Hallo Heike,
Deine Frage kann ich bei dieser bestehenden Konstellation aufgrund Deiner Angaben ganz genau beantworten.
Deine Chefin darf die 29 Minusstunden hier ganz eindeutig nicht vom Gehalt einbehalten. Du beziehst ein festes monatliches Gehalt mit einer fest vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden die Woche.
Wenn Dein Arbeitgeber daran verhindert war, Deine Dienste anzunehmen, verlierst Du nicht den Anspruch auf die Vergütung. Dies ist gesetzlich auch in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Das Annahmeverzugsrisiko bzw. das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Der Stundenabzug vom Gehalt ist damit nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen sehen sogar flexible Arbeitszeitmodelle in den meisten Fällen bereits schon zum Jahreswechsel oder für den Fall des unverschuldeten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Stornierung etwaig angefallener Minusstunden vor.
In Deinem Fall ist die Rechtslage aber eindeutig.
Falls Du einen Anwalt vor Ort aufsuchen möchtest, beachte bitte, dass möglicherweise Ausschlussfristen gelten. Bei einer Tarifbindung und eventuell auch bei einer individualrechtlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag könnte eine dreimonatige Ausschlussklausel gelten.
Ich hoffe, dass ich Dir weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Albrecht
Rechtsanwalt