Arbeitnehmer können auch ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Entschädigung verlangen
§ 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegen.
Arbeitnehmer müssen daher nicht zuerst gegen die diskriminierende Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, bevor sie eine Entschädigung nach dem AGG geltend machen können.
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die einen russischen Akzent hat, war bei der beklagten Spedition seit dem 20.1.2009 als Sachbearbeiterin beschäftigt.
Noch während der sechsmonatigen Probezeit der Klägerin kam es zu einem Gespräch mit dem neuen Geschäftsführer der Beklagten. Dieser behauptete, dass die Kunden der Beklagten sich aufgrund des russischen Akzents der Klägerin erschrecken bzw. verstört sein würden. Die Beklagte könne es sich nicht leisten, Mitarbeiter mit Akzent zu beschäftigen. Die Kunden würden denken: "Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden."
Seit diesem Gespräch durfte die Klägerin das Telefon nicht mehr bedienen. Zwei Wochen nach dem Gespräch erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin noch innerhalb der Probezeit.
Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG. Sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Das Arbeitsgericht sprach ihr eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LAG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes verlangen. Die Kündigung ist gerade nicht wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Klägerin erfolgt, sondern wegen ihrer Herkunft aus dem russischen Sprachraum. Hierin liegt durchaus eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft.
Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht gem. § 2 Abs. 4 AGG ausgeschlossen.
Wie diese Ausschließlichkeitsanordnung zu verstehen ist, ist umstritten. Wortlaut und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass lediglich die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nach dem AGG ausgeschlossen sein soll, nicht aber die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Daher kann im Fall einer diskriminierenden Kündigung auch ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung auch zu Recht auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Es war zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Geschäftsführers beleidigenden Charakter hatten und die Klägerin hierdurch in besonderer Weise herabgesetzt worden ist.
Daher war eine Entschädigung festzusetzen, die eine fühlbare Reaktion auf diese Diskriminierung darstellte. Wegen der Schwere der Diskriminierung stand einer Entschädigung von drei Monatsverdiensten auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich gegen die Probezeitkündigung von einem Monat wegen der herrschenden Kündigungsfreiheit in der Probezeit nicht wehren konnte.
Quelle: LAG Bremen Urteil vom 29.06.2010; 1 Sa 29/10
Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht