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Peter Nowak
New PostErstellt: 12.12.10, 11:11     Betreff: Re: erste Tote durch Polizeiterror in Stuttgart

Ich möchte nochmal einige grundsätzliche Gedanken von mir zur Frage der Gewalt einbringen, die meines Wissens in den Diskussionen dazu bisher noch nicht berücksichtigt wurden.

Die Frage ist doch zunächst: Ist Gewalt ausschliesslich etwas dämonisches, abzulehnendes? Nein. Gewalt ist dem Ursprung nach etwas positives:
1.) Gewalt ist ein Naturgesetz, das Gesetz der Entstehung. Der Urknall war zweifellos weder ein Akt der Selektion noch der Mutation und daher eindeutig keine "Evolution", sondern eine Revolution. Tatsächlich legen auch die Mechanismen der Mutation, speziell der Einfluss von Licht und Wärme, die Vermutung nahe, dass auch dabei Gewalt in Form plötzlicher extremer Umweltänderungen zur Anpassung durch spontane Mutation führt.
2.) Gewalt ist dazu da, das Recht durchzusetzen und zu schützen. Da diese Aussage zunächst abstrakt ist, müssen wir auch klären, welche Rolle das Recht eigentlich spielt. Das Recht ist aber ursprünglich dazu da, den Schwachen vor der Willkür der Starken zu schützen.

Damit sind wir unmittelbar bei der Fragestellung dieses Threads, denn es dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen und ist anhand der Gesetzestexte problemlos zu beweisen, dass die Gesetze der "BRD" nicht diesem Zweck dienen, sondern dem, die Ansprüche der Starken gegenüber den Schwachen rechtmässig erscheinen zu lassen. Ändert sich aber der Charakter des Rechts, dann ändert sich automatisch auch der Charakter der (Staats-) Gewalt: Sie wird von einer Schützerin des Rechts zu einer Schützerin des Unrechts.

Aus den Erfahrungen mit dem faschistischen Unrechtsregime in Deutschland und dessen Verfolgung und Ermordung von Mitbürgern bzw. unter dem Schutz der deutschen Truppen stehender Zivilisten in den besetzten Gebieten wurde nach dem Krieg die "Universal Declaration of Humsan Rights" (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) verabschiedet, die von Deutschland im GG als bindend anerkannt wird ("Das deutsche Volk bekennt sich zu den allgemeinen Menschenrechten"). In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind aus dem oben genannten Grund auch Bestimmungen darüber enthalten, in welchem Rahmen sich staatliche Gesetzgebung ausschliesslich bewegen darf. Diese Bestimmungen waren aber von Anfang an bestimmten Kreisen ein Dorn im Auge, weshalb diese Erklärung entgegen ihrem Text nur als Empfehlung gilt und später eine "Europäische Menschenrechtskonvention" geschaffen wurde. In dieser fehlt aber sowohl dieser Passus über den Rahmen, in dem sich eine legale Gesetzgebung allein bewegen darf, als auch das REcht des Einzelnen, gegen seinen Staat zu klagen.

Es wird also deutlich, dass wir es mit einer allgemeinen Pervertierung des Rechts zu tun haben, die automatisch zu einer Pervertierung der staatlichen Gewalt führt. In der Tat gibt es ein Widerstandsrecht gegenüber solchen Tendenzen, man könnte auch von einer sozialen Verpflichtung zum Widerstand reden, die der Weltgemeinschaft eine Wiederholung der faschistischen Diktatur (die ja auch während ihrer ganzen Zeit unter dem Deckmantel der Weimarer Reichsverfassung existierte, also formal demokratisch war) ersparen und vor allem die potentiellen Opfer schützen soll. Dieses Widerstandsrecht ist aber an gewisse Vorgaben gebunden:
a) Es muss der Aufrechterhaltung oder Einführung demokratischer ZUstände dienen und kann z.B. nicht das Chaos als ZIel verfolgen,
b) es ist nur gegeben, wenn man Bereit und in der Lage ist, die Durchführung der angestrebten Veränderungen und die Verantwortung dafür zu übernehmen.
Wenn man also ein Widerstandsrecht geltend macht, muss man deutlich machen, gegen welche Verletzung demokratischer Rechte man sich wendet und wie man diesen Zustand konkret ändern will. Dann hat man dieses Widerstandsrecht und ist dabei an keinerlei weitere Einschränkungen gebunden.

Dennoch gibt es auch dazu einige erwägenswerte Überlegungen:
1) es empfiehlt sich, auch im Falle eines legalen Widerstandes immer die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Das betrifft bereits die Frage, wann (zur Erreichung welcher Ziele) wir Gewalt anwenden wollen und in welchem Umfang. Wir sollten uns aber auch nicht auf das "Niveau" unserer Feinde begeben und auf jeden Mückenstich mit brachialer Gewalt reagieren. Unsere Gewalt sollte also nicht von Hass und Wut geleitet sein, sondern von einem klaren Verstand ("das ist nichts persönliches, sondern rein geschäftlich").
2) Wir sollten uns darüber im Klaren sein, dass jede Gewaltanwendung eine Eskalation in Gang setzt. Das bedeutet, dass das Einstiegsniveau einer finalen Gewaltanwendung zur Beseitigung des BRD-Regimes immer höher wird, wenn wir schon bei Fragen von geringerem politischem Gewicht Gewalt anwenden. Das kann nicht in unserem Interesse sein! Andererseits gibt es aber natürlich Fragen, bei denen eine siegreiche Behandlung von unserer Seite unbedingt wünschenswert wäre. Wir sollten uns also bei allen politischen Fragen auch darüber verständigen, auf welchem Level wir die Sache im Hinblick auf eine angestrebte Revolution behandeln wollen und/oder müssen.

Das ist natürlich keine moralische Argumentation, deshalb hoffe ich, dass die Darlegungen einigermassen verständlich sind. Auf der Ebene beschäftigen sich nämlich nur sehr wenige Menschen mit diesen Fragen, weil ihnen die Gesetzestexte oder Gerichtsentscheidungen einfach viel zu trocken und unverdaulich sind. Und Strategie-Entwicklung und deren taktische Umsetzung spielt leider immer noch eine viel zu geringe Rolle bei uns. Ich finde es schlimm, das feststellen zu müssen, aber Fakt ist, dass uns die REchten da meilenweit voraus sind, was angesichts ihres Intelligenzdurchschnitts allerdings auch auf logistische Unterstützung aus Zentralen Intelligenzkreisen schliessen lässt.
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