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Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland rechtfertigt keine Entschädigung nach dem AGG

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Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 21.04.10, 22:46  Betreff: Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland rechtfertigt keine Entschädigung nach dem AGG  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  



Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland rechtfertigt keine Entschädigung nach dem AGG

Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren ist keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gem. § 1 AGG. 

Auch wenn die Bezeichnung als "Ossi" diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, verfügen Ost- und Westdeutsche über keine unterschiedliche ethnische Herkunft.

Die Klägerin stammt aus der ehemaligen DDR und war vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelt. Sie hatte sich bei dem beklagten Stuttgarter Unternehmen erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich der handschriftliche Vermerk "(–) Ossi".

Die Klägerin sah darin einen Hinweis darauf, dass sie wegen ihrer Herkunft aus Ostdeutschland abgewiesen worden war, und verlangte eine Entschädigung nach §§ 1, 15 AGG. 

Der Beklagte, der nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern beschäftigt, vertrat die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinn des AGG darstellten. 

Im Übrigen sei die Stellenabsage nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die Klägerin kann aber gegen das Urteil in die Berufung gehen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 

§ 1 AGG verbietet lediglich Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Keines dieser Diskriminierungsmerkmale ist hier erfüllt. Es liegt insbesondere keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin vor.

Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft kann sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. 

Selbst wenn der Begriff "Ethnie" dahingehend zu verstehen sein sollte, dass damit Populationen von Menschen gemeint sind, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so wird die Bezeichnung als "Ossi" dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente nicht gerecht.

Bei Ostdeutschen liegt allenfalls eine gemeinsame Verbindung zum ehemaligen DDR-Territorium vor. An weiteren eine Ethnie bildenden Merkmalen fehlt es jedoch, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen hat. Ostdeutsche haben daher gegenüber Westdeutschen keine eigene Ethnische Herkunft.


Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart PM vom 15.4.2010; Urteil vom 15.04.2010, 17 Ca 8907/09



[editiert: 21.04.10, 22:52 von Admin]
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