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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 20.10.13, 23:13     Betreff:  Auch Deinem OEG-Antrag könnte stattgegeben werden. Antwort mit Zitat  

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.
Meines Erachtens, auch hoch relevant, besonders in Fällen wo Heimkinder sich aus eigener Initiative aus den damaligen 'Heimen' in denen sie eingesperrt waren und gezwangsarbeitet wurden „unerlaubt entfernt“ haben um weitergehenden Angriffen, Misshandlungen, Missbrauch ( Gewalttaten ! ) zu entfliehen, von den Kinder- und Jugendbehörden aber wieder in diese Heime zurückgeführt wurden, ohne dass die Kinder- und Jugendbehörden auch nur im Geringsten ihrer besonderen Schutzpflicht gegenüber ihren Schutzbefohlenen nachgekommen sind.


JuraForum.de @ www.juraforum.de/recht-gesetz/lsg-opferentschaedigung-bei-sturz-aus-fenster-bei-flucht-242264

    Zitat:
    .
    LSG: Opferentschädigung bei Sturz aus Fenster bei Flucht

    29.05.2008, 09:39 | Recht & Gesetz

    [ Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 28.05.2008 - AZ L 4 VG 3/07 ZVW ]

    Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und flüchtet mangels Alternativen aus dem Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied heute der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt.

    Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierfür ihre Chancen zu erhöhen, ließ sich die 23jährige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zuließ. Er schubste sie vielmehr wiederholt zurück in die Wohnung. Durch das Verhalten des Mannes beunruhigt kletterte sie aus dem Fenster und versuchte, Halt im zweiten Obergeschoss zu finden. Als dies misslang und sich der Täter erneut näherte, ließ sie sich auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage fallen und verletzte sich hierbei erheblich.

    Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der 1950 geborene Mann wegen Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
    Eine Entschädigung der Verunglückten nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte das Landesversorgungsamt Hessen mit der Begründung ab , die Freiheitsberaubung sei kein tätlicher Angriff, was die Sozialgerichte der ersten beiden Instanzen bestätigten. Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass ein Angriff auf die körperliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person jedenfalls dann als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts zu behandeln sei, wenn die Person mittels körperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt oder dieser Zustand durch Tätlichkeiten aufrechterhalten werde.

    Vom Landessozialgericht war nunmehr zu entscheiden, ob der Frau, die wieder in Neuseeland lebt, wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens eine Entschädigung zu versagen ist. Dies vertrat das Versorgungsamt, das keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat gesehen und auf die Kenntnis der Frau hinsichtlich der Gefährlichkeit ihres Handelns verwiesen hatte.

    Anders haben dies die Darmstädter Richter mit der heutigen Entscheidung beurteilt. Die fortdauernde Freiheitsberaubung sei wesentlich für das Verhalten der Frau, die selbst keinen mindestens gleichwertigen Beitrag zum Sturz aus dem Fenster geleistet habe. Die eventuell entstandene Panik sei auf die Tat zurückzuführen. Auch sei die altersund herkunftsbedingte Unerfahrenheit der Frau zu berücksichtigen. Der geringe Konsum von Marihuana und Alkohol sei hingegen nicht relevant. Ferner habe die Frau die Freiheitsberaubung nicht weiter hinnehmen müssen, so dass die Flucht aus dem Fenster mangels einer Alternative nicht als grob vernunftwidrig einzustufen sei. Eine Entschädigung könne schließlich auch nicht mit der Begründung verweigert werden, die Schutz- und Risikogemeinschaft redlicher Bürger“ sei verlassen worden, was etwa bei Zugehörigkeit zu kriminellen Kreisen der Fall sei. Selbst ein unsolider Lebenswandel reiche hierfür nicht aus, weshalb hierzu auch keine Feststellungen zu treffen waren.


    (AZ L 4 VG 3/07 ZVW Die Revision [ des Landesversorgungsamtes Hessen ] wurde nicht zugelassen.)


    Quelle: Pressemitteilung des LSG [ Darmstadt ] [ sehr lange URL für die betreffende LSG-Darmstadt-Pressemitteilung, die ich hier nicht aufführen werde ]
    [ Siehe jedoch einen diesbezüglichen Bericht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz @
    h2182201.stratoserver.net/sandbox/operentschaedigung_flucht.htm ( erstmalig publiziert hier am 13.05.2013 ) ]

    .

Diesem LSG-Urteil vom 28.05.2008 - AZ L 4 VG 3/07 ZVW war in demselben Fall ein BSG-Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R vorausgegangen ! – Siehe diesbezüglich auch unbedingt den mehr detaillierten Bericht zum Ganzen @ openjur.de/u/300495.html - Hoch relevante Urteile der obersten Gerichte !!!
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