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Autor |
Beitrag |
Peter Nowak
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Erstellt: 13.12.10, 12:30 Betreff: Re: erste Tote durch Polizeiterror in Stuttgart |
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Zitat: Peter Nowak
Dieses Widerstandsrecht ist aber an gewisse Vorgaben gebunden: a) Es muss der Aufrechterhaltung oder Einführung demokratischer ZUstände dienen und kann z.B. nicht das Chaos als ZIel verfolgen, b) es ist nur gegeben, wenn man Bereit und in der Lage ist, die Durchführung der angestrebten Veränderungen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. |
Ich habe noch eine Einschränkung vergessen:
"Andere Abhilfe" muss unmöglich sein. Damit ist normalerweise gemeint, dass der Rechtsweg ausgeschöpft sein muss, wie dies z.B. bei den Cannabis-Konsumenten der Fall ist, die nur durch eine massive Rechtsbeugung weiterhin der Verfolgung unteröliegen (die könnten schiessen!). Im Fall der "Verfassung der BRD" gibt es aber gar keine Möglichkeit eines Rechtsweges, denn alle Richter der "BRD" sind im ZUstand der Abhängigkeit von der Beklagten (der "BRD" als juristische Person) und daher von Amts wegen befangen. Auf das sogenannte "Bundesverfassungsgericht" kann man ohnehin seit dem "Cannabis-Beschluss" nicht mehr verweisen, weil es seitdem eine Verbrecherbande ist (Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zur Begehung von Straftaten nach § 336 StGB "Rechtsbeugung" im besonders schweren Fall, in Tateinheit mit § 154 StGB, "Meineid"; da stehen 15 Jahre zur Debatte, na gut, vielleicht bei Bildung einer Gesamtstrafe 12 Jahre!) Damit gilt das Widerstandsrecht in diesem speziellen Fall unmittelbar.
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