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Admin

Administrator

Beiträge: 1456


New PostErstellt: 17.09.06, 20:06     Betreff: Re: Krankes Kind --> Job

hallo maus,
hab da was für dich gefunden und hoffe kann dir somit ein bisschen weiterhelfen.
gruessli admina



Was für gesetzliche Rechte haben berufstätige Alleinerziehende, wenn das Kind krank ist?



Gemäss Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber "Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen" freigeben. Als Familienpflichten gelten "die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen". Falls ein grösseres Kind alleine krank zu hause ist, hat man das Recht auf eine Mittagspause von mindestens 1 ½ Stunden, um das Kind über Mittag zu versorgen. Ueberstunden darf frau verweigern, wenn ein krankes Kind gepflegt werden muss. Auch vor Kündigung ist frau geschützt, eine Kündigung aus diesem Grund wäre missbräuchlich und könnte angefochten werden. Das Arbeitsgesetz ist eine öffentliche Norm und für alle verbindlich.



Was ist, wenn das Kind länger als 3 Tage krank ?


Hilfreich wäre es, wenn der andere Elternteil auch 3 Tage gemäss Arbeitsgesetz beziehen würde, so wären schon 6 Tage abgedeckt.



Falls diese 6 Tage noch nicht ausreichen oder kein zweiter Elternteil zur Verfügung steht: Nach Ablauf der 3 durch das Arbeitsgesetz abgedeckten Tage tritt der Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechtes in Aktion, welcher den schweizerischen Arbeitsverträgen zugrunde liegt. Da der Arbeitnehmer hier in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (das Sorgen für ein Kind ist eine gesetzliche Pflicht) unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist, "so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, ..., sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist". Wie lange hat der Arbeitgeber Lohn zu bezahlen? Hier gilt dieselbe Regelung, wie wenn der/die ArbeitnehmerIn selber krank ist. Das Obligationenrecht ist die privatrechtliche Norm. Durch Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können längere Zeitabschnitte bestimmt sein. Im Normalfall sind dies pro Jahr mindestens 3 Wochen.
[Da es sich bei der Kinderbetreuung um eine gesetzliche Pflicht handelt, richtet sicht die Lohnzahlungspflicht nach Art. 324a OR.]

Auch Ferien dürfen nicht gekürzt werden, falls jemand "insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr" fehlt (gemäss Artikel 329b Absatz 2 OR).



Wende Dich stets der Sonne zu,
dann fallen die Schatten hinter Dich.
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