Ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht auch bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung.
Bisher hat die Rechtsprechung bzw. die anwaltliche Beratungspraxis bei Aufhebungsverträgen immer nur eine widerrufliche Freistellung akzeptiert.
Dies vor dem Hintergrund, dass ansonsten bei einer unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne schon mit der Freistellung entfallen wäre.
Dies hatte seinen Grund in dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 05./06.07.2005.
Diese Einschätzung ist durch das neue Urteil des Bundesozialgerichts überholt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge generell nicht mehr das beitrags- und versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis endet.
Die Spitzenverbände wurden aufgefordert, ihre verwaltungsinternen Arbeitsanweisungen anzupassen.
In Einzelfällen z. B. für den Bezug von Arbeitslosengeld kann eine Sperre für die Zahlung des Arbeitslosengeldes aber tatsächlich mit dem ersten Tag einer unwiderruflich vereinbarten Freistellung erfolgen.
BSG 24.09.2008; AZ: B 12 KR 27/07 R
Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht