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Beiträge: 835 Ort: Kiel
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Erstellt: 01.09.11, 22:43 Betreff: Schadenregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz
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Schadenregulierung am Unfallort unterliegt dem Versicherungsschutz
Das Hessische Landessozialgericht hat in einem am 10.07.2007 verkündeten Urteil die Stellung der Arbeitnehmer bei Wegeunfällen gestärkt. Wenn ein Arbeitnehmer den direkten Weg von oder zur Arbeit unterbricht, um die Einzelheiten eines Unfalls aufzuklären, ist er auch noch während des Gesprächs mit dem Unfallgegner unfallversichert. Der Kläger war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entgegenkommenden Fahrzeug der Außenspiegel abgerissen wurde. Der Mann wendete, um zum Pkw des Unfallgegners zurückzufahren, der auf der gegenüberliegenden Fahrbahn angehalten hatte. Der Kläger parkte sein Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Unfallgegners, um den Unfall aufzuklären. Als der Kläger zwischen beiden Fahrzeugen stand, fuhr ein drittes Fahrzeug auf den Pkw des Klägers auf und verletzte diesen erheblich. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Unfallversicherungsschutz verweigert, mit der Argumentation, dass der Arbeitnehmer seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, dass hier ein eigenwirtschaftliches Handeln vorgelegen habe, um die privaten Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein derartiges Handeln sei jedoch nicht unfallversichert. Das Hessische Landessozialgericht hat dagegen entschieden, dass die Unterbrechung in einem inneren Zusammenhang mit dem Heinweg gestanden habe und daher ist Versicherungsschutz zu gewähren. Denn der Kläger habe zwar gewendet und damit den direkten Heimweg unterbrochen. Entscheidend sei aber, dass das Regulierungsgespräch nach dem Unfall nicht nur der Sicherung privater Ansprüche gedient habe, sondern auch es nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben sei, dass die Parteien gegenseitig den Unfall aufklären. Wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe zudem Fahrerflucht. Der zweite Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, hat sich im hier vorliegenden Fall in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet, sodass ein innerer Zusammenhang mit dem direkten Heimweg vorgelegen habe. Daher ist die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Quelle: Hessisches Sozialgericht AZ.: L 3 U 25/2007
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