Die Neuregelungen des Europäische Betriebsräte-Gesetzes sind am 18. Juni 2011 in Kraft getreten. Damit wurde das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in grenzübergreifenden Angelegenheiten gestärkt. Das Gesetz setzt die neugefasste EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte um.
Wesentlicher Bestandteil der Neuregelungen ist die rechtzeitige Information und Anhörung des Europäischen Betriebsrats über geplante Maßnahmen des Unternehmens, die die Arbeitnehmer betreffen, wie zum Beispiel Umstrukturierungen. Damit wird sichergestellt, dass auch in europaweit tätigen Unternehmen die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden und in die Entscheidungsfindung im Unternehmen einfließen. Dazu kommen Verbesserungen für die praktische Arbeit Europäischer Betriebsräte wie etwa das Recht auf Teilnahme an erforderlichen Schulungen.
Nach Zahlen der Europäischen Kommission bestehen in Europa derzeit 970 Europäische Betriebsräte. Rund 160 der Unternehmen mit Europäischem Betriebsrat haben ihren Sitz in Deutschland. Ein Europäischer Betriebsrat kann gebildet werden in Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer und davon mindestens jeweils 150 Arbeitnehmer in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
Das Europäische Betriebsräte-Gesetz ist am 17. Juni 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit am 18. Juni 2011 in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Richard Albrecht Kiel