Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe
VotesUmfragen FilesDateien
Forum Arbeitsrecht

Fragen, Antworten und aktuelle Informationen zum Arbeitsrecht

Auf diesem Forum zum Arbeitsrecht können Sie sich kostenfrei informieren und Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen stellen.

Wenn Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen möchten bzw. mich beauftragen wollen, können Sie das E-Mail Kontaktformular meiner
Webseite benutzen oder Sie setzen sich telefonisch mit den Mitarbeitern meiner Rechtsanwaltskanzleien in Rostock oder in Kiel in Verbindung.


Das Arbeitsrechtsforum wird gestaltet und moderiert von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht: www.ra-albrecht.de

Loading

 
Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Admin
Administrator

Beiträge: 748
Ort: Kiel

New PostErstellt: 29.11.11, 20:34  Betreff: Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  





Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone


Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten
Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene
hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6040,- € zu leisten.

Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit vom
01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in
Höhe von 1.200,- € brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich
erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf
einen Betrag in Höhe von 236,30 €. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum
im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop.

Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem
hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den
Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- € aus. Der Kläger befand
sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.
Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen.
Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten
Mobiltelefone.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den
Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen.

Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers
aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur
leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der
eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der
Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ist damit abgeschlossen. Die
Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist kraft Gesetzes zulässig.

Pressemitteilung Arbeitsgericht Oberhausen vom 29.11.2011
ArbG Oberhausen, 2 Ca 1013/11. Urteil vom 24.11.2011.







[editiert: 29.11.11, 20:36 von Admin]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com

Layout © subBlue design