Arbeitnehmer dürfen mit Kollegen über die Höhe ihres Gehalts sprechen
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitskollegen nicht über die Höhe ihres Gehalts reden dürfen, ist unwirksam. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB, da Arbeitnehmer Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Lohngestaltung nur anhand eines Gesprächs mit Kollegen über deren Gehalt feststellen können.
Der Kläger ist seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Klausel:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.
Die Beklagte erteilte dem Kläger im März 2009 eine Abmahnung, weil er sich entgegen seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitskollegen über die Höhe seines Gehalts und die entsprechenden Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten habe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Die Beklagte machte geltend, dass Gespräche über das Gehalt den Arbeitsfrieden beeinträchtigen könnten und da es um Tatsachen gehe auch nicht die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer betroffen sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht(LAG) gaben der Klage statt. Das LAG ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.
Die Beklagte muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernen, da eine Pflichtverletzung des Klägers nicht vorliegt. Er hat zwar möglicherweise gegen die Klausel aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, wonach Gespräche mit Kollegen über das Gehalt unzulässig sind. Diese Klausel stellt aber eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 BGB dar und ist damit unwirksam.
Arbeitgeber müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) auch bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Könnte man dem Arbeitnehmer Gespräche mit Kollegen über das Gehalt wirksam verbieten, so hätte er kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen. Denn die einzige Möglichkeit für ihn festzustellen, ob er weitergehende Lohnansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen.
Die vertragliche Verschwiegenheitspflicht verstößt zudem gegen die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur so nicht in Erfahrung bringen könne.
Quelle: Landesarbeitsgericht M.-V. v. 21.10.2009; 2 Sa 237/09
Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht