Als Abfindung bezeichnet man Einmalzahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
Grundsätzlich besteht entgegen weit verbreiteter Meinungen unter Arbeitnehmern kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Ausnahmen hiervon sind jedoch:
1. Abfindungszahlung aufgrund § 1 a Kündigungsschutzgesetz
§ 1 a Kündigungsschutzgesetz sieht seit dem 01.01.2004 einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vor.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung einen Hinweis darauf erteilt, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer die Abfindung in Anspruch nehmen kann, wenn er die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung verstreichen lässt.
Hierbei handelt es sich also um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um einen gesetzlichen Anspruch.
Die Regelung des § 1 a Kündigungsschutzgesetz wird in der Praxis jedoch noch relativ selten angewandt.
2. Tarifvertrag oder Sozialplan
Manchmal sehen Tarifverträge Abfindungsansprüche für betroffene Arbeitnehmer vor, welche dann unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer zu zahlen sind.
Gleiches gilt für Abfindungsansprüche in Sozialplänen.
3. Außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich über Wirksamkeit der Kündigung
Die oft fälschlicherweise als „Abfindungsklage“ bezeichnete Klage ist in der Regel eine Kündigungsschutzklage, welche in den meisten Fällen auch tatsächlich zur Zahlung einer Abfindung führt.
Sehr oft werden wegen Unsicherheiten über den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses und dem möglichen Risiko den Arbeitnehmer nach einem Urteil weiterbeschäftigen zu müssen, nach Ausspruch der Kündigung gerichtliche oder außergerichtliche Abfindungsvergleiche geschlossen.
In einem solchen Abfindungsvergleich wird dann einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Im Gegenzug dafür zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung.
Wird ein Abfindungsvergleich jedoch anstatt einer Kündigung in Form eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrages vereinbart und besteht für den Arbeitnehmer für den Abschluss eines solchen Vertrages kein wichtiger Grund, so führt dies regelmäßig gemäß § 144 SGB III zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Dies gilt ebenfalls auch für den Abschluss eines Abwicklungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
4. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz aufgrund Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz kann ein Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen, wenn diesem trotz erfolgreich verlaufenem Kündigungsschutzprozess die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Sodann löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
Gestaffelt wird die Höhe der Abfindung dabei auch gemäß § 10 Kündigungsschutzgesetz nach Alter und Betriebszugehörigkeit.
Je nach Verschulden der einen oder anderen Seite kann ein Zu- oder Abschlag gemacht werden.
Auch der Arbeitgeber hat das Recht einen solchen Auflösungsantrag zustellen, wenn eine vernünftige weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann.
5. Aufgrund gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich
Arbeitnehmer, die infolge einer Betriebsänderung entlassen werden können gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung einer Abfindung verklagen, wenn der Arbeitnehmer von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht oder sogar gar nicht erst oder nicht ernsthaft versucht eine Einigung mit dem Betriebsrat hierüber zu finden.
Dies ist der sogenannte Nachteilsausgleich.
Als Faustformel zur Abfindungshöhe gilt ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, die sogenannte Regelabfindung. Jedoch hängt die Höhe der möglichen Abfindung noch von weiteren Faktoren ab.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Abfindungen seit 01.06.2006 zu versteuern sind.
Außerdem können Abfindungen zu einem Ruhenstatbestand für die Gewährung des Arbeitslosengeldes führen, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten sind.
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