Hallo Puhbaer 36,
deine Frage vom 01.07.2010 möchte ich kurz wie folgt beantworten.
Deine Freundin arbeitet ganz offenbar in Teilzeit mit 30 Wochenstunden. Sie hat jetzt auf Anweisung des Ladeninhabers beim Einräumen des neuen Ladens mitgeholfen und es sind circa 100 Überstunden angefallen.
Ich gehe zunächst davon aus, dass kein Tarifvertrag existiert, der eine Vergütung dieser Überstunden mit Zuschlag vorsieht. Der Arbeitsvertrag wird voraussichtlich keine Klausel enthalten, dass Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden können.
Der Arbeitgeber hat das Recht nach dem Arbeitszeitgesetz Überstunden in Freizeit auszugleichen oder aber zu vergüten.
Wenn hierzu im Arbeitsvertrag schlichtweg nichts geregelt ist, hat Ihre Freundin selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass diese Überstunden bezahlt werden.
Nachtarbeitsstunden wären sogar noch mit Zuschlag zu vergüten.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, dass die Überstunden sowie geleisteten Mehrarbeitsstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, wird bei der vorliegenden Konstellation unwirksam sein. Derartige Klauseln verstoßen häufig gegen das Transparenzgebot, weil sie zu unbestimmt sind und abhängig vom Gehaltsniveau des Arbeitnehmers eine unangemessene Benachteiligung darstellen können.
Im Ergebnis wird deine Freundin damit ganz klar einen Anspruch auf Vergütung dieser geleisteten 100 Überstunden haben.
Allenfalls könnte ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich in Betracht kommen.
Für eine erfolgreiche Klage vor dem Arbeitsgericht ist es wichtig, dass die Anordnung und Ableistung der Überstunden vor dem Arbeitsgericht ganz genau dargestellt werden kann. Deine Freundin müsste folglich die geleisteten Überstunden genau aufzeichnen und durch Zeugen unter Beweis stellen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder von deiner Freundin erwartet worden ist, dass beim Einräumen des neuen Ladens mitgeholfen wird, bis dieser fertig eingeräumt worden ist.
Das andere Problem ist natürlich, dass durch eine gerichtliche Auseinandersetzung das Arbeitsverhältnis ganz erheblich belastet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Albrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht