Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge MembersMitglieder SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Admin

Administrator

Beiträge: 103

New PostErstellt: 20.04.07, 09:26     Betreff: Familiengerichtssichts: Begleiteter Umgang Antwort mit Zitat  

Chroniken der Unterwelt - City of Bo...
FPR 2002 Heft 06   225-227

Begleiteter Umgang aus Sicht des Familiengerichts*

Richter am AG Joachim Fuß, Köln

I. Einleitung

An die Verankerung des begleiteten Umgangs im Gesetz (§ 1684 IV 3 und 4 BGB) knüpften sich große Erwartungen in Richtung auf ein besseres Funktionieren des Umgangs in vielen Fällen und auf erhöhte Chancen für eine Realisierung des Umgangs in streitigen Fällen.

Haben sich diese Erwartungen erfüllt?

Gibt es genügend qualifizierte Begleitungsangebote?

Ist der begleitete Umgang auch dann möglich, wenn die Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bekommen?

II. Voraussetzungen für den begleiteten Umgang

Im Hinblick auf die bedauerlicherweise recht knappen personellen Ressourcen für die Durchführung des begleiteten Umgangs sollten klare Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung oder die mit Hilfe und gegebenenfalls auch gewissem Nachdruck des Familiengerichts getroffene gerichtliche Vereinbarung des begleiteten Umgangs geschaffen und auch eingehalten werden.

Es sollte in der Regel zunächst geprüft werden, ob die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs durch den Einsatz von Beratung - sei es in öffentlicher oder in freier Trägerschaft - behoben werden können. Dies erfordert eine Beratung, die die Ursachen für die aufgetretenen Schwierigkeiten im jeweiligen Einzelfall erkennt, die es versteht, mit den unterschiedlichen Spannungsursachen umzugehen, sie zu reduzieren, eine Atmosphäre der Entspannung und darüber hinaus eines gewissen Vertrauens zu schaffen und grundsätzlich in der Lage ist, Lösungen der Umgangsfrage anzubieten und gegebenenfalls durch Erprobung verschiedener Umgangsmodelle eine praktikable, den Bedürfnissen des Kindes und den Möglichkeiten der Eltern entsprechende Regelung des Umgangs zu erreichen.

Viele Berichte der Jugendämter lassen eine solche Vorgehensweise nicht erkennen. Es wird - ohne auf die Umstände des Einzelfalles näher einzugehen - lediglich berichtet, dass die Erzielung einer einvernehmlichen Umgangsregelung mit den Eltern nicht möglich sei und dass daher der begleitete Umgang empfohlen werde.

Ein anderer Vorschlag vieler Mitarbeiter des ASD geht dahin, die Frage der Durchführung des Umgangs durch die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu klären, ohne dass die Notwendigkeit hierfür näher begründet würde.

Der ebenfalls häufiger gemachte Vorschlag, zur Regelung des Umgangs einen Verfahrenspfleger für das Kind bzw. die Kinder zu bestellen, ist ebenfalls nicht hilfreich, da nach einheitlicher Meinung der Rechtsprechung diese Aufgabe nicht in den möglichen Tätigkeitsbereich des Verfahrenspflegers gehört.

Auch der Hinweis auf die mögliche Einrichtung einer Pflegschaft mit dem Gegenstand der Umgangsregelung ist selten sachdienlich, wobei in der Regel keine Vorschläge zur Person des Pflegers gemacht werden und das Jugendamt selbst in der Regel nicht bereit und häufig auch nicht in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Es bleibt festzuhalten, dass zunächst die Beratung nach den Regeln der Kunst stattzufinden hat und erst dann das Tor zum begleiteten Umgang geöffnet ist.

Viele Stolpersteine auf dem Weg zu einer am Kindeswohl orientierten Regelung des Umgangs könnten durch sachgerechte Beratung ausgeräumt werden, ohne dass es weitergehender Maßnahmen und Hilfen bedürfte.

Soweit beide Eltern berufstätig sind, müssen die beiderseitigen Arbeitszeiten geklärt und danach Besuchszeiten ausgehandelt werden, die sowohl - auch an Wochenenden bzw. sonstigen freien Tagen - dem betreuenden Elternteil Zeit der Muße mit dem Kind lassen als auch dem nicht ständig anwesenden Elternteil Kontakte mit dem Kind ermöglichen. Häufig erschweren auch völlig ausbleibende Zahlungen von Kindesunterhalt die Umgangsregelung, obwohl der nicht ständig anwesende Elternteil zur Leistung regelmäßiger Teilbeträge oder jedenfalls zu sporadischen Zahlungen in der Lage wäre.

Andererseits müssen häufig weit überzogene Vorstellungen der den Umgang begehrenden Elternteile auf ein vernünftiges Maß reduziert werden und dann eine langsame Steigerung der Kontakte angebahnt werden.

Der begleitete Umgang sollte im Wesentlichen bei folgenden Fallkonstellationen angeordnet werden:

a) Verdacht des sexuellen Missbrauchs

b) Tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die das Kind miterlebt hat bzw. vorausgegangene Tätlichkeiten die sich gegen das Kind selbst gerichtet haben

c) Erste Anbahnung von Umgangskontakten (insbesondere bei jüngeren Kindern)

d) Wiederanbahnung von Umgangskontakten nach längerer Pause (insbesondere bei jüngeren Kindern)

e) Entführungsgefahr durch den umgangsbegehrenden Elternteil

f) Massive Spannungen und Auseinandersetzungen bei jeder Begegnung der Eltern, für die tief gehende Verletzungen und Kränkungen eines Elternteils durch den anderen ursächlich sind.

Grundlage für die Anordnung des begleiteten Umgangs ist immer der Gedanke des Kindeswohls; falls Umstände erkennbar sind, die für eine Aussetzung oder gar einen Ausschluss des Umgangs sprechen, ist diese Frage zunächst durch Anhörung der Beteiligten und gegebenenfalls anschließend durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu klären.

III. Klärung der Kooperation der Eltern

Ein gewisses Maß an Kooperation zwischen den Eltern ist für die Anordnung des begleiteten Umgangs unerlässlich. Daran wird es fehlen, wenn ein Elternteil jede Art von Mitwirkung - auch nach der erforderlichen Beratung durch das Jugendamt und entsprechende nachhaltige Hinweise des Familiengerichts - verweigert.

Eine genaue Einschätzung der tatsächlichen Kooperationsbereitschaft wird jedoch am besten von der Institution geleistet, die mit der Durchführung des begleiteten Umgangs beauftragt wird.

IV. Auswahl der Institutionen und Entscheidungskompetenzen bei der Auswahl

Als geeignete Einrichtungen haben sich Familienberatungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft erwiesen. Weniger gute Erfahrungen sind mit der Zuweisung des begleiteten Umgangs an das zuständige Jugendamt gemacht worden. Zum einen ist die fachliche Kompetenz nicht immer sichergestellt; außerdem erscheint bereits die Auswahl der „Begleitpersonen“ häufig als schwierig; zum anderen schaffen die Personalknappheit und die üblichen Dienstzeiten beim Jugendamt zusätzliche Probleme. Die Umgangsbegleitung durch ein Beraterpaar, die aus sachlichen Gründen sinnvoll erscheint und zusätzlich in zeitlicher Hinsicht eine größere Flexibilität verschafft, ist von den Jugendämtern kaum zu leisten; bisweilen stehen auch bei größeren Jugendämtern nicht einmal geeignete Räume zur Verfügung.

Die Beratungsstellen arbeiten häufig mit einem Beraterpaar; dies erleichtert die Arbeit, vermeidet eine zu starke Konzentration auf einen Elternteil und auch den Eindruck einer etwaigen Bevorzugung eines Elternteils und vergrößert in der Durchführung der begleiteten Kontakte die zeitliche Flexibilität.

Private Anbieter werden kaum beauftragt; zum einen wäre die Kostenlast für die Eltern in aller Regel zu groß; zum anderen bestehen in der Einschätzung der Qualität der Arbeit von privaten Einrichtungen größere Schwierigkeiten.

Für die Abwicklung der Umgangsbegleitung ist die Verknüpfung von Beratung einerseits mit der Anwesenheit des Beraters oder der Berater bei der Durchführung der einzelnen Kontakte andererseits unumgänglich. Die in der Umgangsbegleitung tätigen Personen müssen beruflich für ihre Aufgabe qualifiziert sein; dies schließt sowohl eine entsprechende Ausbildung (als Psychologe, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge o.ä.) als auch eine längere Berufserfahrung ein. Der Einsatz von gutmeinenden Müttern oder Vätern ohne entsprechende Ausbildung und berufliche Praxis kann aus Sicht des Familiengerichts nicht befürwortet werden.

Auch der Einsatz von solchen Personen für den Bereich der Anwesenheit bei den Umgangsterminen und eine Beschränkung der Fachkräfte auf die eigentliche Beratung ist im Hinblick auf die Schwierigkeit der Aufgabe und unter Berücksichtigung der Möglichkeit plötzlich auftretender Eskalationen abzulehnen.

