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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 19.10.13, 06:31     Betreff:  ex-DDR-Schulkind Opferentschädigungsrente zugesprochen. Antwort mit Zitat  

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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 - Az.: S 181 VG 167/07

Einer ehemaligen DDR-Bürgerin, die voll belegbar ohne ihres seinerzeitigen Wissens als minderjährige Schutzbefohlene von ihrem Sporttrainer in der DDR durch wiederholtes und langzeitiges Doping geschädigt wurde, wurde vor drei Wochen vom Sozialgericht Berlin ebenso eine Opferentschädigung zugestanden.

    Zitat:
    .
    Entschädigungsrente für DDR-Dopingopfer

    Pressemitteilung
    Berlin, den 27.09.2013


    Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2013 (S 181 VG 167/07):

    Die Verabreichung von Dopingmitteln durch den Trainer einer DDR- Kinder- und Jugendsportschule an eine damals 16 Kanuleistungssportlerin stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Es ist – jedenfalls im konkreten Einzelfall – davon auszugehen, dass die Sportlerin über die wahre Bedeutung der ihr verabreichten Mittel bewusst im Unklaren gelassen wurde. Insofern lag auch keine Einwilligung in das Doping vor. Wegen der aus dem Dopinggebrauch resultierenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen ist der Sportlerin eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

    Die 1968 geborene Klägerin aus Berlin besuchte von 1982 bis 1988 in der DDR eine Kinder- und Jugendsportschule, wo sie als Kanutin trainierte. Seit sie 16 Jahre alt war, verabreichte ihr ihr Trainer „blaue Pillen“, die wohl den Wirkstoff Oral-Turinabol enthielten, und auch die Antibabypille. Die Medikamente bewirkten eine Zunahme der Muskelmasse und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Zeitweise war die Klägerin sogar Mitglied der DDR-Nationalmannschaft.

    Mit 32 Jahren erkrankte die Klägerin an Brust- und später auch an Hautkrebs. Weitere Krankheiten und Beschwerden, auch psychischer Art, folgten.

    Im Juni 2003 gewährte ihr das Bundesverwaltungsamt nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz eine finanzielle Einmalhilfe von 6000 Euro.

    Im Juni 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, dem Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) zusätzlich eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Sie trug vor, dass sie niemals gewusst habe, Dopingsubstanzen einzunehmen. Ihr Trainer habe ihr die blauen Pillen mit dem Hinweis gegeben, es handele sich um Vitamine. Für ihre gesundheitlichen Schäden sei das Doping in der DDR ursächlich. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die damals immerhin schon 16jährige Klägerin in den Dopinggebrauch eingewilligt habe.

    Im Juli 2007 hat die Klägerin hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Das Gericht stellte umfangreiche Ermittlungen an, unter anderem durch Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten. Auf die heutige mündliche Verhandlung, in der die Klägerin auch persönlich angehört worden war, entschied die 181. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) durch Urteil teilweise zugunsten der Klägerin:

    Von einer Einwilligung der Klägerin in den Gebrauch von Dopingmitteln könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin sei von ihrem Trainer bewusst im unklaren gelassen geworden, um was für Substanzen es sich eigentlich handelte. Sie sei zwar bereit gewesen, leistungsfördernde Vitamine zu sich zu nehmen, habe aber keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Bei dieser Einschätzung sei sowohl das jugendliche Alter zum Zeitpunkt des Dopings zu berücksichtigen gewesen als auch die besonderen Umstände der Trainingssituation an einer DDR Jugendsportschule.

    Das Gericht gehe des weiteren von einer Kausalität zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung aus. Ein Zusammenhang zwischen dem Doping und weiteren Erkrankungen habe sich hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lassen.

    Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsrente bestehe allerdings nach der Gesetzeslage nur für den Zeitraum, in dem die Schädigungsfolgen einen Grad der Schädigung von 50 (vergleichbar einem Grad der Schwerbehinderung) ausgemacht haben. Dieser Zeitraum umfasse vorliegend ein halbes Jahr.

    Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs (also Leistungen für einen längeren Zeitraum aufgrund weiterer Schäden) sei die Klage abzuweisen gewesen.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

    Die streitentscheidenden Vorschriften stammen aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    § 1 Abs. 1 Satz 1: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes … infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person … eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

    § 1 Abs. 2 Nr. 1: Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 steht gleich die vorsätzliche Beibringung von Gift.

    § 2 Abs. 1 Satz 1: Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

    Gemäß § 10a sind diese Vorschriften mit gewissen Einschränkungen auch auf schädigende Ereignisse in der DDR anwendbar.

    Die Entscheidung liegt noch nicht schriftlich vor. Sie wird voraussichtlich in einigen Wochen unter dem entsprechenden Link auf der Internetseite des Sozialgerichts Berlin (Rubrik Pressemitteilungen) abrufbar sein.

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QUELLE: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ( das Internet-Informationsangebot des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, der Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, der Justizvollzugsanstalten sowie der nachgeordneten Justizeinrichtungen ) @ www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130927.1420.389837.html ( Bericht vom 27.09.2013 )

WEITERE QUELLE: www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-16jaehrige-sportlerin-und-ihre-angebliche-einwilligung-ins-doping-366944 ( Bericht vom 28.09.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert )

WEITERE QUELLE: www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/aktuelles/2013/10/ddr-dopingopfer-erhaelt-befristet-entschaedigungsrechte.php ( Bericht vom 01.10.2013 ) ( Bericht ein klein wenig abgeändert )
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