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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht

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Arbeitgeber können sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar machen

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Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 07.07.10, 19:03  Betreff: Arbeitgeber können sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar machen  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  



Arbeitgeber können sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar machen

Arbeitgeber machen sich gem. § 266a Abs.1 StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. 

Denn sie führen in diesem Fall weniger Sozialversicherungsbeiträge ab, als sie es auf der Grundlage des Mindestlohns müssten, und fügen dadurch den Arbeitnehmern und den Sozialkassen einen Schaden zu.

Der Angeklagte war Pächter von Toilettenanlagen auf Autobahnraststätten und Autohöfen, die er rund um die Uhr sauber halten musste. 

Als Reinigungskräfte setzte er Frauen aus der ehemaligen Sowjetunion auf Minijob-Basis ein. Die Frauen mussten jeweils 14 Tage lang täglich zwölf Stunden arbeiten und erhielten hierfür neben freier Kost und Logis 60 bis 170 € monatlich.

Dies entspricht einem Stundenlohn zwischen einem 1,00 € und 1,79 €. Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum knapp 7,68 €.

Zu seiner Verteidigung machte der Angeklagte geltend, dass die Reinigungskräfte lediglich zwei bis drei Stunden am Tag hätten putzen müssen und die restliche Zeit der zwölf stündigen Schichten  nur Bereitschaftszeit oder sogar Freizeit gewesen sei.

Amtsgericht und Landgericht sprachen den Angeklagten zunächst frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, das den Angeklagten daraufhin zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilte.

Der Angeklagte hat sich in 18 Fällen gem. § 266a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

§ 266a Abs. 1 StGB verbietet es Arbeitgebern unter Androhung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorzuenthalten und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge ist nicht auf den tatsächlich gezahlten geringeren Lohn abzustellen, sondern auf den höheren Mindestlohn, der den Arbeitnehmerinnen zustand.

Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte gegen die Strafnorm verstoßen. 

Er hat den Reinigungskräften einen unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden Lohn gezahlt und entsprechend niedrigere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch ist den Sozialkassen ein Schaden von rund 69.000 € entstanden. 

Im Übrigen sind Stundenlöhne unter 1,- € ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. 

Entgegen dem Vortrag des Angeklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Reinigungskräfte nur zwei bis drei Stunden täglich arbeiten mussten.

Bei der Festsetzung der vergleichsweise milden Strafe ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft war und seine Firma sich inzwischen in der Insolvenz befindet. Auch die sehr lange Verfahrensdauer wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus.


Quelle: LG Magdeburg PM Nr. 44 vom 1.7.2010





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