Die Auswahl der mit der Durchführung des begleiteten Umgangs zu beauftragenden Einrichtungen bereitet aus Sicht des Familiengerichts keine Schwierigkeiten. In aller Regel reicht eine kurze telefonische Absprache zwischen Jugendamt und Familiengericht für die Auswahl aus, wobei etwaigen übereinstimmenden Präferenzen der Eltern nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.

V. Durchsetzbarkeit der Anordnung des begleiteten Umgangs im Verhältnis zu den Eltern und zum Jugendamt

Im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Umgang begehrt, treten in aller Regel keine Probleme auf, wenn diesem die Chancen des begleiteten Umgangs verdeutlicht und andererseits die Risiken des Scheiterns einer Umgangsregelung überhaupt ohne diese besondere Form der Ausgestaltung des Umgangs hinreichend klar gemacht werden.

Beim ständig anwesenden Elternteil, ist häufig eine zunächst bestehende ablehnende Haltung abzubauen, wobei zum einen auf das Recht des Kindes auf Kontakte mit dem anderen Elternteil, zum anderen auf die zu erwartende Entlastung z.B. in Form von Übernahme von Fahrdiensten, Wahrnehmung von Arztterminen mit dem Kind, Begleitung des Kindes bei sportlichen Aktivitäten und Einbeziehung in die Hausaufgabenüberwachung und Vorbereitung auf anstehende Tests und Klausuren im Schulbereich hingewiesen wird.

Der eigentliche Härtetest des sich eher verweigernden Elternteils folgt aber erst in der Durchführung des begleiteten Umgangs. Er bedient sich dabei häufig einer Verzögerungstaktik in der Weise, dass mehrfach hintereinander Termine mit der beauftragten Einrichtung kurzfristig aus verschiedenen Gründen (Erkrankung des Kindes, Erkrankung des Elternteils, Anstehen einer großen Familienfeier) abgesagt werden, wodurch zum einen die Beratungsstellen in organisatorische Schwierigkeiten geraten, zum anderen auch die inhaltliche Arbeit für die betroffenen Kinder und den anderen Elternteil erschwert oder gar zum Stillstand gebracht und nach einiger Zeit häufig das gesamte Unternehmen abgebrochen wird.

Zur Änderung der Verweigerungshaltung des betreuenden Elternteils hat das Gericht, sofern Beratung nicht akzeptiert wird, wenig Möglichkeiten. Zwar kann das Familiengericht theoretisch einen Eingriff ins Sorgerecht anordnen; eine Umsetzung dieser Bedrohung scheitert aber in den meisten Fällen am Kindeswohl; das gilt praktisch immer dann, wenn das Kind in der Vergangenheit keine oder nur spärliche bzw. lange Zeit zurückliegende Kontakte mit dem anderen Elternteil hatte; aber auch in den übrigen Fällen, in denen es jedenfalls sporadische Kontakte gab, wird das Kind regelmäßig mit einer Überführung in den Haushalt des anderen Elternteils überfordert; Entsprechendes gilt in der Regel für eine Fremdunterbringung, die das Kind kaum verstehen dürfte.

Die erforderliche Abstimmung zwischen Jugendamt und Familiengericht wegen der Anordnung des begleiteten Umgangs bringt in der Praxis so gut wie keine Probleme.

VI. Inhalt des den begleiteten Umgang anordnenden Beschlusses

Im Beschluss oder in einer entsprechenden Vereinbarung bei Gericht wird der genaue Gegenstand (welches Kind von mehreren) und die Beratungsstelle - nach Absprache mit den Beteiligten - festgehalten. Hiermit sollen langwierige Gespräche oder gar Streitigkeiten über die zu wählende Einrichtung vermieden werden. Die Eltern wenden sich dann - unter Vorlage einer Protokolldurchschrift - an die festgelegte Einrichtung und vereinbaren Termine. Alle weiteren Einzelheiten werden dann von der Einrichtung mit den Eltern vereinbart bzw. festgelegt entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles. Dabei wird naturgemäß auch den Kapazitäten der in Anspruch genommenen Einrichtung Rechnung getragen. Diese Vorgehensweise ist seitens des Familiengerichts mit den Einrichtungen abgesprochen. Bei hin und wieder vorkommenden Abweichungen hiervon können die seitens des Gerichts festgelegten Termine einschließlich des vorgegebenen Beginns in aller Regel von der Einrichtung nicht eingehalten werden; außerdem gibt es eine unterschiedliche Handhabung der Einrichtungen in der gesamten Vorgehensweise, was z.B. Vorgespräche mit den Elternteilen getrennt, mit beiden Elternteilen gemeinsam sowie einen ersten Kontakt mit dem Kind und anderes mehr betrifft.

