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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht
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Beiträge: 835 Ort: Kiel
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Erstellt: 30.09.08, 20:47 Betreff: Eigentumswohnung und ArbeitslosengeldII
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Eine bis zu 80 Quadratmeter große Eigentumswohnung lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entfallen
Wer alleine oder zu zweit Eigentümer einer Wohnung mit einer Größe von bis zu 80 Quadratmetern ist, darf nicht dazu gezwungen werden, diese zu veräußern, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben. Denn nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei noch um eine angemessene Eigentumswohnung und gehört zum so genannten „Schonvermögen“. Bei Hausbesitzern ist eine Größe des Eigenheims von bis zu 90 Quadratmetern angemessen. Für weitere Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, sind jeweils 20 Quadratmeter hinzuzurechnen.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wurde hier zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass die Angemessenheitsgrenze für eine Person 60 Quadratmeter betragen würde und daher die Eigentumswohnung zuvor verwertet werden müsse, bevor Arbeitslosengeld II weiterbewilligt werden könne.
Das Bundessozialgericht war hier der Auffassung, dass sich die Angemessenheit der Größe nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes bemesse. Nach dem Wohnungsbaugesetz sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn sie bei einem Vier-Personen-Haushalt 120 Quadratmeter betragen. Bei kleineren Haushalten sind für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen, wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen sei. Daher ist auch bei Alleinlebenden eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 80 Quadratmetern als angemessen anzusehen.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass das Bundessozialgericht ebenfalls noch festgestellt hat, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen anzurechnen ist.
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