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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 07.01.15, 05:59     Betreff:  Heimkinder. - Wer bekam damals welche Gelder für was? Antwort mit Zitat  

.
HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT: systematische freiheitsentziehende Unterbringung flächendeckend im ganzen Lande: Arbeitsstelle: Einkommen, Lohn, Verdienst, Bezahlung, „Taschengeld“; Einbehaltung des Einkommens; Vorenthaltung des Lohns; Nichtabführen von Sozialabgaben.

Welche Gelder durften Heimkinder in der bundesrepublikanischen Heimerziehung ( d.h. in Westdeutschland ) damals persönlich besitzen ? – Und was wurde ihnen damals tatsächlich als Lohn für ihre Arbeit ( „an einer gewöhnlichen Arbeitsstelle“ ) gezahlt und auch tatsächlich an sie ausgezahlt, d.h. ihnen auch tatsächlich in die Hand gegeben als Etwas über das sie selbst ohne Bevormundung verfügen durften ?

Wer bestimmte diesbezüglich was ? – Und von wem wurden die jeweiligen Lohngelder der männlichen und weiblichen Zöglinge / Heimbewohner / Arbeitnehmer / Lehrlinge, jeweils, verwaltet und für wessen Nutzen und auf welche Weise für wen angelegt, verwendet und ausgegeben ?

( HINWEIS: Bis zum 01.01.1975 erreichte man seine Volljährigigkeit in Westdeutschland erst mit Vollendung des 20. Lebensjahrs [mit 21 Jahren]; erst vom 01.01.1975 an mit Vollendung des 17. Lebensjahrs [mit 18 Jahren]. )



    Zitat:
    .
    DER DIREKTOR DES LANDSCHAFTSVERBANDES RHEINLAND

    Landesjugendamt
    Köln-Deutz, Landeshaus
    Constantinstr. 2
    den 20.2.1962
    Fernruf: Zentrale 8991
    Bearbeiter unmittelbar: 899 573 Hei.
    Fernschreiber: 8 873 335
    Zeichen: 41.0 - 437 -12/33-


    An die
    mit schulentlassenen Minderjährigen
    der öffentlichen Erziehung belegten Heime
    im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland


    Betr.:
    Verwendung und Verrechnung des Arbeitsverdienstes oder der Erziehungsbeihilfe (Lehrlingsvergütung) der Minderjährigen der öffentlichen Erziehung die in Heimen oder Fremdfamilien untergebracht sind

    Nachstehende Regelung gilt mit Wirkung vom 1.4.1962 für diejenigen Minderjährigen der öffentlichen Erziehung, die

    • von einem Heim aus ohne Leitung eines Erziehers in einer außerhalb des Heimbereichs gelegenen Arbeitsstelle (Lehrstelle) mit Ziel einer auf die Dauer angelegten Beschäftigung tätig sind

    • gegen Pflegegeld in einer Fremdfamilie untergebracht sind und von da aus eine Arbeitstelle oder Lehrstelle besuchen.

    1) Minderjährigen, die einen monatlichen Netto-Arbeitsverdienst oder als Lehrling eine Erziehungshilfe bis DM 140,-- beziehen, wird ein Freibetrag belassen in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Sätze für
    a) ein Taschengeld zur Bestreitung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens,
    b) Instandhaltung und kleinere Ergänzungen der Bekleidung,
    c) Fahrgeld von und zur Berufsschule oder Arbeitsstelle.
    d) Lernmittel.

    Für Mütter in öffentlicher Erziehung kommt als Sonderbetrag der unter e) in der Anlage genannte Anteil vom Lohn oder der Lehrlingsvergütung hinzu.

    2) Liegt der Arbeitsverdienst oder die Erziehungsbeihilfe unter der Summe der Beträge von a) bis e) der Anlage, so ist der ungedeckte Betrag dem Landesjugendamt in Rechnung zu stellen.

