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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht

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Neues Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts(Arbeitnehmererfindungsrechts)

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Admin
Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 07.10.09, 19:31  Betreff: Neues Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts(Arbeitnehmererfindungsrechts)  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  



Neues Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Seit dem 1.10.2009 ist das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft getreten.

Das Gesetz vereinfacht die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht (BPatG) sowie dem Bundesgerichtshof (BGH). Zudem wurden im Arbeitnehmererfindungsrecht Verfahrensvorschriften modernisiert.

Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.


In der ersten Instanz vor dem BPatG muss das Gericht die Parteien von nun an ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren vorherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden.

So können sich die Parteien nun auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht zudem vor überraschendem neuen Vorträgen geschützt, die bisher vielfach erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und für Verzögerungen sorgten.


Ab 1.10.2009 wird sich die Berufung vor dem BGH darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht. Es ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren vorgesehen.

Bisher eröffnete die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz. Infolgedessen musste der gesamte Stoff der ersten Instanz erneut verhandelt werden. Dazu musste regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden.

Arbeitnehmererfindungen
Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wurde vereinfacht.

Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren.

Bisher mussten Arbeitgeber und angestellte Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Das hat in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt.

Aufgrund einer sog. Inanspruchnahmefiktion gehen Arbeitnehmererfindungen künftig vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.

In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich.

Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit      



Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht



[editiert: 08.02.12, 20:10 von Admin]
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