Arbeitnehmer können die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur ein Mal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens sechs Monaten beanspruchen.
Eine Aufteilung der sechs Monate auf verschiedene Zeiträume ist nicht möglich.
Anderenfalls könnten Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz des § 5 ArbZG unangemessen verlängern.
Im Übrigen kommt bei einer nur kurzzeitigen pflegebedingten Arbeitsverhinderung eine Arbeitsfreistellung nach § 2 PflegeZG in Betracht.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Betriebsmittelkonstrukteur beschäftigt. Seine Mutter ist seit Anfang 2005 pflegebedürftig (Pflegestufe I). Am 19.2.2009 kündigte er gegenüber der Beklagten an, dass er für den Zeitraum vom 15.6. bis zum 19.6.2009 Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter in Anspruch nehmen wolle.
Die Beklagte bestätigte die Pflegezeit.
Am 9.6.2009 kündigte der Kläger eine weitere Pflegezeit für den 28. und 29.12.2009 an. Diesmal verweigerte die Beklagte die Bestätigung und bot dem Kläger alternativ zur Pflegezeit eine unbezahlte Freistellung für die beiden Tage an.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass der Anspruch auf Pflegezeit bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer von sechs Monaten auch mehrmals geltend gemacht werden könne.
Das ArbG wies die Klage ab, ließ aber die Berufung zum LAG zu, da zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.
Der Kläger kann nicht ein zweites Mal Pflegezeit beanspruchen.
Der Anspruch auf Pflegezeit aus § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmalig in Anspruch genommen werden.
Eine Aufteilung der Pflegezeit-Höchstdauer von sechs Monaten auf verschiedene Zeiträume scheidet damit aus. Das ergibt sich schon daraus, dass § 4 Abs. 1 PflegeZG ausdrücklich nur eine Verlängerung der Pflegezeit auf bis zu sechs Monate und damit – anders als die vergleichbare Regelung zur Elternzeit in § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG – keine Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte vorsieht.
Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit. Das PflegeZG sieht ausdrücklich zwei verschiedene Arten von Arbeitsfreistellungen vor:
I. Eine Freistellung von bis zu zehn Tagen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 2 PflegeZG, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
II. Eine Freistellung von bis zu sechs Monaten gem. § 3 PflegeZG, um selbst die längerfristige Pflege des nahen Angehörigen zu übernehmen.
Gegen eine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit spricht auch der Sonderkündigungsschutz gem. § 5 PflegeZG, der bereits von der Ankündigung der Pflegezeit oder kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu deren Beendigung besteht.
Könnte ein Arbeitnehmer die Pflegezeit von sechs Monaten beliebig aufteilen, so könnte er durch geschicktes zeitliches Verteilen von Ankündigung und Durchführung von mehreren Pflegezeiten einen durchgehenden Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 und 2 PflegeZG erlangen. Das ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren.
Quelle: ArbG Stuttgart 24.9.2009, 12 Ca 1792/09
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