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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht
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Beitrag |
Hoffmann
Gast
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Erstellt: 30.01.12, 14:18 Betreff: Urlaub - wann muss dieser vom AG bestätiigt werden?
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Hi, ich habe folgende Frage: Ich habe Anspruch von 35Tage Urlaub / Jahr, von denen ich aber nur 30 vorher fest beantragen kann. Sprich; die letzten 5 Tage kann/muss ich "flexibel" nehmen. Jetzt habe ich vor, eine Woche davon zu nehmen. Problem: Bis wann muss der AG sein "OK" geben bzw. bis wann kann er dieses verweigern? Es ist doch nicht zumutbar, dass er erst einen Tag vor dem geplanten Urlaubsantritt sagt, ob es klappt oder nicht.
Wie sieht es aus, wenn es sich nicht um (Rest-)Urlaub sondern um Überstunden handelt?
Gruß Michael
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Admin
Administrator
Beiträge: 835 Ort: Kiel
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Erstellt: 31.01.12, 12:36 Betreff: Re: Urlaub - wann muss dieser vom AG bestätiigt werden?
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Hallo Michael,
Deine Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Es gibt hierzu zur Frage der Urlaubsbestätigung keine gesetzlichen Regelungen. Die Frage, wann der Arbeitgeber den Urlaub bewilligen muss, richtet sich nach der betrieblichen Übung. Möglicherweise könnten zu dieser Problematik Betriebsvereinbarungen existieren. Wenn keine Betriebsvereinbarungen existieren, gilt der obige Grundsatz der betrieblichen Übung und zudem die allgemeinen rechtlichen Grundsätze wie das Willkürverbot oder eine Missbrauchskontrolle. Der Arbeitgeber darf nicht aus Böswilligkeit den Arbeitnehmer bis zum letzten Tag mit dem Urlaub hinhalten.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, 14.03.2006; 9 AZR 11/05) sagt hierzu, dass zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Arbeitgeber eine Freistellungserklärung abgeben muss. Hierbei ist maßgeblich, dass nicht jede Erklärung der Freistellung zur Befreiung von der Arbeitspflicht ausreicht. Für den Arbeitnehmer muss stets erkennbar sein, dass diese Erklärung zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub dienen soll. Wenn sich der Arbeitgeber nicht äußert, kann in derartigen Fällen auch eine stillschweigende, also konkludente Urlaubsbewilligung vorliegen. Dies könnte immer dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber längere Zeit nicht zum Urlaubswunsch des Arbeitnehmers geäußert hat und auch keinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat.
Hier ist immer die betriebliche Übung, also die betrieblichen Gewohnheiten, sowie stets die Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall entscheidend.
Grundsätzlich ist es für einen Arbeitnehmer aber immer wichtig, sich die Urlaubsgewährung schriftlich geben zu lassen. Verweigern könnte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe einer Urlaubsgewährung gerade zu diesem Zeitpunkt entgegenstehen. Es kommt auch hier stets auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist es so, dass Du diesen Anspruch auf Urlaub hast. Dieser ist aber jeweils unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zu nehmen und gerade wichtige entgegenstehende betriebliche Belange sind hierbei mit zu berücksichtigen.
Bei Überstunden ist die Rechtslage anders.
Wenn es keine betrieblichen Vereinbarungen zur Vergütung gibt, kann der Arbeitgeber die Überstunden in Freizeit ausgleichen. Du selbst hast einen Anspruch auf Freizeitausgleich, es sei denn wie oben stehend ausgeführt, es gibt vertragliche Vereinbarungen zur Vergütung oder auch tarifvertragliche Regelungen zur Bezahlung der geleisteten Überstunden.
Aber auch bei dem Anspruch auf Freizeitausgleich wäre die Branchenüblichkeit bzw. die betriebliche Übung zu berücksichtigen und es würden die allgemeinen Grundsätze des Willkürverbotes gelten. Ich hoffe, dass ich Dir in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Albrecht Rechtsanwalt
[editiert: 31.01.12, 12:48 von Admin]
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Gast
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Erstellt: 31.01.12, 12:50 Betreff: Re: Urlaub - wann muss dieser vom AG bestätiigt werden?
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Danke, war sehr informativ
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