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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 18.02.14, 13:00     Betreff:  EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antwort mit Zitat  

Chroniken der Unterwelt - City of Bo...
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Genauso wie es immer noch Leugner nachkriegsdeutscher Zwangsarbeit gibt und genauso wie es immer noch Leugner nachkriegsösterreichischer Zwangsarbeit gibt, d.h., Mitglieder der deutschen sowohl wie auch der österreichischen Gesellschaft gibt, die vehement abstreiten, dass Ehemalige Heimkinderin Westdeutschland sowohl wie auch in Österreich – in fast allen 'Heimen' und 'Anstalten' in denen man sie aus welchem Grunde auch immer eingesperrt hielt, haben Zwangsarbeit leisten müssen, gibt es auch immer noch genauso viele Leute, meistens genau die gleichen Leute, die leugnen, das Ehemalige Heimkinder in beiden dieser Länder – in Westdeutschland sowohl wie auch in Österreichund für lange Zeit, auch nach dem Kriege noch, – jahrzehntelang nach dem Kriede noch ! – , in diesen 'totalen Institutionen' „gefoltertundgequält“ „worden sindundunmenschlichen oder erniedrigenden Strafen und Behandlung unterworfen wurden“.

Darum ist es wichtig, insbesondere für diese Leute, mal genau aufzuzeichnen und ihnen verständlich zu machen wasFolterundunmenschliche oder erniedrigende Strafeoderunmenschliche oder erniedrigende Behandlungeigentlich ist, d.h. wie „all dies“ vom innerstaatlichen Recht und Gesetz und vom Völkerrecht definiert wird.

POLITISCHE BILDUNG

    Zitat:
    .
    "Folter" wird in der UNO-Antifolterkonvention wie folgt definiert:

      Zitat:
      .
      Folterverbot

      Das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine Menschenrechtsnorm, die "absolute", ausnahmslose Rechtsgeltung beansprucht. In den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, in den Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht [ www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/humanitaeres-voelkerrecht/ sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention [ www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/europaeische-menschenrechtskonvention/ ] und in anderen regionalen Menschenrechtsabkommen ist unzweideutig gesagt, dass das Folterverbot keine Ausnahmen zulässt.

      Auch in Notsituationen und bewaffneten Konflikten ist Folter unzulässig. In den letzten Jahren hat es aber vermehrt Versuche gegeben, das Folterverbot aufzuweichen. Zwar sind immer wieder Praktiken gegenüber Gefangenen vorgekommen, die das Folterverbot verletzen, aber neu ist, dass das Folterverbot auch in der Theorie in Frage gestellt wird, und zwar auch in westlichen Ländern. Die westliche "Führungsmacht" USA hat besonders seit dem Anschlag auf das New Yorker World Trade Center am 11. September 2001 und dem daraufhin lancierte "Krieg gegen den Terrorismus" gewisse Befragungstechniken gerechtfertigt, die an sich unter das Folterverbot fallen.

      UNO-Antifolterkonvention

      »Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe« wurde am 10. Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Nach der Ratifizierung durch 20 Mitgliedstaaten (darunter der Schweiz) trat es am 26. Juni 1987 in Kraft.

      Inhalt der Konvention

      Teil I: Im Art.1 Abs. 1 wird der Begriff der "Folter" definiert:

        Zitat:
        .
        »Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.«
        .

      In den Artikeln 2-16 werden die Pflichten der Vertragsstaaten aufgezählt, die die "Folter" wirksam verhüten sollen.

      Teil II: In den Artikeln 17–24 wird die Tätigkeit des UNO-Ausschuss gegen Folter geregelt.

      Teil III: In den Artikeln 25-33 folgen weitere organisatorische Regelungen.

      Die Schweiz und das Folterverbot

      Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung verbietet ausdrücklich die Anwendung der Folter. Darüber hinaus hat die Schweiz verschiedene internationale Konventionen unterzeichnet, welche die Folter ebenfalls verbieten, so die Genfer Konventionen, die Europäische Menschenrechtskonvention, den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die UNO-Antifolterkonvention.


      Tobias Kaestli, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, Hochschule Luzern



      Links
      Deutscher Text der Antifolterkonvention [ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19840309/201211060000/0.105.pdf ]
      Rechtliche Überlegungen zur Absolutheit des Folterverbots [ www.humanrights.ch/upload/pdf/050524_nzz_folterverbot_niggli.pdf ]
      Essay "Zur Aufweichung des Folterverbots" von Heiner Bielefeldt [ files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/IUS-028_E_Folter_RZ_WWW_ES.pdf ]



      Medien

      Thomas Bruha und Dominik Steiger (2006): Das Folterverbot im Völkerrecht [ www.politischebildung.ch/unterricht/medienprodukte/?tx_x4emedia_pi1%5BshowUid%5D=312&cHash=2f06b537e8df9adefe71222c42cd4bba ]. Stuttgart: Kohlhammer.

      Heiner Bielefeldt (2006): Menschenwürde und Folterverbot. Eine Auseinandersetzung mit den jüngsten Vorstössen zur Aufweichung des Folterverbots [ www.politischebildung.ch/unterricht/medienprodukte/?tx_x4emedia_pi1%5BshowUid%5D=313&cHash=87f6d3f6a13e06861fe9ff469a710af1 ]. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte.
      .
    .

QUELLE: www.politischebildung.ch/themenfelder/menschenrechte/folterverbot/?details=1&cHash=0937929282
IMPRESSUM DIESER WEBSEITE: www.politischebildung.ch/service/impressum/
.
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