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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 22.02.14, 07:27     Betreff:  EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antwort mit Zitat  

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Mir, dem Australier Martin MITCHELL, wird deutscherseits vorgeworfen , dass ich – für meine Zwecke – immer nur die folgenden zwei Passagen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herauspicke und mich speziell nur auf diese beiden Passagen beschränke, wenn, „das Ganze“ – so der Vorwurf deutscherseits – „unbedingt in seiner Gesamtheit betrachtet werden“ „muss“, weil erst dann klar wird – so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen dass diese Verbote“ „weder“ „absolut“, „noch“ „allumfassend“ „sind“.

    Zitat:
    .
    Artikel 3 – Verbot der Folter
    Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
    (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
    (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

    .


Ich persönlich würde niemals jemanden die Europäischen Menschenrechtskonventionstexte (EMRK) in ihrer Gesamtheit vorenthalten wollen.

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen englischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/treaty/en/treaties/html/005.htm ( European Convention on Human Rights (ECHR) / Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms )

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen französischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/005.htm ( Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) / Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales )

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer inoffiziellen deutschen Fassung“ / „nichtamtlichen Übersetzung“ ( die weder von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg selbst anerkannt wird ) kann jeder selbst hier studieren: conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/005.htm

Das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen – soll wohl dazu dienen rechtfertigen zu wollen, dass man in der damaligen Heimerziehung, unter Umständen, sehr wohlschwachsinnige“ „schwererziebare und verwahrloste Kinderundschwachsinnige“ „schwererziebare und verwahrloste Jugendlichefoltern und quälen durfte und unmenschlichen und erniedrigenden Strafen und Behandlung unterwerfen durfte um diese gefügig zu machen und dass "Zwangsarbeit" / "Pflichtarbeit" durchaus zu dieser Erziehung gehörte und unabdingbar war – vom innerstaatlichen Gesetz ( deutschem Gesetz (?) ) ausdrücklick erlaubt war.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall O’Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen – kann daher nicht so einfach auf Deutschland angewandt und übertragen werden.

Deutsche Juristen und Politiker, die aktuell solche Argumente aufstellen oder zukünftig vorhaben solche oder ähnliche Argumente zu favourisieren und zu unterstützen, sollten sich, meines Erachtens, jedoch (a.) alle erst einmal mit vollem Namen vorstellen, (b.) alle ihre Qualifikationen vorlegen (c.) und genau angeben wessen Interessen sie mit solchen oder ähnlichen Argumenten vertreten.
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