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Streik in den kommunalen Kindergärten war rechtswidrig!

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Admin
Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 10.06.09, 23:47  Betreff: Streik in den kommunalen Kindergärten war rechtswidrig!  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  



Streik in den kommunalen Kindergärten war rechtswidrig

Das ArbG Kiel hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der Streik in den kommunalen Kindertagesstätten rechtswidrig war. Der Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di habe gegen das "ultima-ratio-Prinzip"verstoßen, da zuvor nicht alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Der geforderte Tarifvertrag zur Gesundheitsförderung verstoße zudem gegen das Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holsteins.


Für die Beschäftigten in städtischen Kindertagesstätten gelten derzeit noch – bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD – die Eingruppierungsvorschriften des BAT. Diese Tarifregelungen befinden sich in ungekündigtem Zustand und können frühestens zum 31.12.2010 gekündigt werden. Im Januar 2009 nahmen die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) Tarifverhandlungen für die neuen Eingruppierungsregelungen auf.

Im März 2009 legten die Vertreter von ver.di ein Forderungspapier zu einem Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung vor. Danach soll eine – jeweils zur Hälfte mit Arbeitgeber-Vertretern und Personalratsmitgliedern des Betriebs besetzte - betriebliche Kommission eingesetzt werden. Können sich Arbeitgeber und Personalrat über eine Maßnahme des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung nicht einigen, soll die betriebliche Kommission das Letztentscheidungsrecht haben.

Die VKA kündigte daraufhin an, dass sie über diesen Vorschlag beraten und in dem für Ende Mai vereinbarten Verhandlungstermin Stellung nehmen werde. Anfang April forderte ver.di die VKA zur Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Gesundheitsförderung auf; die VKA verwies darauf, dass sie erst nach ihrer Präsidiumssitzung am 26.05.2009 zu dem Vorschlag Stellung nehmen könne. Daraufhin rief ver.di die Kita-Beschäftigten ab dem 15.05.2009 zu unbefristeten Streiks auf.

Auf Eilantrag der Stadt Kiel untersagte das ArbG einen geplanten Streikaufruf für den 19.05.2009. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Der Streik war aus verschiedenen Gründen rechtswidrig.

Er verstößt gegen das "ultima-ratio-Prinzip". Hiernach ist ein Arbeitskampf erst nach Ausschöpfung aller Verhandlungsmöglichkeiten zulässig. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Tarifverhandlungen haben vorliegend noch gar nicht stattgefunden. Die VKA hat die Aufnahme von Tarifverhandlungen auch nicht von vornherein abgelehnt, sondern sich lediglich eine angemessene Zeit zur Prüfung des Vorschlags ausbedungen. Die Gewerkschaft hätte daher zunächst die für Ende Mai angekündigte Stellungnahme der VKA abwarten müssen.

Im Übrigen drängt sich der Eindruck auf, dass es ver.di gar nicht in erster Linie um den Gesundheitsschutz geht, sondern darum, Druck auf die laufenden Eingruppierungsverhandlungen auszuüben. Hierfür gilt aber unstreitig die Friedenspflicht.

Darüber hinaus verstößt der vorgeschlagene Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz gegen das Betriebsverfassungsrecht bzw. das Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holsteins. Hiernach hat bei einem Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalrat über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen zwingend die Einigungsstelle zu entscheiden. Hiervon kann auch nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden. Der vorgeschlagene Tarifvertrag verstößt gegen diese Grundsätze, da die Befugnisse der Einigungsstelle hiernach auf die betriebliche Kommission übertragen werden.


Das LAG Hamburg hat angedeutet, dass es den Kita-Streik ebenfalls für rechtswidrig hält, weil die ausdrückliche Forderung nach einer betrieblichen Kommission gegen das Betriebsverfassungsrecht und das Hamburgische Personalvertretungsgesetz verstoße. Das LAG musste letztlich aber nicht über den Eilantrag entscheiden, da die Parteien sich vergleichsweise auf eine einstweilige Beendigung bzw. Unterbrechung des Streiks geeinigt hatten.

ArbG Kiel 18.05.2009, öD 4 Ga 23 b/09

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