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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht

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Anspruch auf Arbeitslosengeld bei bestehenden Beschäftigungsverbot

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Autor Beitrag
Admin
Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 30.09.08, 20:29  Betreff: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei bestehenden Beschäftigungsverbot  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  



Anspruch auf Arbeitslosengeld bei bestehendem Beschäftigungsverbot

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts haben auch Schwangere, bei denen wegen einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot besteht, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Im verhandelten Fall hatte eine werdende Mutter geklagt, die während der Schwangerschaft ihre Beschäftigung verloren und sich arbeitslos gemeldet hatte.

Das Gericht hat hier eine Rechtslücke gesehen.

Wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, hat die schwangere Frau zunächst keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, da sie nicht beschäftigt werden darf.

Ein Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besteht so erst einmal nicht, da Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitslosengeldes die tatsächliche Verfügbarkeit ist. Gerade diese besteht bei einem Beschäftigungsverbot nicht.

Ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Krankengeldes besteht nicht, da eine Schwangerschaft nicht als Krankheit zu bewerten ist.

Das Hessische Landessozialgericht hat daher bei einer Risikoschwangerschaft die Agentur für Arbeit dazu verpflichtet, Arbeitslosengeld zu zahlen, da andernfalls das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbotes ins Leere laufen würde.

Denn die betroffenen Frauen werden gezwungen, sich trotz des Beschäftigungsverbotes weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, damit sie einen Arbeitslosengeldanspruch haben.

Gerade dies soll aber aufgrund der Risikoschwangerschaft vermieden werden.

Die Agentur für Arbeit ist daher in diesen Fällen als Ersatzarbeitgeberin zuständig und muss daher auch die Kosten des Beschäftigungsverbotes tragen. Diese erweiternde Auslegung ist durchaus angezeigt, damit dem Schutzinteresse der Schwangeren und des ungeborenen Kindes Rechnung getragen wird.

Quelle: Hessisches LSG 20.08.2007; L 9 AL 35/04

www.ra-albrecht.de   



[editiert: 18.09.09, 17:24 von Admin]
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