    3) Übersteigt das Nettoeinkommen des Minderjährigen den Betrag von DM 140,--, so wird

    a) bei einem Verdienst bis zu DM 200,-- die Hälfte des übersteigenden Betrages dem Minderjährigen zusätzlich zu dem Freibetrag nach Ziff. 1) belassen; die andere Hälfte wird zusätzlich auf die Unterbringungskosten verrechnet,

    b) bei einem Verdienst von über DM 200,--
    • vorab ein Freibetrag gemäß Ziff. 1) belassen, von der Einnahme zwischen diesem Betrag und DM 140,-- die Hälfte dem Minderjährigen belassen; die andere Hälfte auf die Unterbringungskosten verrechnet,

    • von dem weiteren die DM 200,-- Grenze übersteigenden Einkommen bis zur Deckung der vollen Unterbringungskosten 2/3 verrechnet und 1/3 dem Minderjährigen belassen.

    4) Die vereinnahmten Beträge werden bei der Heranziehung der Unterhaltenspflichtigen zu den Kosten der öffentlichen Erziehung zugunsten des Zahlungspflichtigen berücksichtigt.

    5) Die mit einzelnen Heimen auf Widerruf getroffenen Einzelregelungen werden mit dieser Verfügung aufgehoben.

    6) Für die in der Meisterfamlie wohnenden Lehrlinge ergeht eine besondere Regelung.

    7) Die bisherigen Einzelregelungen über die Verrechnung des Arbeitsverdienstes oder der Erziehungshilfe (Lehrlingsvergütung) treten mit Wirksamwerden dieser Regelung außer Kraft.

    In Vertretung

    [ Landesrat ] Dr. [ Karl-Wilhelm ] Jans


    Anlage zu dem Rundschreiben vom 20.2.1962
    41.0 - 437 -12/33-


    Betr.:
    Verwendung und Verrechnung des Arbeitsverdienstes oder der Erziehungsbeihilfe (Lehrlingsvergütung) der Minderjährigen der öffentlichen Erziehung die in Heimen oder Fremdfamilien untergebracht sind

    1) Für Minderjährige der öffentlichen Erziehung, die von einem Heim oder einer Fremdfamilie aus in Arbeits- oder Lehrstellen tätig sind, werden neben den für diese Minderjährigen jeweils gültigen Pflegesätzen folgende Beträge gezahlt für

    a) Taschengeld:
    1. Lehrjahr bzw. für Jugendliche bis zu 16 Jahren … DM 15,--

    2. Lehrjahr bzw. für Jugendliche bis zu 18 Jahren … DM 22,--

    3. Lehrjahr bzw. für Jugendliche über 18 Jahren ……DM 30,--
    monatlich

    b) Instandhaltung und kleinere Ergänzungen der Bekleidung 25,-- DM monatlich; sofern Schuhreparaturen aus dem Pflegesatz oder als Nebenkosten gezahlt werden, 15,-- DM [ monatlich ]

    c) Fahrgeld von und zur Berufsschule bzw. Arbeitsstelle in tatsächlich entstehender Höhe,

    d) Lernmittel 5,--- DM monatlich,

    e) Müttern in öffentlicher Erziehung wird vorweg aus ihrem Verdienst oder der Lehrlingsvergütung ein Betrag von DM 20,-- monatlich belassen.

    2) Der für diese Minderjährigen gezahlte Heim-Pflegesatz ermäßigt sich

    a) wenn der Jugendliche in der Arbeits- oder Lehrstelle volle Beköstigung erhält, um täglich 2,40 DM,

    b) bei nur teilweiser Beköstigung in der Arbeits- oder Lehrstelle für


    2. Frühstück um …… DM 0,30
    Mittagessen …………… DM 1,--
    Nachmittagskaffee … DM 0,20
    Abendessen …………… DM 0,60

    c) Wird dem in einer Fremdfamilie untergebrachten Minderjährigen in seiner Arbeits- oder Lehrstelle Verpflegung gegen Bezahlung gewährt, so ist dies aus dem Pflegegeld zu bestreiten.

    .

QUELLE des Ganzen: Photokopie einer mit der Schreibmaschine geschriebenen Durchschrift dieses offiziellen Dokuments aus dem Jahre 1962 öffentlich online gestellt ( am So.04.01.2015, um 15:28 Uhr (MEZ) ) für alle damaligen Fürsorgezöglinge und/oder sich anderweitig in der damaligen Heimerziehung in Westdeutschland befindenden Personen, die es heute noch interessiert @ heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Attachment/21724-Arbeitsverdienst-pdf/
Erreichbar über diesen Beitrag vom So. 04.01.2015, um 15:28 Uhr von Boardnutzerin »kliv« @ heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/17728-Beweise-gegen-Heimkinder-Zwangsarbeit-Firmen-festmachen/?postID=449769#post449769.

Beschlagwortet mit TAGS/LABELS: freiheitsentziehende, Unterbringung, freiheitsentziehende Unterbringung, systematische freiheitsentziehende Unterbringung, flächendeckend, flächendeckend im ganzen Lande, Einkommen, Verdienst, Bezahlung, Einbehaltung des Einkommens, Vorenthaltung des Lohns, Nichtabführen von Sozialabgaben, ehemalige Heimkinder, Heimkinder, Gelder, Heimerziehung, Westdeutschland, besitzen, in die Hand, Lohn, Lohn für ihre Arbeit, Arbeit, Arbeitsstelle, gewöhnlichen Arbeitsstelle, gezahlt, ausgezahlt, in die Hand gegeben, Bevormundung, ohne Bevormundung, verfügen, durften, bestimmte, Lohngelder, Zöglinge, Heimbewohner, Arbeitnehmer, Lehrlinge, verwaltet, Nutzen, angelegt, verwendet, ausgegeben, 01.01.1975, Volljährigigkeit, Vollendung, 20. Lebensjahrs, mit 21 Jahren, 17. Lebensjahrs, mit 18 Jahren, Landschaftsverband, Landschaftsverbandes, Landschaftsverband Rheinland, schulentlassenen, Minderjährigen, öffentlichen Erziehung, Erziehung, Heime, Verwendung, Verrechnung, Arbeitsverdienstes, Erziehungsbeihilfe, Lehrlingsvergütung, Heimen, Fremdfamilien, untergebracht, Regelung, 20.2.1962, mit Wirkung vom 1.4.1962, 1.4.1962, Heim, außerhalb des Heimbereichs, außerhalb, Lehrstelle, Beschäftigung, Pflegegeld in einer Fremdfamilie, monatlichen, Netto-Arbeitsverdienst, Lehrling, Freibetrag, Taschengeld, Bestreitung, Bedürfnisse, des täglichen Lebens, Instandhaltung, Ergänzungen, Bekleidung, Fahrgeld, Berufsschule, Lernmittel, Sonderbetrag, Anteil vom Lohn, Summe, Summe der Beträge, Landesjugendamt, Rechnung, Rechnung gestellt, Nettoeinkommen, übersteigenden Betrages, Unterbringungskosten, verrechnet, Einnahme, Unterhaltenspflichtigen, Kosten, Zahlungspflichtigen, Einzelregelungen, Meisterfamlie, besondere Regelung, Verrechnung des Arbeitsverdienstes, Wirksamwerden, Landesrat, Dr. Karl-Wilhelm Jans, Karl-Wilhelm Jans, Jans, Rundschreiben vom 20.2.1962, 41.0 - 437 -12/33-, Arbeits- oder Lehrstellen, tätig sind, gültigen Pflegesätzen, Pflegesätzen, Beträge gezahlt, 1. Lehrjahr, Jugendliche, Jugendliche bis zu 16 Jahren, 2. Lehrjahr, Jugendliche bis zu 18 Jahren, 3. Lehrjahr, Jugendliche über 18 Jahren, monatlich, Nebenkosten, Heim-Pflegesatz, Beköstigung, Verpflegung gegen Bezahlung, Fürsorgezöglinge, damaligen Heimerziehung,
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