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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 04.03.14, 10:00     Betreff:  EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antwort mit Zitat  

R.E.D. 2 - Noch älter. Härter. Besse...
.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Aus der Sicht der Schweizer Menschenrechtsorganisation INFORMATIONSPLATTFORM HUMAN RIGHTS.CH, die zum Zwecke der politischen Bildung, folgenden Bericht zu dem Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 veröffentlicht:

@ www.humanrights.ch/de/Instrumente/Europarats-Organe/EGMR/Urteile/idart_10601-content.html

    Zitat:
    .
    Fehlender Schutz vor Kindsmissbrauch in Primarschule: Staatshaftung bejaht

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte in seinem Entscheid O’Keeffe v. Irland vom 29. Januar 2014 die von Irland getroffenen Massnahmen zum Schutz von Kindern vor Missbrauch während der Primarschulzeit als unzureichend. Die Grosse Kammer verurteilte Irland mit elf gegen sechs Stimmen zu 115‘000 Euro Schadensersatz und der Zahlung von Schmerzensgeld.

    Der Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe machte geltend, in ihrer Grundschulzeit anfangs der 1970er Jahre von ihrem Lehrer wiederholt sexuell missbraucht worden zu sein. Ihr ehemaliger Lehrer L.H. bestritt die Missbrauchsvorwürfe nicht und gab sogar zu, auch zahlreiche weitere Schüler/innen in seiner Zeit als Lehrer sexuell missbraucht zu haben.

    2009 gelangte die Beschwerdeführerin an den irischen Supreme Court und verklagte neben ihrem ehemaligen Lehrer das irische Bildungsministerium, die irische Generalstaatsanwaltschaft sowie die Republik Irland. Sie verlangte Schadensersatz aufgrund des Unvermögens des irischen Staates, Schulkinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen.

    Der Supreme Court [ d.h., das höchste Gericht in Irland ] verneinte die Haftbarkeit von Irland. Er argumentierte, nicht der Staat sei für den Betrieb der Grundschule verantwortlich gewesen, sondern die katholische Kirche. Der Staat könne demnach nicht für etwas haftbar gemacht werden, das sich seiner Kenntnis entzog.

    Tatsächlich wurden in Irland zur in Frage stehenden Zeit Primarschulen zwar staatlich finanziert, die Führung und der Betrieb der Schulen oblag allerdings hauptsächlich der katholischen Kirche.

    Fehlende staatliche Aufsicht

    Die grosse Kammer des EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] hielt zunächst fest, dass das in Art. 3 EMRK statuierte Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss konstanter Praxis des Gerichtshofs auch die staatliche Pflicht beinhaltet, besonders verletzliche Gruppen wie Kinder vor Übergriffen Privater zu schützen. So drehte sich die Beurteilung des vorliegenden Falles im Kern um die Frage, ob der irische Staat in den frühen 1970er Jahren wusste oder hätte wissen müssen, dass Schüler/innen kirchlicher Grundschulen dem Risiko von sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren. Falls ja, wäre der Staat verpflichtet gewesen, geeignete Aufsichtsmechanismen einzurichten.

    Die grosse Kammer des Gerichtshofs entschied, dass aufgrund einer beträchtlichen Zahl von Strafverfahren gegen Grundschullehrer anfangs der 1970er Jahre der irische Staat hätte wissen müssen, dass grundsätzlich eine Gefahr von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen während der Schulzeit bestand. Basierend auf dieser Erkenntnis hätten vom Staat geeignete Aufsichts-, Reporting und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden müssen.

    Der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bemerkte in seinem Urteil, dass keine eindeutigen oder angemessenen rechtlichen Verpflichtungen oder Richtlinien bestanden, die es der Schulaufsicht hätte erlauben können, Misshandlungen von Kindern aufzudecken und weiterzuleiten. Zudem waren für Eltern von betroffenen Kindern die Beschwerdemöglichkeiten undurchsichtig oder nicht vorhanden. Die Schulen waren darüber hinaus rechtlich nicht verpflichtet, Missbrauchsvorwürfe dem zuständigen Departement oder der Polizei zu melden. Aus diesen Gründen befand der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] die staatliche Aufsicht über die Grundschulen als unzureichend und bejahte die Haftbarkeit Irlands für die infolge des Missbrauchs erlittenen gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin.

    Dissenting opinions [ d.h., die Meinung der Minderheit der Richter ]

    Die abweichende Meinung von sechs Richtern/-innen bezog sich auf die Tatsachenfeststellung: Die Richter kritisierten in ihrem abweichenden Urteil, dass sich der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bei der Beurteilung des Falles auf eine Reihe von Berichten und Zahlen gestützt habe, die vom heutigen Standpunkt aus betrachtet einen derartigen Schluss der unzureichenden Aufsicht wohl zuliessen. Beruhend auf der Faktenlage der frühen 1970er Jahre sei diese Einsicht jedoch nicht ohne Weiteres möglich gewesen.

    Dokumentation

    hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235
    Website des EGMR

    www.humanrights.ch/upload/pdf/140228_Hearing_O_Keeffe_v__Ireland_States_responsibility_for_abuse_of_a_schoolgirl.pdf
    Pressemitteilung EGMR vom 6. März 2013 (pdf, 3 S.)

    www.verfassungsblog.de/de/welche-schulaufsicht-durch-den-staat-ein-beitrag-aus-strassburg-zur-staatshaftung-durch-unterlasse/#.UxVMJ8JWHcu
    Verfassungsblog vom 29. Januar 2014 von Hannah Birkenkötter


    Update: 28.02.2014
    .

QUELLE: Das Team der INFORMATIONSPLATTFORM HUMAN RIGHTS.CH, zum Zwecke der politischen Bildung ( siehe @ www.humanrights.ch/de/Ueber-uns/Team/index.html ).
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