Tarifliche und zusätzliche gesetzliche Urlaubsansprüche können bei Krankheit verfallen
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH verfällt der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war.
Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche verfallen dagegen im Regelfall wie bisher.
Hierfür bedarf es keiner tarifvertraglichen Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen.
Auch der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 125 SGB IX für Schwerbehinderte verfällt bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums.
Die Klägerin hat lediglich hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen pro Jahr einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Die schwerbehinderte Klägerin war beim beklagten Land als Angestellte beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis unterlag dem BAT. Die Klägerin hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und nach § 125 SGB IX einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen.
Im Juli 2005 nahm sie 20 Tage Urlaub. Seit Ende August 2005 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Oktober 2007 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Rückwirkend zum 1.2.2007 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007.
Die hierauf gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Der tarifliche und gesetzliche Mehrurlaubsanspruch ist dagegen mit Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums (bis zum 1.6. des Folgejahres, § 47 Abs. 7 BAT) verfallen.
Das Urteil des EuGH vom 20.1.2009 (Rs.: C-350/06 u. C-520/06), wonach Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch auch bei lang andauernder Krankheit nicht verlieren, bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen.
Für die darüber hinausgehenden tarifvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen zusätzlichen Ansprüche (hier: aus § 125 SGB IX) bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Diese Urlaubsansprüche verfallen daher, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres) oder des tariflichen Übertragungszeitraums (hier: 30.6. des Folgejahres) andauert.
Entgegen der Auffassung des BAG (Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07) setzt der Verfall von über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden einzelvertraglichen oder tariflichen Urlaubsansprüchen nicht voraus, dass der Arbeits- oder Tarifvertrag zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen differenziert. Denn wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Hinblick auf den Verfall ihrer Urlaubsansprüche nicht besser gestellt werden sollen als arbeitsfähige.
Das gilt entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 2.2.2009 – 12 Sa 486/06) auch für den zusätzlichen gesetzlichen Erholungsurlaub nach § 125 SGB IX. Diese Vorschrift dient gerade nicht der Umsetzung sonstigen EU-Rechts und unterliegt daher den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts. Auch der Zusatzurlaub verfällt daher, wenn er bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.
Daher kann die Klägerin für das Jahr 2005 keine Urlaubsabgeltung beanspruchen, weil der Mindesturlaub von 20 Tagen gewährt worden ist und die darüber hinausgehenden Urlaubsansprüche verfallen sind. Für 2006 besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs von 20 Tagen. Für 2007 hat die Klägerin nur einen anteiligen Urlaubsanspruch für Januar 2007 geltend gemacht. Insoweit steht ihr eine Abgeltung von zwei Urlaubstagen zu.
ArbG Berlin 22.4.2009, 56 Ca 21280/08
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