haben, dass man da nichts machen kann ->
    FALSCH, dreiste LÜGE, hinterhältiges AUS-DER-RECHTLICHEN-VERANTWORTUNG-GEZIEHE. Anwälte und Richter wissen, dass meine entdeckte Herleitung stichfest ist. Und ganz sicher weiß das auch der ein oder andere Entscheidungträger.


    Besonders die Urteile sind sehr spärlich veröffentlich, daher:

    Wer Urteile zu dem Thema kennt, einfach ne PM an mich.


    Liebe Grüße
    »
    Widerstand«

    (Btw.: Wer sehen möchte, wie die Reaktion auf so einen nervenden Rechthaber ist, der dreisterweise auch noch Gesetzesbücher lesen und verstehen kann, der kann sich das im August vor Gericht in Hamburg ansehen. Nach meinem jetzigen Wissensstand wird dort geboten werden: "Beweise unwichtig", "Zeugen konnten nicht herzitiert werden", "andere Zeugen denken sie glauben etwas", "armer Morddrohungen-ausspuckender etc. X ist ein Opfer", "Das konnte ja vorher keiner ahnen!" und "Einer muss ja schuld sein".

    Vielleich(!!!) wird auch noch ein Special der besonderen Art aus dem Hut gezaubert.

    Jetzt wo es hier niedergeschrieben ist, kann es natürlich sein, dass sich die Handlung des Dramas noch etwas verändert.)

    .

Und hier jetzt noch einmal die QUELLE des ganzen: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.)
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