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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 09.02.17, 07:22     Betreff:  re DDR: Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung (StRehaG) Antwort mit Zitat  

tiptoi® Wieso? Weshalb? Warum? 13: t...
.
Ehemalige Heimkinder-OST – informiert Euch bezüglich Eurem Recht !!

Das folgende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), im Fall Madaus gegen Deutschland (Entscheidung vom 9. Juni 2016), ist, meines Erachtens, extreme wichtig und weitreichend anwendbar seitens allen Antragstellern und AntragstellerinnenGeschädigten des DDR-Unrechtsystems – die einen Antrag oder erneuten Antrag gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StRehaG) stellen, gestellt haben oder stellen wollen !!

Die Rechtsfrage ist: Darf einem Kläger / Antragsteller eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung verweigert werden? --- „Verstoß gegen das rechtliche Gehör“

» Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Datum: 09.06.2016
Gericht: EGMR
Aktenzeichen: 44164/14Madaus / Deutschland
Paragraphenkette:
EMRK Art. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StrRehaG § 1 Abs. 1 u. Abs. 5; VermG § 1 Abs. 7; DDR-RehaG § 11 Abs. 4

Madaus gegen Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2016 : Verletzung des Rechts auf öffentliche mündliche Verhandlung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren / Raumer, Stefan von [VerfasserIn]. Enthalten in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierungs- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 26(2016), 2, S. 50-60

Verletzte Garantie der öffentlichen Gerichtsverhandlung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren: die Entscheidung des EGMR im Verfahren Madaus gegen Deutschland / Wasmuth, Johannes [VerfasserIn]. Enthalten in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, Rehabilitierungs- und sonstiges Wiedergutmachungsrecht 26(2016), 2, S. 60-67 «


QUELLE: www.are-org.de/are/files/Urteil%20Madaus.pdf :


    Zitat:
    .
    Erste Stellungnahme zum „Madaus-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 09. Juni 2016, fünfte Sektion, Beschw. 44164/14, Prozeßbev.: RAe von Raumer sowie Dr. Wasmuth.

    Dieses ( für EGMR-Verfahren relativ schnell ergangene ) deutliche Urteil gegen die BRD wegen Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren ist in seiner Signalwirkung und mittelfristigen Konsequenzen nicht zu unterschätzen: zum einen, weil die Straßburger Richter offensichtlich erkannt hatten, dass es den Richtern vom LG Dresden mit der willkürlichen Verweigerung rechtlichen Gehörs mit dürftigen Vorwänden darum ging, jede Diskussion über die wohlbegründeten Argumente des Beschwerdeführers zu verhindern und eine Transparenz des Verfahrens im Keim zu ersticken. Die klare Zurechtweisung an die deutsche Justiz zur Transparenz und den Kriterien für faire Verfahren liest sich wie eine – für das Landgericht peinliche – Belehrung über die Grundprinzipien der demokratischen Gesellschaft, die übrigens auch andere Vertreter, verantwortlich in den Organen der deutschen Rechtspflege, vornehmlich in Karlsruhe und Leipzig, ernst nehmen sollten.

    Zum anderen macht das Urteil unausgesprochen das – wieder einmal – an Willkür grenzende Verhalten des Bundesverfassungsgerichts deutlich, was hoffentlich – mit öffentlichem Druck - doch einmal zu einer Überprüfung und öffentlichen Diskussion führen wird. Denn „Karlsruhe“ hätte sehr wohl etwas zu den Dresdner Abläufen sagen können oder sogar müssen, anstatt das Rechtsmittel ohne jedwede Begründung gem.§ 93 d, Abs.1, Satz 3, des Gerichtsverfassungsgesetzes wie eine Petitesse oder als Ausdruck von inkompetenter Bürger- Querulanz zurückzuweisen.

    Von brisanter Aktualität ist nun, dass dieses Urteil dazu führt, dass das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren Madaus (das jetzt quasi wie ein Präzedenzverfahren aussieht) wieder aufgegriffen werden muss. Dabei ist die zuständige Kammer verpflichtet, sich an die Straßburger Vorhaben zu halten. Vor diesem Hintergrund werden die Anwälte des Dr. Madaus es den Dresdner Richtern nicht gerade leicht machen. Denn deren Versuch, mangels eigener überzeugender Argumente ein grundsätzlich so herausragendes Verfahren kurzerhand zu ersticken, dürfte somit krachend gescheitert sein.

    Jetzt kann das geschehen, was man beim Landgericht so gefürchtet hatte. Das Signal von Straßburg beleuchtet nämlich auch schlaglichthaft, dass dieses Stück nicht zu Ende sein kann. Zumal Dr. Madaus kein Unbekannter ist, auch dank seiner Bücher. Es geht konkret um die strafrechtliche Rehabilitierung und damit endlich um eine Kurskorrektur zur richtigen Anwendung vorhandener Gesetze und ihrer konsequenten Umsetzung in einem Rechtsstaat – mit transparentem Verfahren. Allerdings: den Rechtsstaatlern und den Rechtsanwendern steht jetzt erst recht eine neue Herkulesarbeit bevor. –

    Immerhin wird aber in der Öffentlichkeit der 09. Juni 2016 als „Tag des Rückenwinds“ aufgenommen und damit die Kurskorrektur-Debatte mit beträchtlicher Eigendynamik wirkungsvoll Fahrt aufnehmen.

    are/prst.uln 30.07.2016

    Anlagen: Pressemitteilung Kanzlei von Raumer sowie, FAZ-Notiz vom 10.06.2016

    Eine deutsche Übersetzung des Urteils liegt uns bereits vor.

    .

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