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Arbeitsrecht - Forum zum Thema Arbeitsrecht

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Das neue Berufsbildungsgesetz

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Admin
Administrator

Beiträge: 835
Ort: Kiel


New PostErstellt: 30.09.08, 21:07  Betreff: Das neue Berufsbildungsgesetz  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  




Wichtige Änderungen durch das reformierte Berufsbildungsgesetz für das neue Ausbildungsjahr


Am 01.04.2005 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Dieses enthält für das jetzt beginnende Ausbildungsjahr eine Vielzahl von Neuerungen, die in dem nachfolgenden Artikel schwerpunktmäßig dargestellt werden sollen. Das neue Berufsbildungsgesetz ist eine direkte Folge des zwischen der Bundesregierung und den Wirtschaftsverbänden geschlossenen so genannten nationalen Paktes für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland (Ausbildungspakt).

Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:


1. Einführung der Stufenausbildung


§ 5 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sieht jetzt vor, dass die Ausbildungsordnung zukünftig vermehrt ein- und zweijährige Berufe zulassen kann. Ziel ist es durch die Entwicklung ein- und zweijähriger Berufe vor allem Jugendlichen mit schlechten Startchancen den Weg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Nach jeder Stufe findet dann eine Prüfung statt, die zu einem Abschluss führt. Zugleich sollen aber die einzelnen Stufen auf höhere Berufsabschlüsse angerechnet werden können. So ist ein Jugendlicher etwa nach einer Ausbildungszeit von 24 Monaten als Hochbaufacharbeiter qualifiziert und erhält einen anerkannten Abschluss. Absolviert er noch eine Aufbaustufe von weiteren 12 Monaten, erhält er den Maurerabschluss.

Die Jugendlichen sollten aber darauf achten, dass sie auch weiterhin eine qualifizierte und damit in der Regel dreijährige Berufsausbildung erhalten. Nach dem neuen Berufsbildungsgesetz muss sich ein Ausbildungsvertrag auch bei einer Stufenausbildung über die gesamte Ausbildungsdauer erstrecken und endet erst mit dem Ablauf der letzten Stufe. Die Auszubildenden haben ein Recht nach jeder Stufe den Ausbildungsvertrag vorzeitig zu kündigen und die Ausbildung mit einem niedriger qualifizierten Abschluss zu beenden.



2. Teilausbildung im Ausland

Eine wesentliche Neuerung, die unbedingt zu begrüßen ist, ist das zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte von Auszubildenden nun auch im Ausland absolviert werden können. Diese werden als Teil der Berufsausbildung angesehen, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen. Gemäß § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes soll die Gesamtdauer ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten. So ist bei einer dreijährigen Berufsausbildung maximal folglich ein neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich.

Auszubildende die bei einem Unternehmen mit ausländischen Tochterfirmen anfangen, sollten daher von der Möglichkeit Gebrauch machen einen Teil der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Der Ausbildungsbetrieb ist auch weiterhin dazu verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu bezahlen. Offen ist aber, wer für die erhöhten Aufwendungen, u. a. für die Unterbringungskosten im Ausland aufkommt.


3. Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Gemäß § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes kann auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Arbeitgebers die Ausbildungszeit verkürzt werden. Dieser Antrag kann sich jetzt auch auf die Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitberufsausbildung) beziehen. Es wird hierdurch eine Teilzeitausbildung unter Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer ermöglicht, wenn der Auszubildende ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies liegt insbesondere vor, wenn der oder die Auszubildende ein Kind zu betreuen hat. Hierdurch soll vor allen Dingen jungen Müttern die Absolvierung einer Ausbildung ermöglicht werden.


4. Verbundausbildung

Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Auszubildenden können sich jetzt mehrere Ausbildungsbetriebe zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen, wenn die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Diese Neuregelung ist unbedingt zu begrüßen, da sie auch zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze beitragen wird. Denn es wird hierdurch insbesondere Klein- und Mittelbetrieben mit nicht vorhandenen Ausbildungspotenzialen die Möglichkeit gegeben, dies durch die Verbundausbildung zu kompensieren.


5. Lernortkooperation

Neu und zu begrüßen ist auch die so genannte Lernortkooperation. Geregelt ist diese in § 2 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die Träger der schulischen Ausbildung und die Ausbildungsbetriebe wirken jetzt durch die so genannte Lernortkooperation zusammen. Durch die Ausbildungsordnungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf im Rahmenlehrplan werden die Ausbildungsinhalte zukünftig stärker aufeinander abgestimmt. Dies wird zu einer praxisnäheren Berufsausbildung führen. Gefordert sind jetzt aber zunächst die Länder, entsprechende Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufszweige zu erlassen.


6. Probezeit

Neuregelungen gibt es auch bei der Probezeit, die insbesondere für Auszubildende von Belang ist. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf jetzt höchstens vier Monate betragen. Nach § 22 des Berufsbildungsgesetzes kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach ist es wie bisher nur von Arbeitgeberseite aus wichtigem Grund und vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündbar.



Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neue Berufsbildungsgesetz durchaus als gelungen zu bezeichnen ist, da hierdurch insbesondere jungen Menschen eine berufliche Erstausbildung ermöglicht wird und sich die Qualifikation der Ausbildung sowie auch die Kooperation zwischen beiden Lernorten Betrieb und Schule verbessern wird. 




[editiert: 08.12.11, 21:40 von Admin]
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