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Ist das richtig?

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Tobias
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Beiträge: 16
Ort: Düsseldorf

New PostErstellt: 20.08.14, 09:59  Betreff: Ist das richtig?  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Hallo zusammen,

so nun halte ich nach Monaten des Wartens und einlegen eines Widerspruchs meinen Schwerbehindertenausweis mit GdB 70 in den Händen. Ich habe bisher keinerlei Merkzeichen eingetragen bekommen und wollte fragen, ob das in Ordnung ist oder was zu tun ist?

Nach einem Herzstillstand mit zwei epileptischen Krampfanfall (beides ist bisher ungeklärt bzw. kein Arzt will sich mit einer Diagnose festlegen).

Nun habe ich seit 05/14 einen Herzschrittmacher/Defi implantiert bekommen.

Weiter wurden im Behinderungsgrad mein Asthma und meine Depression zugrunde gelegt.

Ich danke Euch für entsprechende Informationen.


Beste Grüße,
Tobias

............................................
09/2013:
Kammerflimmern/Herzstillstand/Krampfanfälle: Ursachen unbekannt (seitdem arbeitsunfähig krankgeschrieben)


[editiert: 20.08.14, 10:15 von Tobias]
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Birgitt
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Beiträge: 883
Ort: gibt es


New PostErstellt: 20.08.14, 10:16  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Hallo Tobias,

ob es richtig oder falsch ist können wir hier nicht sagen, aber 70% scheinen angemessen.

als Merkzeichen, wenn, würde nur das G in Frage kommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und dies musst du im 1. Antrag mit beantragen !! automatisch bekommt man es nicht. zudem ist es von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich in der Handhabung, das G zu bekommen.


____________________
Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !
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maregs
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Beiträge: 16

New PostErstellt: 26.08.14, 14:47  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

@ Tobias: mir scheint 70 GdB auch in Ordnung.
Ich habe 60 und ein G, meine Diagnosen sind der Defi, auch Asthma, Rythymusstörungen und eingeschränkte Pumpfunktion.

@Birgitt:
Wie du richtig schreibst, wird es mit den Zusätzen unterschiedlich gehandhabt.
In Ba-Wü musst du es NICHT beantragen, ich habe das "G" sofort aufgrund der Aktenlage bekommen!!

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jutta43
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Beiträge: 1119
Ort: 59427 Unna

New PostErstellt: 27.08.14, 21:07  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Aber was bringt das G für einen Vorteil?


____________________
Jutta43
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jutta43
Mitglied

Beiträge: 1119
Ort: 59427 Unna

New PostErstellt: 27.08.14, 21:09  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Achso, ich kann von den Knien her gehen - 2 künstliche Gelenke -

aber vom Herz her:
wenn ich vom Gemeindehaus einen leicht ansteigenden Weg zu meiner Wohnung gehe, (500 m), muss ich alle 25 Meter stehen bleiben, weil ich keine Luft mehr bekomme.


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Jutta43
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Birgitt
Mitglied

Beiträge: 883
Ort: gibt es


New PostErstellt: 28.08.14, 00:37  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Jutta

Das G beschert dir eine Jahresfahrkarte (für 75€) durch ganz Deutschland mit fast allen Verkehrsmitteln (Buse, Bahnen) außer bestimmte Privatbahnen oder Parkvorteile, sowie erhebliche Rabatte bei Eintrittspreisen. Dies klingt bei dir als erfüllt, durch die Herz- und Orthopädische Einschränkung, wenn diese denn ausführlich dokumentiert eingereicht wurde !!


Wie schon mal geschrieben, in manchen Bundesländern muss man es mit beantragen, in manchen wird dies automatisch festgestellt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


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Birgitt
Mitglied

Beiträge: 883
Ort: gibt es


New PostErstellt: 28.08.14, 00:38  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.


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jutta43
Mitglied

Beiträge: 1119
Ort: 59427 Unna

New PostErstellt: 31.08.14, 20:05  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Danke, Birgitt,
das muss ich mir alles mal in Ruhe durchlesen!
LG Jutta


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Jutta43
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dibo
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Beiträge: 359
Ort: Gelsenkirchen


New PostErstellt: 01.09.14, 11:00  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Hi Tobias,
hoffentlich hast du rechtzeitig eine Klage erhoben gegen diesen Bescheid.
Geht relativ leicht und ist sehr oft erfolgreich.
LG
Dirk



Dirk


[editiert: 01.09.14, 11:02 von dibo]
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andy
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Beiträge: 1672
Ort: NRW

New PostErstellt: 01.09.14, 11:07  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Dirk
kommt darauf an wie gut der anwalt oder die Vereine sind.


____________________
Gehörlos durch Gehirnhautentzündung mit 11 Jahren. Defi-Träger seit 2.2008. wegen Ventrikuläre Tachykardien.
Periphere Arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) letzte Stufe am 2.2013! KHK! Arteriosklerose!
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dibo
Mitglied

Beiträge: 359
Ort: Gelsenkirchen


New PostErstellt: 02.09.14, 11:35  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

Andy,
selbst ist der "Anwalt".
Mit Hilfe der Literatur und der Hinweise im Forum hast du die besten Aussichten auf Erfolg.
Ist schwer - aber es geht.
Dirk



Dirk
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andy
Mitglied

Beiträge: 1672
Ort: NRW

New PostErstellt: 02.09.14, 14:30  Betreff: Re: Ist das richtig?  drucken  weiterempfehlen

nicht wenn man ein gegen gutachten machen muss und keinen Arzt des Vertrauen hast.
Trotzdem warte ich auf das Urteil.


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Gehörlos durch Gehirnhautentzündung mit 11 Jahren. Defi-Träger seit 2.2008. wegen Ventrikuläre Tachykardien.
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