Grundsätzliches Einvernehmen besteht zwischen Jugendamt und Gericht und den Beratungsstellen, dass der begleitete Umgang jeweils nur für eine bestimmte Übergangsphase durchgeführt werden soll, die genaue Dauer sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles richtet.

VII. Klärung der Finanzierbarkeit

Bei Inanspruchnahme der Beratungseinrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft entstehen für die Eltern keine Kosten.

VIII. Organisatorische Konsequenzen aus der Parallelität hinsichtlich des Entscheidungsprozesses bei Jugendamt und Familiengericht

In der Regel findet vor Anordnung des begleiteten Umgangs bzw. Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bei Gericht ein Anhörungstermin bei Gericht statt, zu dem auch das Jugendamt geladen wird. Soweit das Jugendamt im Vorfeld schriftlich berichtet hat, dass die Eltern sich auf die Durchführung des begleiteten Umgangs geeinigt haben und eine entsprechende Einrichtung ausgesucht wurde, wartet das Gericht den Ablauf dieses „Prozesses“ ab und stellt eigene Bemühungen erst an, wenn dieses Unternehmen im Sande verläuft oder für gescheitert erklärt wird.

IX. Sicherung der Durchsetzung der Entscheidung über den begleiteten Umgang unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Jugendamts

Bei einer einigermaßen funktionierenden Kooperation zwischen Jugendamt und Familiengericht mit wechselseitigen Mitteilungen über beabsichtigte Vorgehensweisen und entsprechenden Absprachen ist eine Beeinträchtigung der Kompetenzen des Jugendamts nicht zu erwarten.

Eine Gefahr für Konflikte entsteht dann, wenn das Jugendamt Beratung in Gang setzt, keine Zwischenmitteilungen über Ziel und Stand des Beratungsprozesses macht und ein - zumindest vorläufiger - Abschluss nicht in Sicht ist. In solchen Fällen wird das Familiengericht selbst entscheiden müssen, im Zweifel aber nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu der auch das Jugendamt geladen wird, das dann im Termin seine Vorstellungen einbringen kann. Probleme können in solchen Fällen insofern auftreten, als die Eltern weiterhin über alle denkbaren Punkte streiten, sich aber in einem Punkte völlig einig sind, nämlich dem, künftig jede weitere Beratung abzulehnen.

X. Schlussbemerkung

Der begleitete Umgang ist in vielen Fällen geeignet, Auswege aus einer schier ausweglosen, völlig verhärteten Situation zu finden und - mit unterschiedlicher Anlaufzeit - Umgangskontakte in Gang zu bringen.

Manche umgangsberechtigten Elternteile resignieren bei auftretenden Schwierigkeiten, lassen sich auf den begleiteten Umgang nicht ein, oder brechen ihn nach einiger Zeit ab. Besorgniserregend erscheint in der Praxis ein Phänomen auf Seiten des betreuenden Elternteils, das mit dem Schlagwort „Beratungsresistenz“ umschrieben werden kann. Viele Mütter, insbesondere soweit sie mit dem Vater nicht verheiratet waren, blocken auch in der Beratung alles ab, lehnen alle Vorschläge, Anregungen, die gewählte Vorgehensweise der Beratungsstellen, die Personen der Berater und alle Positionen und Verhaltensweisen des Vaters als indiskutabel ab und lassen so die unerlässliche „offene“ Beratungssituation erst nicht entstehen.

Bisweilen bewirken in solchen Fallkonstellationen Gerichtsbeschlüsse, die den Umgang in der üblichen Weise (Kontakte im Zwei-Wochen-Rhythmus mit Feiertags- und Ferienregelung) festlegen, insofern geradezu „Wunder“, als sich naturgemäß nicht alle Probleme umgehend auflösen, aber doch in der Weise, dass sie einen Sinneswandel einleiten, der dann unter Umständen zu einer behutsamen Anbahnung von Umgangskontakten führt.

Diese Erfahrung im Einzelfall ändern nichts daran, dass der begleitete Umgang ein gutes Instrument ist, den Umgang unter schwierigen Voraussetzungen doch noch einigermaßen befriedigend zu regeln.

*Der Autor ist Richter am AG Köln.



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 148 von 154
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj